Energiebeschaffung verstehen
Woraus setzt sich der Strompreis für Unternehmen zusammen?
Verantwortlicher Fachprüfer: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am
Der Unternehmensstrompreis besteht aus Beschaffung und Vertrieb, Netznutzung sowie Steuern, Abgaben und Umlagen. Auf der Rechnung erscheinen diese als Arbeits-, Grund- und gegebenenfalls Leistungspreis sowie separate Positionen. Vergleichen Sie immer vollständige Jahreskosten. Die §-9b-Stromsteuerentlastung muss begünstigte Mengen und den jährlichen 250-Euro-Sockel berücksichtigen.
Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1bdew.de 2netztransparenz.de 3netztransparenz.de 4bundesnetzagentur.de 5gesetze-im-internet.de 6bundesregierung.de 7eex.com 8eex-transparency.com 9bundeswirtschaftsministerium.de 10bundesnetzagentur.de 11
- Preisbestandteile und Abrechnungsgrößen unterscheiden: Was ist enthalten, was kommt zusätzlich hinzu?
- BDEW-Herbstanalyse 2026: 17,2 ct/kWh im betrachteten Industrie-Durchschnitt – kein allgemeiner Gewerbetarif.
- Umlagen 2026 im Standardfall der ersten Million kWh: 0,446 + 0,941 + 1,559 = 2,946 ct/kWh netto.
- § 9b: 20 Euro Entlastung je begünstigter MWh abzüglich 250 Euro je Kalenderjahr; kein pauschaler Reststeuersatz.
- Bei 1 Million vollständig begünstigten kWh: 19.750 Euro Entlastung und 750 Euro verbleibende Stromsteuer.
- Arbeit, Grundpreis, Leistung, Messung und weitere Vertragsposten ohne Doppelzählung vergleichen.
Inhalt
- Welche Preisbestandteile stehen auf der Stromrechnung eines Unternehmens?
- Wie vergleichen Sie zwei Angebote ohne Doppelzählung?
- Was steckt im Beschaffungsanteil des Arbeitspreises?
- Wie funktionieren die Netzentgelte?
- Welche Steuern zahlen Unternehmen auf Strom?
- Welche Umlagen und Abgaben kommen 2026 hinzu?
- Was folgt daraus für Ihren Energieeinkauf?
- Welche Unterlagen brauchen Sie für den eigenen Rechnungscheck?
- Für wen ist der staatliche Industriestrompreis vorgesehen?
- Häufige Fragen
- Quellen & Verweise
Welche Preisbestandteile stehen auf der Stromrechnung eines Unternehmens?
Die Stromrechnung eines Unternehmens setzt sich im Kern aus Arbeitspreis, Grundpreis und – bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung – dem Leistungspreis zusammen. Der Arbeitspreis wird pro verbrauchter Kilowattstunde berechnet, der Grundpreis fällt unabhängig vom Verbrauch an, und der Leistungspreis bemisst sich an der höchsten bezogenen Leistung im Jahr, meist dem höchsten 15-Minuten-Mittelwert.
Hinter diesen Abrechnungsgrößen stehen Beschaffung und Vertrieb, Netznutzung sowie Steuern, Abgaben und Umlagen. Beim Lieferantenangebot können Preisgestaltung und Service konkurrieren. Netz- und gesetzliche Sätze sind dagegen nur bei identischer Abnahmestelle, gleichem Zeitraum und gleichem Begünstigungsfall sinnvoll vergleichbar. Messstellenbetrieb kann separat berechnet werden. Prüfen Sie deshalb zuerst, was im Arbeitspreis enthalten ist und welche Positionen zusätzlich anfallen; sonst droht eine doppelte oder unvollständige Rechnung.
