Energie-Glossar · K
Konzessionsabgabe
Die Konzessionsabgabe ist ein Entgelt, das Energieversorgungsunternehmen an Gemeinden für das Recht zahlen, öffentliche Wege und Grundstücke für Energieleitungen zu nutzen. Ihre Höhe ist durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gedeckelt und Bestandteil des Endkundenpreises.
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Zahlung für die Wegenutzung
Die wichtigsten Informationen zu Konzessionsabgabe
- Entgelt an Gemeinden für die Nutzung öffentlicher Wege durch Energieleitungen, geregelt in der KAV
- Strom-Höchstsätze: 1,32 bis 2,39 ct/kWh für Tarifkunden je nach Gemeindegröße, 0,11 ct/kWh für Sondervertragskunden
- Gas-Höchstsätze: 0,22 bis 0,93 ct/kWh für Tarifkunden, 0,03 ct/kWh für Sondervertragskunden
- Konzessionsverträge laufen maximal 20 Jahre (§ 46 EnWG) und müssen diskriminierungsfrei vergeben werden
- Gewerbekunden sollten prüfen, ob der günstigere Sondervertragskunden-Satz greift
Wie funktioniert die Konzessionsabgabe und wer zahlt sie?
Die Konzessionsabgabe ist das Entgelt dafür, dass Netzbetreiber öffentliche Straßen und Grundstücke der Gemeinde für ihre Strom- und Gasleitungen nutzen dürfen. Gezahlt wird sie vom Energieversorgungsunternehmen an die Gemeinde – wirtschaftlich getragen wird sie aber vom Endkunden, denn sie ist als Preisbestandteil grundsätzlich im Strom- und Gaspreis enthalten; gesetzliche Ausnahmen sind möglich. Die Einnahmen fließen in die kommunalen Haushalte und sind für viele Gemeinden eine relevante Finanzierungsquelle.
Die Höhe ist durch die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) gedeckelt und nach Gemeindegröße gestaffelt: Beim Strom liegen die Höchstsätze für nicht als Schwachlaststrom gelieferte Tarifmengen zwischen 1,32 ct/kWh in kleinen und 2,39 ct/kWh in großen Gemeinden; für Sondervertragskunden gilt ein deutlich niedrigerer Satz von 0,11 ct/kWh. Beim Gas reichen die Höchstsätze für Tarifkunden je nach Verwendungszweck und Gemeindegröße von 0,22 bis 0,93 ct/kWh, für Sondervertragskunden gelten 0,03 ct/kWh.
Wo liegt das Einsparpotenzial für gewerbliche Abnehmer und Hausverwaltungen?
Im Statuswechsel: Der Unterschied zwischen Tarifkunden- und Sondervertragskunden-Satz ist beim Strom mehr als das Zehnfache – gewerbliche Abnehmer und Hausverwaltungen mit größeren Liegenschaften sollten deshalb prüfen, ob sie die Voraussetzungen des günstigeren Sondervertragskunden-Satzes erfüllen. Hier liegt regelmäßig Einsparpotenzial, das in der Rechnung schlicht übersehen wird, weil die Konzessionsabgabe als fester Preisbestandteil wahrgenommen wird.
Ein Sondervertrag mit einem Lieferanten genügt für Strom aus Niederspannung nicht automatisch: Nach § 2 Absatz 7 KAV müssen grundsätzlich die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten über 30 kW und der Jahresverbrauch über 30.000 kWh liegen. Netzbetreiber und Gemeinde können niedrigere Grenzen vereinbaren. Für Sondervertragskunden kommen zusätzlich Befreiungen nach den Grenzpreisregeln in Betracht; für Gas nennt die KAV auch eine Mengengrenze über fünf Millionen kWh. Eine Prüfung muss auf die einzelne Abnahmestelle und das Abrechnungsjahr bezogen werden.
Wie werden Konzessionen vergeben und warum sind sie kommunalpolitisch wichtig?
Kommunen vergeben die Wegenutzungsrechte über Konzessionsverträge mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren (§ 46 EnWG). Auslaufende Konzessionen müssen transparent bekannt gemacht und in einem diskriminierungsfreien Verfahren neu vergeben werden – die Gemeinde darf den Vertrag also nicht einfach still mit dem bisherigen Netzbetreiber verlängern, sondern muss allen Interessenten eine faire Chance geben. Fehler im Vergabeverfahren führen regelmäßig zu jahrelangen Rechtsstreitigkeiten.
Kommunalpolitisch sind Konzessionsvergaben das zentrale Steuerungsinstrument für die Daseinsvorsorge im Energiesektor: Auslaufende Verträge führen immer wieder zu Stadtwerke-Neugründungen und Rekommunalisierungen, mit denen Gemeinden die Kontrolle über ihre Verteilnetze zurückholen. Für die Bürger ändert sich dabei am Netzbetrieb wenig – für die Gemeinde geht es um Einfluss auf Netzausbau, Energiewende vor Ort und die Wertschöpfung aus dem Netzgeschäft.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz — § 2 KAV – Höchstbeträge und Ausnahmen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 46 EnWG – Wegenutzungsverträge. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Konzessionsabgabe
Sehe ich die Konzessionsabgabe auf meiner Stromrechnung?
Ja, sie ist Bestandteil des Strom- und Gaspreises und wird in der Rechnung oder im Preisblatt meist separat ausgewiesen. Die Höhe hängt von der Gemeindegröße und Ihrer Einstufung als Tarif- oder Sondervertragskunde ab – beim Strom zwischen 0,11 und 2,39 ct/kWh.
Wie kann mein Unternehmen bei der Konzessionsabgabe sparen?
Beim Strom ist die konzessionsrechtliche Einstufung entscheidend, nicht allein der Name des Liefervertrags. In Niederspannung setzt die Ausnahme grundsätzlich mehr als 30 kW in mindestens zwei Monaten und mehr als 30.000 kWh im Jahr voraus. Zusätzlich kann eine Grenzpreisregel relevant sein.
Warum unterscheiden sich die Sätze nach Gemeindegröße?
Die KAV staffelt die Höchstsätze nach Einwohnerzahl der Gemeinde: In Großstädten sind die zulässigen Sätze höher als in kleinen Gemeinden. Dahinter steht der historische Gedanke, dass die Wegenutzung in dicht bebauten Städten wertvoller ist – für Kunden bedeutet es schlicht regional unterschiedliche Preisbestandteile.
Was passiert, wenn der Konzessionsvertrag einer Gemeinde ausläuft?
Die Gemeinde muss das Auslaufen transparent bekannt machen und die Konzession diskriminierungsfrei neu vergeben; bewerben können sich der bisherige Betreiber, andere Netzbetreiber oder ein neu gegründetes Stadtwerk. Solche Verfahren sind das Einfallstor für Rekommunalisierungen und entscheiden für bis zu 20 Jahre über den lokalen Netzbetrieb.
