Energie-Glossar · K

KAV (Konzessionsabgabenverordnung)

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Definition

Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) begrenzt Zahlungen für das Recht, öffentliche Verkehrswege für Strom- und Gasleitungen zu nutzen. Sie unterscheidet Kundengruppen und Lieferarten und setzt Höchstbeträge in Cent je gelieferter Kilowattstunde fest.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1

Konzessionsabgabe: Wegenutzung und Tarif

Kommunale WegenutzungGrundlage
Tarif- oder SondervertragskundeKundenart
Vorgaben der KAVGrenze
Zutreffende Einordnung prüfenRechnung
Die Einordnung des Kunden und die gesetzlichen Grenzen bestimmen die zulässige Abgabe.[1]

Die wichtigsten Informationen zu KAV (Konzessionsabgabenverordnung)

  • Strom-Tariflieferungen: 1,32 bis 2,39 ct/kWh nach Gemeindegröße.
  • Strom-Sondervertragslieferungen: höchstens 0,11 ct/kWh, wenn die KAV-Einordnung erfüllt ist.
  • Gas-Sondervertragslieferungen: höchstens 0,03 ct/kWh.
  • Ein handelsüblicher Sondertarif bedeutet bei Niederspannungsstrom nicht automatisch den KAV-Sondervertragssatz.

Welche Höchstbeträge gelten?

Für Strom-Tariflieferungen außerhalb des Schwachlastfalls betragen die Höchstwerte 1,32 ct/kWh bis 25.000 Einwohner, 1,59 bis 100.000, 1,99 bis 500.000 und 2,39 darüber. Schwachlaststrom ist mit höchstens 0,61 ct/kWh erfasst. Gas ausschließlich zum Kochen und für Warmwasser hat entsprechende Höchstwerte von 0,51, 0,61, 0,77 und 0,93 ct/kWh. Für sonstige Gas-Tariflieferungen gelten 0,22, 0,27, 0,33 und 0,40 ct/kWh. Der Konzessionsvertrag kann niedrigere Beträge vorsehen.

Wann gilt der Sondervertragssatz?

Bei Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz greift eine besondere Regel: Sie gelten grundsätzlich als Tarifkundenlieferungen, sofern nicht die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreitet und der Jahresverbrauch mehr als 30.000 kWh beträgt. Beide Bedingungen beziehen sich auf die einzelne Betriebsstätte oder Abnahmestelle; gesetzliche Sonderfälle und mögliche niedrigere vereinbarte Grenzen sind zu beachten. Die Bezeichnung des Liefervertrags allein entscheidet daher nicht.

Welche Befreiungen kommen infrage?

Für Strom-Sondervertragslieferungen kann der gesetzliche Grenzpreisvergleich zur Abgabenfreiheit führen. Bei Gas nennt § 2 Absatz 5 unter anderem Lieferungen an Sondervertragskunden von mehr als fünf Millionen kWh pro Jahr und Abnahmefall sowie einen gesonderten Grenzpreistatbestand. Die Voraussetzungen sind nachzuweisen; eine pauschale Gewerbe- oder Industriebefreiung gibt es nicht.

Was sollte auf der Rechnung geprüft werden?

Maßgeblich sind Konzessionsgebiet, vereinbarter Betrag, Lieferart und die korrekte Kundeneinstufung. Ein Anbieterwechsel ändert nicht automatisch die kommunalen Höchstgrenzen. Änderungen der rechtlich relevanten Liefer- oder Kundeneinordnung können aber eine andere Bewertung erfordern. Die KAV regelt eine verbrauchsbezogene Abgabe, keinen festen Grundpreis, und gilt für Strom und Gas, nicht unmittelbar für Fernwärme.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 2 Konzessionsabgabenverordnung. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu KAV (Konzessionsabgabenverordnung)

Bekomme ich mit jedem Sondertarif 0,11 ct/kWh bei Strom?

Nein. Gerade im Niederspannungsnetz sind die besonderen KAV-Kriterien zu prüfen.

Sind die Höchstsätze immer die tatsächlich gezahlten Beträge?

Nein. Die konkrete Vereinbarung kann darunter liegen.

Reicht ein hoher Gasverbrauch für eine pauschale Befreiung?

Die Voraussetzungen des jeweiligen gesetzlichen Befreiungstatbestands, einschließlich Kundeneinordnung und Abnahmefall, müssen erfüllt und nachgewiesen sein.

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