Als Größenordnung nennt die BDEW-Strompreisanalyse Herbst 2026 für Lieferverträge kleiner bis mittlerer Industriebetriebe bislang 17,2 ct/kWh; das sind 0,4 ct/kWh weniger als im Vorjahresvergleich der Analyse. Dies ist ein statistischer Durchschnitt des betrachteten Industrie-Tarifsegments, kein Preisangebot für jedes Gewerbe. Unternehmensgröße, Verbrauchsprofil, Steuern und Begünstigungen müssen beim Vergleich zur jeweiligen Methodik passen. Einen konkreten Gewerbepreis ermitteln Sie aus Ihrem Preisblatt und Ihren Jahresdaten.[2]
Wie vergleichen Sie zwei Angebote ohne Doppelzählung?
Nutzen Sie für beide Angebote dieselbe Verbrauchsmenge, Jahreshöchstlast, Lieferperiode und steuerliche Behandlung. Jahreskosten netto = Arbeitspreis in Euro/kWh × kWh + feste Jahrespreise + separat berechneter Leistungspreis in Euro/kW/Jahr × maßgebliche kW + separat berechneter Messstellenbetrieb und weitere vertragliche Positionen. Bereits im Arbeitspreis enthaltene Netz- oder Umlageanteile nicht nochmals addieren. Prüfen Sie Preisgarantie, Anpassungsklauseln, Mehr-/Mindermengen und Einmalboni getrennt.
Reines Rechenbeispiel, kein Tarifangebot: 100.000 kWh, 50 kW Spitzenleistung; beide Arbeitspreise enthalten hier alle verbrauchsabhängigen Positionen, Leistung und Messung werden separat berechnet. Angebot A: 18 ct/kWh × 100.000 + 600 Euro/Jahr + 100 Euro/kW/Jahr × 50 + 300 Euro Messung = 23.900 Euro netto. Angebot B: 17,5 ct/kWh × 100.000 + 1.000 + 110 × 50 + 300 = 24.300 Euro netto. Trotz niedrigerem Arbeitspreis ist B in diesem Szenario 400 Euro teurer. Sonstige Positionen sind im Beispiel ausdrücklich null; reale Angebote müssen vollständig sein.
Was steckt im Beschaffungsanteil des Arbeitspreises?
Der Beschaffungsanteil hängt unter anderem vom Großhandelspreis, Lieferzeitraum und Lastprofil ab. Am Spotmarkt werden kurzfristige Mengen gehandelt: Day-Ahead für den Folgetag, Intraday für kurzfristige Anpassungen. Ein börsenindexierter Liefervertrag gibt solche Preisbewegungen nach seiner vereinbarten Formel weiter. Zum reinen Börsenpreis kommen je nach Angebot etwa Service-, Profil- und Ausgleichsenergiekosten hinzu; er ist daher nicht mit dem vollständigen Strompreis gleichzusetzen.[9]
Am Terminmarkt können Preise für künftige Zeiträume abgesichert werden, etwa für Monate, Quartale und Jahre. Base und Peak sind unterschiedliche Börsenprofile; die konkreten Lieferstunden richten sich nach der jeweiligen Produktspezifikation. Ein Future zur Preisabsicherung ist noch kein Vollversorgungsvertrag für den tatsächlichen Betrieb. Stichtag, Tranchen und Liefervertrag bestimmen gemeinsam, welche Mengen zu welchem Preis und mit welchen Restmengenrisiken abgedeckt sind.[8]
Wie funktionieren die Netzentgelte?
Netzentgelte finanzieren die Netznutzung und unterscheiden sich nach Netzgebiet, Spannungsebene und Abnahmefall. Bei leistungsgemessenen Kunden enthalten Preisblätter typischerweise einen Arbeitspreis in ct/kWh und einen Leistungspreis in Euro/kW/Jahr; Benutzungsstunden und Tarifmodell beeinflussen die zutreffenden Sätze. Für die konkrete Rechnung gilt das veröffentlichte Preisblatt des zuständigen Netzbetreibers. Ein niedrigerer gemessener Spitzenwert kann den Leistungsanteil senken, aber ein Wechsel der Tarifstufe oder andere Vertragsregeln müssen mitgerechnet werden.[11]
Der Bund bezuschusst 2026 die Übertragungsnetzkosten mit 6,5 Milliarden Euro. Das entlastet die Netzkosten; es garantiert jedoch nicht, dass jede einzelne Unternehmensrechnung gegenüber dem Vorjahr sinkt. Entscheidend bleiben Netzgebiet, Spannungsebene, Verbrauch und Preisblatt. Individuelle Netzentgelte sind ein gesonderter Prüfpfad mit eigenen Voraussetzungen und Verfahren, keine automatische Folge einer einzelnen verschobenen Lastspitze.[7]
Welche Steuern zahlen Unternehmen auf Strom?
