Leistung · Für Unternehmen

Stromsteuer-Entlastung

Ihr Nutzen

Geordnete Verbrauchsdaten für die Prüfung Ihrer Stromsteuerentlastung – mit weniger Suchaufwand.

ENVA bündelt und plausibilisiert Energiedaten je Abnahmestelle. Anspruchsprüfung, steuerliche Beratung und Antragstellung bleiben beim Unternehmen oder Bevollmächtigten.

Kostenfreie Erstberatung · Umfang und Vergütung vor Beauftragung

Das Prinzip im Überblick
Stromsteuer-Entlastung
Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG setzt erfüllte Voraussetzungen und einen Antrag vorausDer Prüfpfad führt von Branche und betrieblicher Nutzung über die Berechnung mit 20 Euro je Megawattstunde und einem Schwellenbetrag von 250 Euro zum Antrag beim Hauptzollamt innerhalb der anwendbaren Festsetzungsfrist.VoraussetzungenBranche + Nutzungnach § 9b StromStGBerechnung20 €/MWhabzüglich 250 € SockelAntragHauptzollamt prüftund entscheidetVerbrauchsjahrFolgejahrFristAnwendbare Festsetzungsfrist prüfenEntlastung nur bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen
Stromsteuer-Entlastung nach § 9b StromStG setzt erfüllte Voraussetzungen und einen Antrag voraus
  • Geordnete Verbrauchsdaten je Abnahmestelle
  • Datenlücken und Abweichungen sichtbar
  • Nachvollziehbare Grundlage für die eigene Prüfung

Das Problem

Die Prüfung stockt oft an verstreuten Energiedaten

Rechnungen, Zählerangaben und betriebliche Verwendung müssen zusammenpassen, bevor ein möglicher Anspruch beurteilt werden kann.

Abnahmestellen sind unvollständig

Fehlende Rechnungen oder Zählerzuordnungen erschweren die Ermittlung der maßgeblichen Verbräuche.

Mengen lassen sich nicht erklären

Abweichende Zeiträume oder ungeklärte Verwendungen führen zu Rückfragen bei der Prüfung.

Zuständigkeit bleibt offen

Wenn niemand Anspruch und Frist prüft, führen selbst vollständige Energiedaten noch nicht zum Antrag.

Die Lösung

Energiedaten für die fachliche Prüfung vorbereiten

ENVA erbringt keine Steuerberatung und reicht keine Anträge ein. Eine Datenaufbereitung bestätigt weder Anspruch noch Entlastungshöhe.

Unterlagen zusammenführen

Wir ordnen vorhandene Rechnungen, Lieferverträge und Verbrauchsdaten den Abnahmestellen zu.

Sie erhaltenStrukturierte Unterlagen- und Verbrauchsübersicht

Datengrundlage plausibilisieren

Wir prüfen Zeiträume, Mengen und erkennbare Lücken in den Energiedaten.

Sie erhaltenNachvollziehbare Zahlenbasis mit offenen Klärpunkten

Prüfung vorbereiten

Wir stellen die aufbereiteten Daten für Ihr Unternehmen oder Ihre beauftragte Beratung bereit.

Sie erhaltenGeordnete Grundlage für Anspruchsprüfung und Anmeldung

Wir klären zuerst, was für Ihre Situation sinnvoll ist.

Datenaufbereitung anfragen

Anschaulich erklärt

Beispiel: Ein Betrieb sammelt Daten mehrerer Abnahmestellen

Die Ausgangslage

Rechnungen decken unterschiedliche Zeiträume ab; einzelne Verbrauchswerte fehlen.

Mit ENVA

Eine Übersicht zeigt vorhandene Mengen und offene Nachweise. Die steuerliche Beurteilung erfolgt anschließend durch die zuständige Stelle.

enva.Schematisches Beispiel
Vom Thema zur Entscheidung

Das wird für Sie klar.

Abnahmestelle
Zähler, Vertrag und Verbrauch zugeordnet
Zeitraum
Abrechnungsgrenzen und fehlende Werte markiert
Verantwortung
Anspruch, Frist und Anmeldung beim Unternehmen
Entscheidungsgrundlage für Ihr Vorhaben. Der konkrete Umfang wird gemeinsam vereinbart.

Einfach starten

Energiedaten für die Entlastungsprüfung ordnen

Beschreiben Sie die Zahl Ihrer Abnahmestellen und den vorhandenen Datenstand. Die Unterlagenübergabe wird persönlich abgestimmt.

Datenaufbereitung anfragen

Kostenfreie Erstberatung. Weitere Leistungen nach Vereinbarung.

Für das Gespräch hilfreich

  • Stromrechnungen und Lieferverträge
  • Zähler- und Verbrauchsdaten je Abnahmestelle
  • Angaben zu den betrieblichen Verwendungen

Noch nicht alles zur Hand? Schildern Sie uns zunächst Ihr Anliegen.

