Energie-Glossar · I

Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV)

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV sind reduzierte Netzentgelte für Letztverbraucher, deren Netznutzung das Stromnetz nachweislich entlastet. Zwei Fallgruppen kommen infrage: atypische Netznutzer, deren Höchstlast vorhersehbar außerhalb der Hochlastzeitfenster liegt, und stromintensive Bandlastnutzer mit mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh Jahresverbrauch.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1bundesnetzagentur.de 2

Netzentgelte: 2 Fallgruppen

Atypische Nutzung

Höchstlastaußerhalb Hochlastfenster
Merkmalvorhersehbar, regelmäßig

Bandlastnutzer

Benutzungsstunden≥ 7.000 h/Jahr
Jahresverbrauch> 10 GWh
Netzentgelte: 2 Fallgruppen: Atypische Nutzung: Höchstlast außerhalb Hochlastfenster, Merkmal vorhersehbar, regelmäßig; Bandlastnutzer: Benutzungsstunden ≥…[1]

Die wichtigsten Informationen zu Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV)

  • Rechtsgrundlage: § 19 Abs. 2 StromNEV mit zwei Fallgruppen – atypische und stromintensive Netznutzung
  • Atypische Netznutzung: Jahreshöchstlast liegt vorhersehbar außerhalb der veröffentlichten Hochlastzeitfenster des Netzbetreibers
  • Bandlast-Regelung: ab 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh Verbrauch; verbleibendes Entgelt mindestens 20, 15 oder 10 Prozent je Stundenstufe
  • Vereinbarung mit dem Netzbetreiber muss der Regulierungsbehörde angezeigt werden
  • Die Netzentgeltsystematik für die Industrie wird derzeit von der Bundesnetzagentur reformiert – Regelungen können sich ändern

Wer hat Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt?

Anspruchsberechtigt sind Letztverbraucher, deren Abnahmeverhalten das Netz messbar entlastet – in zwei gesetzlich definierten Konstellationen. Die erste ist die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV: Weicht die individuelle Jahreshöchstlast eines Verbrauchers erheblich und vorhersehbar von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen seiner Netz- oder Umspannebene ab, kann er mit dem Netzbetreiber ein reduziertes Entgelt vereinbaren. Praktisch bedeutet das: Die eigene Lastspitze muss außerhalb der vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenster liegen, und innerhalb dieser Fenster muss die Leistungsaufnahme deutlich abgesenkt werden.

Die zweite Fallgruppe ist die stromintensive oder Bandlast-Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV: Erreicht eine Abnahmestelle jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und einen Verbrauch von mehr als 10 Gigawattstunden, besteht ein Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Für das verbleibende Entgelt gelten Untergrenzen: mindestens 20 Prozent ab 7.000, 15 Prozent ab 7.500 und 10 Prozent ab 8.000 Benutzungsstunden. Die tatsächliche Höhe berücksichtigt den Beitrag zur Senkung beziehungsweise Vermeidung von Netzkosten. Der Gedanke dahinter: Eine gleichmäßige hohe Nutzung kann Netzkosten beeinflussen; sie garantiert aber nicht in jeder Netzsituation eine Entlastung.

Wie läuft das Verfahren praktisch ab?

Das individuelle Netzentgelt wird mit dem Netzbetreiber vereinbart. Grundsätzlich ist eine Genehmigung erforderlich; bei konkretisierender Festlegung der zuständigen Behörde genügt eine schriftliche Anzeige. Zuständig ist die Bundesnetzagentur oder – bei kleineren Netzen – die jeweilige Landesregulierungsbehörde. Die Anzeige muss fristgerecht im laufenden Kalenderjahr erfolgen, damit das reduzierte Entgelt für dieses Jahr wirkt; die konkret geltende Anzeige- oder Antragsfrist ist bei der zuständigen Behörde zu prüfen. Der Nachweis erfolgt über die Lastgangdaten der registrierenden Leistungsmessung (RLM), aus denen Benutzungsstunden, Verbrauch und das Lastverhalten in den Hochlastzeitfenstern hervorgehen.