Die reguläre Stromsteuer beträgt 20,50 Euro/MWh beziehungsweise 2,05 ct/kWh. § 9b StromStG sieht für begünstigte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft auf Antrag eine Entlastung von 20 Euro/MWh vor. Abzuziehen sind jedoch 250 Euro je Kalenderjahr. Bei genau 12.500 kWh begünstigter Menge ergibt sich deshalb noch keine Auszahlung; erst darüber wird der Betrag positiv. Maßgeblich ist die begünstigte, nachweislich zum Regelsteuersatz versteuerte betriebliche Strommenge, nicht schlicht der gesamte Rechnungsverbrauch. Strom für Elektromobilität ist ausgeschlossen; bei Nutzenergie für Dritte, Speichern und Verlusten bestehen besondere Abgrenzungen. Auch die beihilferechtlichen Voraussetzungen des Absatzes 4 sind zu beachten.[1]
Beispiel mit vollständig begünstigten 1.000.000 kWh im Kalenderjahr, ohne weitere Entlastungstatbestände: 1.000 MWh × 20,50 Euro = 20.500 Euro reguläre Stromsteuer. Entlastung: 1.000 MWh × 20 Euro − 250 Euro = 19.750 Euro. Verbleibende Belastung: 750 Euro, entsprechend 0,075 ct/kWh. Ein pauschaler effektiver Satz von 0,05 ct/kWh wäre hier wegen des Sockels falsch. Die Umsatzsteuer wird getrennt betrachtet; ob und in welchem Umfang Vorsteuer abgezogen werden kann, hängt vom Unternehmen und den allgemeinen Voraussetzungen ab.[1]
Welche Umlagen und Abgaben kommen 2026 hinzu?
Für nicht privilegierte Mengen gelten 2026 eine KWKG-Umlage von 0,446 ct/kWh und eine Offshore-Netzumlage von 0,941 ct/kWh. Der Aufschlag für besondere Netznutzung beträgt für die erste Million kWh je Abnahmestelle 1,559 ct/kWh. In diesem Standardfall ergibt die Summe 2,946 ct/kWh netto. Die folgenden Einzelquellen und Verbrauchsgruppen sind bei der Rechnungsprüfung getrennt zu beachten.[3][4][5]
- KWKG-Umlage: 0,446 ct/kWh für nicht privilegierte Mengen 2026; finanziert insbesondere KWK-Förderung und zugehörige Netze und Speicher.[4]
- Offshore-Netzumlage: 0,941 ct/kWh für nicht privilegierte Mengen 2026; enthält Kosten der Offshore-Netzanbindung und einschlägige Entschädigungskosten.[5]
- Aufschlag für besondere Netznutzung: 1,559 ct/kWh auf die erste Million kWh je Abnahmestelle (Gruppe A). Er gleicht unter anderem individuelle Netzentgelte und Mehrkosten der Integration erneuerbarer Anlagen aus. Für darüber hinausgehende Mengen gelten 2026 in Gruppe B 0,050 ct/kWh, unter zusätzlichen Voraussetzungen in Gruppe C 0,025 ct/kWh. Die niedrigeren Sätze gelten nicht rückwirkend für die erste Million kWh.[3]
- Konzessionsabgabe: Für Sondervertragskunden sieht § 2 KAV grundsätzlich einen Höchstbetrag von 0,11 ct/kWh vor. Tarifkunden, Schwachlast und Grenzpreisfälle haben andere Regeln. Die Abgabe ist deshalb nicht für jeden Gewerbebetrieb pauschal mit 0,11 ct/kWh anzusetzen. Prüfen Sie Kundeneinordnung, Rechnung und mögliche Ausnahme.[6]
Bei genau einer Million vollständig mit den genannten Standardsätzen belasteter kWh ergeben die drei Umlagen zusammen 29.460 Euro netto: 1.000.000 × 0,02946 Euro. Oberhalb dieser Menge oder bei Privilegierungen ist stufenweise neu zu rechnen; eine pauschale Multiplikation der gesamten Menge mit 2,946 ct/kWh wäre dann nicht immer richtig. Die EEG-Umlage wird heute nicht mehr als Endkunden-Umlage erhoben. Ein möglicher Begrenzungsanspruch für KWKG- und Offshore-Umlagen ist getrennt vom Aufschlag für besondere Netznutzung zu prüfen.[3]
Was folgt daraus für Ihren Energieeinkauf?