Eignung

Passt Stromsteuer-Entlastung zu Ihnen?

Passt, wenn …
  • Ihr Unternehmen zählt zum Produzierenden Gewerbe oder zur Land- und Forstwirtschaft (Abschnitte C, D, E oder F bzw. A der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003)
  • Der jährliche Entlastungsbetrag übersteigt den gesetzlichen Sockelbetrag von 250 Euro
  • Sie beziehen nach § 3 StromStG versteuerten Strom und entnehmen ihn nachweislich für betriebliche Zwecke
  • Sie können Verbrauchs- und Bezugsdaten je Abnahmestelle strukturiert bereitstellen (Zählerdaten, Rechnungen, Lieferverträge)
  • Sie können die für den Antrag erforderlichen Unternehmens-, Verbrauchs- und Verwendungsdaten bereitstellen; steuerliche Beratung oder Vertretung kann bei Bedarf gesondert beauftragt werden
Eher nicht, wenn …
  • Unternehmen außerhalb der in § 2 Nr. 3 StromStG genannten Wirtschaftsabschnitte, etwa reine Dienstleister, Handel oder Verwaltung, sind nicht antragsberechtigt
  • Liegt der errechnete Entlastungsbetrag unter 250 Euro im Kalenderjahr, entfällt der Anspruch vollständig
  • Für Strom, der nachweislich für Elektromobilität entnommen wird, wird keine Entlastung nach § 9b StromStG gewährt

Unsicher? Kurz prüfen lassen

Ablauf

So läuft Stromsteuer-Entlastung mit ENVA ab

  1. Datenaufnahme durch ENVA

    ENVA sichtet Ihre Stromverbrauchs-, Zähler- und Vertragsdaten je Abnahmestelle und ordnet sie den Anforderungen des § 9b StromStG zu.

  2. Potenzialeinschätzung

    ENVA zeigt auf Basis der aufbereiteten Daten auf, für welche Abnahmestellen ein Entlastungspotenzial infrage kommt, und dokumentiert die Grundlagen nachvollziehbar.

  3. Steuerliche Einordnung klären

    Das berechtigte Unternehmen entscheidet, ob es die Entlastungsanmeldung selbst übermittelt oder für steuerliche Beratung beziehungsweise Vertretung einen Steuerberater beauftragt.

  4. Antragstellung beim Hauptzollamt

    Das berechtigte Unternehmen oder ein bevollmächtigter Vertreter übermittelt die Entlastungsanmeldung elektronisch über das Zoll-Portal an das zuständige Hauptzollamt.

  5. Prüfung und Bescheid

    Das Hauptzollamt prüft Anmeldung und Nachweise; Rückfragen beantwortet das Unternehmen selbst oder ein bevollmächtigter Vertreter.

  6. Aktualisierung für Folgejahre

    Für jedes weitere Jahr stellt ENVA aktualisierte Verbrauchsdaten bereit, damit Unternehmen und Hauptzollamt fristgerecht mit aktuellen Zahlen arbeiten können.

Termin für ein ErstgesprächENVA-Beratungsteam · Mo–Fr 9–17 Uhr · 30 Min.Termin anfragen
Abwägung

Stärken und Grenzen

Dafür spricht
  • Gesetzlich verankerter Anspruch — § 9b StromStG regelt eine antragsgebundene Steuerentlastung. Ob sie gewährt wird, hängt von Entlastungsberechtigung, Verwendung, Nachweisen, Mindestbetrag, Beihilferecht und Frist ab.
  • 20 Euro je Megawattstunde — Der Regelsteuersatz beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde (§ 3 StromStG); die Entlastung nach § 9b Abs. 2 StromStG beläuft sich auf 20 Euro je Megawattstunde.
  • Datenaufbereitung aus einer Hand — ENVA bündelt Verbrauchs- und Vertragsdaten je Abnahmestelle, sodass das Unternehmen oder ein Bevollmächtigter mit einer strukturierten Grundlage statt mit Rohdaten arbeitet.
  • Jährlich wiederkehrend nutzbar — Die Entlastung kann jedes Jahr neu beantragt werden, solange die Voraussetzungen vorliegen; die Datenaufbereitung lässt sich entsprechend wiederholen.
  • Klare Zuständigkeiten — Unternehmen, gegebenenfalls Bevollmächtigte, ENVA und Hauptzollamt haben klar abgegrenzte Aufgaben, sodass der Prozess nachvollziehbar bleibt.
Grenzen
  • Steuerliche Beratung optional — Das Unternehmen kann die Entlastungsanmeldung selbst übermitteln. Ein Steuerberater ist nur erforderlich, wenn steuerliche Beratung oder Vertretung in Anspruch genommen wird.
  • Selbstbehalt von 250 Euro — Die Entlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt – die ersten 250 Euro verbleiben also stets beim Unternehmen. Bei kleinen Verbrauchsmengen lohnt der Aufwand daher oft nicht.
  • Enge Antragsfrist — Nach § 17b StromStV muss der Antrag spätestens bis zum Ablauf der steuerlichen Festsetzungsfrist beim Hauptzollamt eingehen. Der konkrete Fristablauf ist anhand der Abgabenordnung und des Einzelfalls zu bestimmen.
  • Nur bestimmte Wirtschaftszweige — Nur Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft sind antragsberechtigt; reine Dienstleistungs- oder Handelsunternehmen fallen heraus.
  • Beihilferechtlich gebunden — Die Entlastung wird nach § 9b Abs. 4 StromStG nur nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der beihilferechtlichen Freistellungsanzeige bei der EU-Kommission gewährt. Ein Auslaufen gibt das Bundesfinanzministerium im Bundesgesetzblatt bekannt.
Abgrenzung

