Energie-Glossar · S

StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung)

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Ermittlung von Stromnetzentgelten. Für bestimmte Unternehmen erlaubt § 19 Absatz 2 individuelle Entgelte bei atypischer oder besonders intensiver Netznutzung. Voraussetzungen, Berechnung und Mindestentgelte unterscheiden sich je nach Fall.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1bundesnetzagentur.de 2

Intensive Netznutzung: gesetzliche Untergrenzen

20 %Mindestens 7.000 Stunden
15 %Mindestens 7.500 Stunden
10 %Mindestens 8.000 Stunden
Zusätzlich gilt: mehr als 10 GWh Jahresverbrauch an einer Abnahmestelle. Die tatsächliche Entgelthöhe kann höher liegen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung)

  • Atypische Netznutzung: erheblich abweichender Höchstlastbeitrag; Mindestentgelt 20 % des allgemeinen Entgelts
  • Intensive Netznutzung: mehr als 10 GWh und mindestens 7.000 Benutzungsstunden pro Jahr an einer Abnahmestelle
  • Mindestentgelte bei intensiver Nutzung: 20 %, 15 % oder 10 % je nach Benutzungsstunden
  • Vereinbarung, behördliches Verfahren und tatsächliche Jahresnachweise sind zu unterscheiden
  • Ein erfüllter Schwellenwert garantiert nicht den niedrigstmöglichen Entgeltsatz

Zwei verschiedene Voraussetzungen

Atypische Netznutzung setzt eine vorhersehbare erhebliche Abweichung des individuellen Höchstlastbeitrags von der zeitgleichen Jahreshöchstlast der Netz- oder Umspannebene voraus. Hochlastzeitfenster dienen der Prüfung. Nur auf die Last innerhalb der Fenster zu schauen reicht nicht: Die übrige Jahreshöchstlast und die regulatorischen Erheblichkeitskriterien gehören dazu.

Intensive Netznutzung betrifft Eigenverbrauch an einer Abnahmestelle aus dem allgemeinen Versorgungsnetz. Der Jahresverbrauch muss zehn Gigawattstunden überschreiten und die Benutzungsdauer mindestens 7.000 Stunden erreichen. Benutzungsstunden ergeben sich aus Jahresarbeit geteilt durch Jahreshöchstleistung.

Was bedeuten die Prozentwerte?

Bei atypischer Nutzung darf das individuelle Entgelt nicht unter 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts liegen. Bei intensiver Nutzung beträgt die Untergrenze bei mindestens 7.000 Stunden 20 Prozent, bei mindestens 7.500 Stunden 15 Prozent und bei mindestens 8.000 Stunden 10 Prozent.

Das sind Untergrenzen des verbleibenden Entgelts, keine automatisch gewährten Rabatte. Die konkrete Bemessung muss den Beitrag zu einer Senkung oder Vermeidung von Netzkosten widerspiegeln. Andere Strompreisbestandteile werden durch § 19 Absatz 2 nicht automatisch reduziert.

Wie läuft die Prüfung?

Unternehmen stimmen die individuelle Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ab und legen vollständige Lastgang- und Verbrauchsdaten zugrunde. Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Genehmigung vor; bei konkretisierender behördlicher Festlegung genügt eine schriftliche Anzeige. Die Bundesnetzagentur stellt dafür aktuelle Anzeigeformulare und Nachweishinweise bereit.

Der Letztverbraucher trägt Verantwortung für die erforderlichen Unterlagen und Fristen. Die tatsächlich eingetretenen Jahreswerte entscheiden über die Abrechnung. Regelmäßige Nachweise sind deshalb nötig, aber nicht gleichbedeutend mit einem pauschal jährlich neu zu stellenden Genehmigungsantrag.

Was bringt eine Lastganganalyse?

Sie zeigt, ob eine erhebliche atypische Lastverteilung oder intensive Nutzung überhaupt erreichbar ist. Produktionsverschiebungen sollten auf technische Machbarkeit, Personalkosten, Strompreise und mögliche Netzentgeltentlastung gemeinsam geprüft werden.

Planungen sollten außerdem Änderungen des regulatorischen Rahmens berücksichtigen. Ein heutiges individuelles Entgelt ist keine Zusage, dass die Regelung und ihre Wirtschaftlichkeit über eine gesamte Investitionslaufzeit unverändert bleiben.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — StromNEV § 19. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — Individuelle Netzentgelte Strom. bundesnetzagentur.de · Abruf

Häufige Fragen zu StromNEV (Stromnetzentgeltverordnung)

Was zählt als Hochlastzeitfenster?

Hochlastzeitfenster veröffentlicht der Netzbetreiber für die jeweilige Netz- oder Umspannebene. Für atypische Netznutzung sind die Höchstlast innerhalb dieser Fenster und die übrige Jahreshöchstlast sowie weitere Kriterien gemeinsam zu betrachten.

Brauche ich für den Nachweis einen eigenen Lastgangzähler?

Erforderlich sind geeignete viertelstündliche Lastgangdaten der maßgeblichen Abnahmestelle. Messkonzept und Datenvollständigkeit müssen zum Nachweis passen.

Ist die Genehmigung eines individuellen Netzentgelts dauerhaft gültig?

Eine Vereinbarung ist keine bedingungslose Dauervergünstigung. Die tatsächlichen Jahreswerte müssen die Voraussetzungen erfüllen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jährlich eine neue Genehmigung beantragt werden muss; Anzeige-, Nachweis- und Änderungsanforderungen sind zu unterscheiden.

Was passiert, wenn ich die Schwellenwerte nur knapp verfehle?

Dann wird nach den tatsächlich zulässigen Entgelten abgerechnet. Ob ein anderer Tatbestand oder eine gesetzliche Sonderregel greift, muss gesondert geprüft werden.

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