Drei Ansatzpunkte sind sinnvoll: Angebote und Beschaffungsmodelle mit identischen Mengen und Bedingungen vergleichen; Lastspitzen mit Lastgang und Netzpreisblatt auf tatsächlich vermeidbare Kosten prüfen; gesetzliche Entlastungen anhand begünstigter Mengen und Nachweise beantragen. Eine Lastverschiebung ist nur dann wirtschaftlich, wenn etwa zusätzliche Energie-, Speicher- oder Prozesskosten den Vorteil nicht aufzehren. Keine dieser Maßnahmen garantiert ohne Rechnung einen bestimmten Einsparbetrag.
Für die Praxis heißt das: Prüfen Sie Ihre Rechnung einmal vollständig gegen die aktuellen Werte, klären Sie Ihren Status als produzierendes Gewerbe, und vergleichen Sie Angebote immer über die Gesamtkosten statt über einzelne Preisbestandteile. Ein niedriger Arbeitspreis nützt wenig, wenn Grundpreis oder Leistungspreis nicht zum Verbrauchsprofil passen.
Welche Unterlagen brauchen Sie für den eigenen Rechnungscheck?
Legen Sie je Abnahmestelle Rechnung und Liefervertrag, Marktlokations-ID, Jahres-kWh, bei RLM den Viertelstundenlastgang und die abgerechnete Höchstleistung, Netzpreisblatt und Messstellenvertrag bereit. Schreiben Sie jeden Posten in eine Prüfliste: Bezeichnung | Preis je Einheit | Menge/Zeitraum | Nettobetrag | im Arbeitspreis enthalten? | Belegquelle. Stimmen Menge und Zeitraum zwischen Liefer-, Netz- und Messrechnung überein? Wurden Abschläge mit Rechnungsbeträgen verwechselt?
Für eine §-9b-Prüfung kommen Tätigkeitsbeschreibung beziehungsweise Wirtschaftszweigzuordnung, Versteuerungsnachweis, Zähler-/Mengenabgrenzung und Nachweise über nicht begünstigte Verwendungen hinzu. Elektromobilität und andere auszuschließende Mengen zuerst abziehen. Prüfen Sie das aktuelle Antragsverfahren beim Zoll und rechnen Sie den Kalenderjahressockel nur einmal; eine Rechnung mit Produktionsstrom allein beweist noch nicht den vollständigen Anspruch.[1]
Für wen ist der staatliche Industriestrompreis vorgesehen?
„Industriestrompreis“ kann einen statistischen Tarifdurchschnitt oder das staatliche Entlastungsinstrument bezeichnen. Das Instrument für die Abrechnungsjahre 2026 bis 2028 richtet sich an berechtigte strom- und handelsintensive Branchen; nicht jedes Gewerbe ist erfasst. Es ist eine an Voraussetzungen und Gegenleistungen gebundene Kompensation, kein allgemeiner vollständiger Lieferpreis von 5 ct/kWh. Der BMWE-Überblick beschreibt eine rückwirkende Antragstellung ab 2027 und Investitionspflichten. Für einen konkreten Anspruch sind aktuelle Richtlinie und zuständiges BAFA-Verfahren zu prüfen.[10]
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 9b StromStG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- BDEW — BDEW-Strompreisanalyse Herbst2026. bdew.de · Abruf
- Deutsche Übertragungsnetzbetreiber — Aufschlag für besondere Netznutzung2026. netztransparenz.de · Abruf
- Deutsche Übertragungsnetzbetreiber — KWKG-Umlage2026. netztransparenz.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Offshore-Netzumlage. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — Konzessionsabgabenverordnung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesregierung — Niedrigere Netzentgelte. bundesregierung.de · Abruf
- EEX — EEX – Power Futures. eex.com · Abruf
- EEX — EEX Transparency – Day-ahead und Intraday. eex-transparency.com · Abruf
- BMWE — Industriestrompreis entlastet die Industrie. bundeswirtschaftsministerium.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Netzentgelte. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu diesem Thema
Ist die EEG-Umlage noch Bestandteil des Strompreises?
