Energie-Glossar · S

Stromsteuer

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die Stromsteuer ist eine Verbrauchsteuer mit einem Regelsteuersatz von 20,50 Euro je Megawattstunde, entsprechend 2,05 Cent je Kilowattstunde. Steuerbefreiungen und Entlastungen setzen jeweils konkrete gesetzliche Voraussetzungen voraus.

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Beispiel: 100.000 kWh begünstigter Strom

2.000 EuroRechenbetrag 100 MWh × 20 Euro
250 EuroAbzuziehender Sockel
1.750 EuroEntlastung im Beispiel
Rechenbeispiel nach § 9b mit vollständig begünstigter Menge; weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein.[3]

Die wichtigsten Informationen zu Stromsteuer

  • Steuerschuldner kann der Versorger oder ein Eigenerzeuger sein.
  • § 9b ist eine antragsgebundene Entlastung, kein pauschaler Tarif für jede Firma.
  • Der jährliche Sockelbetrag von 250 Euro ist zu berücksichtigen.
  • Eigenerzeugung ist nicht allein wegen der Anlagengröße automatisch steuerfrei.

Wie entsteht die Steuer?

§ 5 StromStG knüpft insbesondere an die Entnahme durch Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz und an bestimmten Selbstverbrauch an. Bei Eigenerzeugung kann der Betreiber selbst Steuerschuldner sein. Die Aussage, ausschließlich der Lieferant schulde die Steuer, ist daher unvollständig.

Was bewirkt § 9b?

Begünstigte Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft können für begünstigte betriebliche Mengen 20 Euro je Megawattstunde beantragen. Gewährt wird nur der Betrag oberhalb von 250 Euro jährlich. Bei genau 12.500 kWh ergibt die Rechnung noch keine Auszahlung. Elektromobilität ist ausgeschlossen; auch Weitergaben und Umwandlungen benötigen eine genaue Prüfung.

Wie sieht eine Beispielrechnung aus?

Bei 100.000 kWh vollständig begünstigter Menge ergeben 20 Euro je MWh zunächst 2.000 Euro. Nach Abzug von 250 Euro verbleiben 1.750 Euro Entlastung. Die reguläre Steuer beträgt bei dieser Menge 2.050 Euro, die verbleibende Belastung somit 300 Euro. Das entspricht im Beispiel 0,30 Cent je kWh und zeigt, warum 0,05 Cent nicht pauschal der effektive Gesamtwert ist.

Welche Sonderfälle sind getrennt zu prüfen?

§ 9 enthält unterschiedliche Befreiungstatbestände nach Erzeugungsart, Anlagenleistung, Nutzung und räumlichem Zusammenhang. Selbstverbrauch aus einer großen Anlage kann unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls befreit sein. Umgekehrt genügt eine Leistung unter zwei Megawatt nicht allein. Dokumentieren Sie begünstigte Mengen und die geltende rechtliche Grundlage.

Was sollten Betriebe vorbereiten?

Prüfen Sie Unternehmenszuordnung, Verwendungszwecke, Zählerdaten und Antragsverfahren mit den zuständigen Stellen. Eine Hausverwaltung oder ein Handelsbetrieb wird nicht durch einen hohen Verbrauch automatisch zum produzierenden Unternehmen. Andere Energie- oder Managementpflichten bestehen unabhängig von einer Stromsteuerentlastung.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — StromStG § 3. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — StromStG § 5. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — StromStG § 9b. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — StromStG § 9. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Stromsteuer

Bekomme ich bei genau 12.500 kWh schon Geld zurück?

Nicht allein aus dieser Menge: Bei 20 Euro je MWh entspricht der Rechenbetrag genau dem nicht erstatteten Sockel von 250 Euro.

Sind sämtliche E-Auto-Lademengen nach § 9b begünstigt?

Nein. Strom für Elektromobilität ist von dieser Entlastung ausgeschlossen.

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