Energie-Glossar · R

RLM

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die registrierende Lastgang- oder Leistungsmessung erfasst den Energiebezug zeitlich aufgelöst. Bei Strom sind viertelstündliche Werte üblich. Messverfahren, Bilanzierung und die Preisstruktur des Liefervertrags müssen dabei getrennt betrachtet werden.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1gesetze-im-internet.de 2bundesnetzagentur.de 3

§ 55 MsbG: Messverfahren

Über 100.000 kWh

RegelZählerstandsgang
Soweit erforderlichViertelstündliche RLM

Bis 100.000 kWh mit iMS

RegelZählerstandsgang
Soweit vorhandenViertelstündliche RLM
§ 55 MsbG: Messverfahren. Schematische Gegenüberstellung; konkrete Bedingungen sind gesondert zu prüfen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu RLM

  • § 55 MsbG nennt über 100.000 kWh Zählerstandsgang oder erforderliche RLM.
  • Auch kleinere Anschlüsse mit intelligentem Messsystem liefern zeitaufgelöste Werte.
  • Ein normales Jahr enthält 35.040 Viertelstunden, ein Schaltjahr 35.136.
  • Fehlende Messwerte können durch regelkonforme Ersatzwerte ergänzt werden.

Was misst ein Lastgang?

Aus der Energie eines Messintervalls lässt sich dessen mittlere Leistung bestimmen. Für Strom erfolgt diese Betrachtung viertelstündlich. Sie zeigt Verbrauchsverläufe und Spitzen; eine sehr kurze Momentanspitze ist etwas anderes als der Mittelwert eines ganzen Intervalls. Bei größeren Anschlüssen können Messwandler Teil der technischen Einrichtung sein.

Welche Verbrauchsgrenze gilt?

§ 55 MsbG nennt für mehr als 100.000 kWh Jahresstromverbrauch eine Zählerstandsgangmessung oder, soweit erforderlich, viertelstündliche RLM. Bis einschließlich 100.000 kWh sieht die Vorschrift bei vorhandenem intelligentem Messsystem ebenfalls Zählerstandsgangmessung beziehungsweise vorhandene RLM vor. Die alte pauschale Zweiteilung in kleine SLP- und große RLM-Kunden beschreibt deshalb nicht alle Fälle. Die Ende 2025 ausgelaufene StromNZV ist keine aktuelle alleinige Rechtsgrundlage.

Sind sämtliche Werte immer tatsächlich gemessen?

Nein. § 55 Absatz 2 MsbG sieht Ersatzwerte oder vorläufige Werte vor, wenn fristgerecht kein wahrer Messwert ermittelt werden kann. Bei einer Auswertung sollten Wertequalität, Lücken und Korrekturen erkennbar sein. Fernablesung verhindert Messausfälle nicht automatisch.

Was bedeutet das für die Kosten?

Netzentgelte können einen Arbeits- und Leistungspreis enthalten. Die genaue Berechnung folgt Tarif und Abrechnungsregeln; ein intelligentes Messsystem erzeugt allein noch keinen Leistungspreistarif. Vergleichen Sie vor einer Lastbegrenzung alle Preisbestandteile und Änderungen der Benutzungsdauer. Eine einzelne vermiedene Spitze garantiert keine feste Ersparnis.

Wie nutzen Unternehmen die Daten?

Beschaffen Sie einen vollständigen Jahreslastgang einschließlich Kennzeichnung von Ersatzwerten. Ordnen Sie Grundlast, Wochenenden und Spitzen den tatsächlichen Betriebsabläufen zu. Mit nachvollziehbaren Annahmen lassen sich dann Beschaffung, Lastverschiebung, PV und Speicher bewerten. Messwerte allein ersetzen keine Prüfung der technischen Anschlussreserve.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 55 MsbG – Messwerterhebung Strom. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 17StromNEV – Netzentgelte. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesnetzagentur — Neue Strom- und Gasnetzzugangsregeln. bundesnetzagentur.de · Abruf

Häufige Fragen zu RLM

Ist die Grenze einschließlich 100.000 kWh?

Die betreffende Regel für größere Letztverbraucher in § 55 Absatz 1 Nummer 1 gilt bei mehr als 100.000 kWh.

Gilt die Stromregel genauso für Gas?

Nein. Gas hat eigene Mess- und Bilanzierungsregeln; Stromschwellen und Viertelstundenintervalle dürfen nicht einfach übertragen werden.

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