Nein. Für 2026 gehören im nicht privilegierten Standardfall KWKG- und Offshore-Umlage sowie der Aufschlag für besondere Netznutzung zu den relevanten Umlagen. Für die erste Million kWh je Abnahmestelle beträgt deren Summe 2,946 ct/kWh netto. Begünstigungen und darüberliegende Mengen getrennt prüfen.
Wer profitiert von der abgesenkten Stromsteuer?
Begünstigte Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft können für qualifizierte versteuerte betriebliche Mengen § 9b nutzen. Die Rechnung lautet 20 Euro je MWh abzüglich 250 Euro je Kalenderjahr. Genau 12.500 kWh ergeben noch null Entlastung. Elektromobilität und besondere Drittverwendungs-/Speicherfälle sind abzugrenzen; der gesamte Rechnungsverbrauch ist nicht automatisch begünstigt.
Warum sinken die Netzentgelte 2026?
Der Zuschuss von 6,5 Milliarden Euro zu den Übertragungsnetzkosten wirkt 2026 entlastend. Wie sich dies bei Ihrem Betrieb auswirkt, zeigt erst das Netzpreisblatt mit Netzebene, Verbrauch, Höchstleistung und Tarifmodell. Nicht jede individuelle Gesamtrechnung muss deshalb sinken.
Lässt sich der Leistungspreis aktiv senken?
Lastmanagement kann den abgerechneten Leistungsanteil senken, wenn das geltende Tarifmodell darauf reagiert. Prüfen Sie Lastgang, Spitzenwert, Benutzungsstunden und Folgekosten gemeinsam. Individuelle Netzentgelte erfordern eine eigenständige Prüfung und das zutreffende Verfahren; eine verschobene Spitze allein begründet keinen Anspruch.
Worauf kommt es beim Tarifvergleich an?
Vergleichen Sie Nettogesamtkosten für dieselbe Stelle, Menge, Last und Lieferperiode. Neben Arbeit, Grundpreis und gegebenenfalls Leistung gehören separat berechnete Messkosten und weitere Vertragsposten dazu. Markieren Sie, was bereits enthalten ist, damit Netz, Steuern und Umlagen nicht doppelt gerechnet werden. Begünstigungen und Preisänderungsklauseln berücksichtigen.
Wie hoch sind die Strompreise für das Gewerbe im Jahr 2026?
Es gibt keinen einheitlichen Gewerbestrompreis. Er hängt von Verbrauch, Lastprofil, Netzgebiet, Vertrag und Entlastungen ab. Der BDEW-Wert von 17,2 ct/kWh aus Herbst 2026 betrifft den betrachteten Durchschnitt kleiner bis mittlerer Industriebetriebe und ist kein individuelles Gewerbeangebot. Für Ihren Betrieb zählt der vollständige Jahreskostenvergleich.
Für wen ist der Industriestrompreis 2026 vorgesehen?
Das staatliche Instrument richtet sich an berechtigte strom- und handelsintensive Branchen und ist von allgemeinen Gewerbetarifen sowie BDEW-Durchschnittspreisen zu unterscheiden. Es setzt Richtlinienvoraussetzungen und Gegenleistungen voraus; der Zielwert ist kein garantierter All-in-Tarif. Details und Antragsweg anhand der aktuellen BMWE-/BAFA-Informationen prüfen.
