Abnahmestellen sind unvollständig
Fehlende Rechnungen oder Zählerzuordnungen erschweren die Ermittlung der maßgeblichen Verbräuche.
Energiekosten mit System senken
Beschaffung, Abgaben, Effizienz — anbieterübergreifend geprüft und mit transparentem Vergütungsweg.
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Geordnete Verbrauchsdaten für die Prüfung Ihrer Stromsteuerentlastung – mit weniger Suchaufwand.
ENVA bündelt und plausibilisiert Energiedaten je Abnahmestelle. Anspruchsprüfung, steuerliche Beratung und Antragstellung bleiben beim Unternehmen oder Bevollmächtigten.
Kostenfreie Erstberatung · Umfang und Vergütung vor Beauftragung
Das Problem
Rechnungen, Zählerangaben und betriebliche Verwendung müssen zusammenpassen, bevor ein möglicher Anspruch beurteilt werden kann.
Fehlende Rechnungen oder Zählerzuordnungen erschweren die Ermittlung der maßgeblichen Verbräuche.
Abweichende Zeiträume oder ungeklärte Verwendungen führen zu Rückfragen bei der Prüfung.
Wenn niemand Anspruch und Frist prüft, führen selbst vollständige Energiedaten noch nicht zum Antrag.
Die Lösung
ENVA erbringt keine Steuerberatung und reicht keine Anträge ein. Eine Datenaufbereitung bestätigt weder Anspruch noch Entlastungshöhe.
Wir ordnen vorhandene Rechnungen, Lieferverträge und Verbrauchsdaten den Abnahmestellen zu.
Wir prüfen Zeiträume, Mengen und erkennbare Lücken in den Energiedaten.
Wir stellen die aufbereiteten Daten für Ihr Unternehmen oder Ihre beauftragte Beratung bereit.
Wir klären zuerst, was für Ihre Situation sinnvoll ist.
Datenaufbereitung anfragenAnschaulich erklärt
Rechnungen decken unterschiedliche Zeiträume ab; einzelne Verbrauchswerte fehlen.
Eine Übersicht zeigt vorhandene Mengen und offene Nachweise. Die steuerliche Beurteilung erfolgt anschließend durch die zuständige Stelle.
Einfach starten
Beschreiben Sie die Zahl Ihrer Abnahmestellen und den vorhandenen Datenstand. Die Unterlagenübergabe wird persönlich abgestimmt.
Datenaufbereitung anfragenKostenfreie Erstberatung. Weitere Leistungen nach Vereinbarung.
Noch nicht alles zur Hand? