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Energie-Pflichten für Hausverwaltungen

Kurz erklärt

HKVO-Umrüstfrist 31.12.2026, CO₂-Kostenaufteilung nach dem 10-Stufenmodell, GEG-Prüfpflichten nach §§ 60a–60c: Welche Fristen, Nachweise und Kürzungsrisiken jetzt für Verwaltungen gelten – mit exakten Paragraphen und konkreten Handlungsschritten.

Lesereihenfolge

Alle Artikel zu Energie-Pflichten für Hausverwaltungen

  1. Wie rechnen Verwaltungen die CO₂-Kostenaufteilung nach dem CO2KostAufG richtig ab?Bei Wohngebäuden werden CO₂-Kosten grundsätzlich nach dem jährlichen Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche aufgeteilt: Der Vermieteranteil reicht von 0 bis 95 Prozent. Maßgeblich sind Verbrauch, Fläche, Abrechnungszeitraum und gesetzliche Ausnahmen. Dieser Leitfaden zeigt die Berechnung für 2026, erklärt Mischgebäude und Selbstversorgung und enthält ein durchgerechnetes Beispiel.
  2. Heizungs-Prüfpflichten nach §§ 60a–60c GModG (früher GEG): Was gilt bis wann?Die §§ 60a–60c des GModG, früher GEG, regeln unterschiedliche Prüf- und Abgleichpflichten. Entscheidend sind Anlagentyp, Einbauzeitpunkt, Gebäude beziehungsweise Gebäudenetz und gesetzliche Ausnahmen. Wärmepumpen nach § 60a müssen grundsätzlich nach einer Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme geprüft werden; für ältere Heizungen gelten eigene Fristen. Erforderliche Optimierungsmaßnahmen müssen fristgerecht ausgeführt sein – bloße Beauftragung genügt nicht.
  3. HKVO-Frist 31.12.2026: Was müssen Hausverwaltungen jetzt umrüsten?Nicht fernablesbare Verbrauchserfassung muss im Anwendungsbereich der HeizkostenV grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ersetzt werden. Entscheidend sind Gerätebestand, Einbaudatum und mögliche Ausnahmen. Prüfen Sie zugleich Verträge, technische Nachweise und die monatliche Verbrauchsinformation. Dieser Leitfaden zeigt, welche Fälle betroffen sind und welche Unterlagen Sie selbst vorbereiten können.
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