Wichtig für die Planung: Die Bewertung erfolgt rückblickend je Kalenderjahr. Wer die Voraussetzungen unterjährig verfehlt – etwa weil eine ungeplante Lastspitze in ein Hochlastzeitfenster fällt oder die Benutzungsstunden wegen eines Produktionsrückgangs unter die Schwelle rutschen –, muss mit einer Abrechnung nach den tatsächlich erfüllten Voraussetzungen rechnen. Ein aktives Lastmanagement mit Überwachung der Viertelstundenwerte ist daher praktisch Voraussetzung, um ein individuelles Netzentgelt sicher zu realisieren.

Lohnt sich das für mittelständische Unternehmen?

Für Unternehmen mit hohem, planbarem Stromverbrauch kann die Ersparnis erheblich sein – die Netzentgelte machen einen relevanten Teil des Strompreises aus, und eine Reduzierung auf 10 bis 20 Prozent des regulären Entgelts wirkt direkt auf die Energiekosten. Realistische Kandidaten für die Bandlastregelung sind allerdings nur Betriebe mit nahezu durchlaufender Produktion, etwa Drei-Schicht-Betriebe der Chemie-, Papier- oder Metallbranche. 7.000 Benutzungsstunden entsprechen einer sehr gleichmäßigen Auslastung über fast das ganze Jahr.

Für viele Mittelständler ist die atypische Netznutzung der zugänglichere Weg: Wer seine Lastspitzen gezielt aus den Hochlastzeitfenstern heraus verschieben kann – durch Produktionsplanung, Batteriespeicher oder abschaltbare Prozesse –, kann auch ohne Bandlastprofil profitieren. Zu beachten ist, dass die Bundesnetzagentur die Netzentgeltsystematik für die Industrie derzeit grundlegend überarbeitet, weil starre Bandlastanreize im System mit hohen Wind- und Solaranteilen zunehmend als kontraproduktiv gelten; künftig soll netzdienliche Flexibilität stärker belohnt werden. Unternehmen sollten geplante Investitionen in Lastmanagement deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der kommenden Regeln bewerten und sich nicht allein auf den Fortbestand der heutigen Rabattstruktur verlassen.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 19 StromNEV. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — Festlegungsverfahren AgNes. bundesnetzagentur.de · Abruf

Häufige Fragen zu Individuelle Netzentgelte (§ 19 Abs. 2 StromNEV)

Was sind Hochlastzeitfenster?

Hochlastzeitfenster sind die vom Netzbetreiber jährlich veröffentlichten Zeiträume, in denen die höchste Netzlast erwartet wird. Für die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 StromNEV muss die eigene Höchstlast vorhersehbar außerhalb dieser Fenster liegen und die Last innerhalb der Fenster deutlich abgesenkt werden.

Welche Schwellen gelten für die Bandlastregelung?

Mindestens 7.000 Benutzungsstunden und mehr als 10 GWh pro Kalenderjahr an einer Abnahmestelle. Die verbleibenden Entgelte dürfen je nach Stundenstufe 20, 15 oder 10 Prozent des veröffentlichten Entgelts nicht unterschreiten. Diese Werte sind Untergrenzen, keine automatisch gewährten Rabatte.

Wie berechnen sich die Benutzungsstunden?

Die Benutzungsdauer ergibt sich aus dem Jahresverbrauch geteilt durch die Jahreshöchstlast. Ein Betrieb mit 20 GWh Verbrauch und 2,5 MW Höchstlast kommt auf 8.000 Benutzungsstunden. Je gleichmäßiger das Lastprofil, desto höher der Wert.

Muss das individuelle Netzentgelt genehmigt werden?

Das Gesetz sieht grundsätzlich eine Genehmigung vor. Soweit die zuständige Behörde die maßgeblichen Kriterien durch Festlegung konkretisiert hat, genügt die schriftliche Anzeige der Vereinbarung. Verfahren, Fristen und Nachweise sind bei der zuständigen Behörde zu prüfen.

Bleiben die Regelungen zu individuellen Netzentgelten bestehen?

Die Bundesnetzagentur arbeitet an einer Reform der Industrie-Netzentgelte, da starre Bandlastanreize im Stromsystem mit hohen Erneuerbaren-Anteilen zunehmend als nicht mehr sachgerecht gelten. Unternehmen sollten die Entwicklung verfolgen und Flexibilitätsinvestitionen auch im Licht der kommenden Regeln planen.

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