Energie-Glossar · N

Netzbetreiber

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Ein Netzbetreiber betreibt, unterhält und entwickelt ein Strom- oder Gasnetz. Er ist für die technische Netzinfrastruktur zuständig und vom Energielieferanten sowie vom Messstellenbetreiber zu unterscheiden. Der örtliche Netzbetreiber kann bei einem normalen Lieferantenwechsel nicht mitgewechselt werden.

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Aufgaben des örtlichen Netzbetreibers

  1. Anschließen
  2. Netz betreiben
  3. Störungen beheben
Der Netzbetreiber verbindet Anlagen, betreibt das Netz und behebt Netzstörungen. Lieferant und Messstellenbetreiber haben eigene Rollen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Netzbetreiber

  • Netzbetrieb und Energielieferung sind unterschiedliche Aufgaben.
  • Netzentgelte finanzieren den regulierten Netzbetrieb.
  • Der örtliche Netzbetreiber ist durch den Anschluss an sein Netz bestimmt.
  • Für Zählerfragen ist der jeweilige Messstellenbetreiber zuständig.

Welche Aufgaben liegen beim Netzbetreiber?

Zum Netzbetrieb gehören Anschluss, Betrieb, Instandhaltung und bedarfsgerechter Ausbau. Netzstörungen werden durch den zuständigen Netzbetreiber bearbeitet. Im Stromsystem übernehmen Übertragungsnetzbetreiber und Verteilnetzbetreiber unterschiedliche Ebenen und Verantwortlichkeiten. Die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber tragen zentrale Aufgaben für die Systemstabilität; Verteilernetze erschließen die meisten örtlichen Verbraucher und viele Erzeugungsanlagen.

Wie unterscheidet sich das vom Lieferanten?

Der Lieferant verkauft Energie auf Grundlage des Liefervertrags. Ein Wechsel dieses Vertragspartners verändert die örtlichen Leitungen und den zuständigen Netzbetreiber nicht. Messstellenbetrieb ist wiederum eine eigene Rolle. Dass mehrere Rollen zur gleichen Unternehmensgruppe gehören, macht ihre Aufgaben nicht identisch.

Die gesetzlichen Entflechtungsregeln sollen einen diskriminierungsfreien Markt ermöglichen. Nicht jeder kleine Verteilernetzbetreiber muss dafür in einer eigenen Gesellschaft organisiert sein: § 7 EnWG enthält eine Ausnahme von der rechtlichen Entflechtung bei weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden. Andere einschlägige Pflichten bleiben gesondert zu beachten.

Wer hilft bei welchem Anliegen?

Bei Anschlussplanung, höherem Leistungsbedarf oder einer Netzstörung ist der Netzbetreiber der zentrale Ansprechpartner. Tarif, Vertragslaufzeit und Lieferabrechnung betreffen den Lieferanten. Zählereinbau, Zählerbetrieb und Messdaten gehören zum Messstellenbetreiber. Bei einem Fehler in der Hausinstallation ist zusätzlich ein Elektrofachbetrieb erforderlich.

Die Energierechnung nennt den Netzbetreiber oder weist ihn mit einem Code aus. Dieser Code lässt sich über die entsprechenden Verzeichnisse zuordnen. Ein ähnlicher Unternehmensname genügt nicht, um Netz, Vertrieb und Messstellenbetrieb sicher auseinanderzuhalten.

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — Netzbetreiber (Energie). bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — EnWG § 7: Rechtliche Entflechtung. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesnetzagentur — Systemstabilität. bundesnetzagentur.de · Abruf

Häufige Fragen zu Netzbetreiber

Kann ich den Netzbetreiber frei wählen?

Bei einem gewöhnlichen bestehenden Anschluss nicht wie den Lieferanten. Der Anschluss an das jeweilige Netz bestimmt den zuständigen Netzbetreiber.

Sind Netzbetreiber und Messstellenbetreiber dasselbe?

Es können verbundene oder identische Unternehmen sein, die Aufgaben sind jedoch unterschiedlich. Der konkrete Messstellenvertrag ist maßgeblich.

Wen kontaktiere ich bei einem Stromausfall?

Bei einer Netzstörung den Entstördienst des Netzbetreibers. Betrifft das Problem nur die eigene Installation, kann ein Elektrofachbetrieb der richtige Ansprechpartner sein.

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe mit N

N-1-KriteriumDas N−1-Kriterium verlangt, dass nach einem in der Sicherheitsanalyse betrachteten Einzelausfall die maßgeblichen betrieblichen Sicherheitsgrenzen eingehalten werden. Es ist besonders für die Planung und den Betrieb von Übertragungsnetzen wichtig und keine Garantie für die unterbrechungsfreie Versorgung jedes einzelnen Anschlusses.N-1-PrinzipDas n-1-Prinzip ist ein Sicherheitskriterium der Netzplanung und des Netzbetriebs: Fällt ein betrachtetes Betriebsmittel aus, sollen die verbleibenden Betriebsmittel die Versorgung innerhalb der zulässigen Grenzen aufrechterhalten. Es ist keine Garantie gegen jeden Stromausfall.NABEGDas NABEG (Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz) regelt seit 2011 das beschleunigte Genehmigungsverfahren insbesondere für entsprechend gekennzeichnete länderübergreifende und grenzüberschreitende Höchstspannungsleitungen sowie Offshore-Anbindungsleitungen im Bundesbedarfsplan. Es überträgt die Bundesfachplanung und die Planfeststellung für diese Leitungen der Bundesnetzagentur beziehungsweise den zuständigen Landesbehörden.NAV (Niederspannungsanschlussverordnung)Die NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) regelt die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss von Letztverbrauchern an das Niederspannungsnetz Strom und dessen Nutzung. Sie gilt im Rahmen ihres Anwendungsbereichs für Anschlüsse an Niederspannungsnetze der allgemeinen Versorgung unabhängig davon, ob der Kunde in der Grundversorgung oder mit einem frei gewählten Lieferanten beliefert wird; für den Gasbereich existiert mit der NDAV (Niederdruckanschlussverordnung) das parallele Regelwerk.NDAV (Niederdruckanschlussverordnung)Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) regelt die allgemeinen Bedingungen für den Anschluss an Gasnetze der allgemeinen Versorgung in Niederdruck und für die Nutzung dieses Anschlusses. Sie betrifft technische Anforderungen ebenso wie Rechte, Pflichten und Kosten; der Gasliefervertrag ist davon zu unterscheiden.NEST-ProzessDer NEST-Prozess ist die von der Bundesnetzagentur im Januar 2024 mit Eckpunkten gestartete Grundlagenreform der Anreizregulierung für Strom- und Gasnetzbetreiber. NEST steht für „Netze. Effizient. Sicher. Transformiert.“ und zielt auf ein neues System zur Kosten- und Erlösermittlung sowie zur Regulierung der Netzentgelte ab.
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