Stromsteuer-Entlastung im Vergleich zu verwandten Verfahren

Stromsteuer-Entlastung und Alternativen – Kurzüberblick je Kriterium
KriteriumDiese SeiteStromsteuer-Entlastung § 9b StromStGEnergiesteuer-Entlastung EnergieStGBesondere Ausgleichsregelung
Rechtsgrundlage§ 9b StromStG§ 54 EnergieStG§§ 28 ff. EnFG
BetrifftStromsteuerEnergiesteuer, z. B. auf Erdgas und HeizölKWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage
Zuständige StelleHauptzollamtHauptzollamtBundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Spitzenausgleich (§ 10 StromStG / § 55 EnergieStG)in den aktuellen Gesetzesfassungen weggefallenin den aktuellen Gesetzesfassungen weggefallennicht einschlägig – eigenständiges Verfahren
Berechtigter KreisProduzierendes Gewerbe, Land-/ForstwirtschaftProduzierendes Gewerbe, Land-/ForstwirtschaftStromkostenintensive Unternehmen nach eigenen Kriterien
FAQ

Häufige Fragen zu Stromsteuer-Entlastung

Was kostet die Erstberatung bei ENVA?

Die Erstberatung bei ENVA ist kostenfrei.

Welche Angaben helfen bei der Vorbereitung der Stromsteuer-Entlastung?

Halten Sie vorhandene Stromrechnungen und Lieferverträge, Zähler- und Verbrauchsdaten je Abnahmestelle sowie Angaben zur betrieblichen Verwendung des Stroms bereit. ENVA kann diese Energiedaten aufbereiten. Anspruch, Eigenberechnung und Anmeldung prüft beziehungsweise übernimmt das berechtigte Unternehmen oder sein Bevollmächtigter; ENVA erbringt keine Steuerberatung. Für die erste Anfrage genügt eine kurze Beschreibung. Die spätere Unterlagenübergabe wird persönlich abgestimmt.

Berät ENVA mich steuerlich zur Stromsteuer-Entlastung?

ENVA bereitet Energiedaten auf und identifiziert Entlastungspotenziale, erbringt aber keine Steuerberatung. Das berechtigte Unternehmen kann die Entlastungsanmeldung selbst übermitteln; für steuerliche Beratung oder Vertretung kann es einen Steuerberater beauftragen.

Wer stellt den Antrag beim Hauptzollamt?

Das berechtigte Unternehmen kann die Entlastungsanmeldung auf Basis der aufbereiteten Daten selbst über das Zoll-Portal übermitteln oder einen Bevollmächtigten einsetzen. ENVA selbst reicht keine Anträge ein.

Wie hoch ist die Entlastung nach § 9b StromStG?

Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde bei einem Regelsteuersatz von 20,50 Euro je Megawattstunde. Sie wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.

Gibt es noch den Spitzenausgleich nach § 10 StromStG?

Nein. § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind in den aktuellen Gesetzesfassungen als weggefallen gekennzeichnet. Für heutige Entlastungen gelten andere Tatbestände mit eigenen Voraussetzungen.

Welche Unternehmen gelten als Produzierendes Gewerbe?

Maßgeblich ist die Zuordnung zu den Abschnitten C, D, E oder F der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, nach § 2 Nr. 3 StromStG – im Kern Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe. Die genaue Einordnung muss das antragstellende Unternehmen prüfen; bei Beratungsbedarf kann es einen Steuerberater hinzuziehen.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 2 StromStG – Begriffsbestimmungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 3 StromStG – Steuertarif. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 9b StromStG – Steuerentlastung für Unternehmen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 17b StromStV – Steuerentlastung nach § 9b StromStG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  5. Generalzolldirektion — Steuerentlastung nach § 9b StromStG. zoll.de · Abruf
  6. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 10 StromStG – weggefallen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  7. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 54 EnergieStG – Steuerentlastung für Unternehmen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  8. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 55 EnergieStG – weggefallen. gesetze-im-internet.de · Abruf
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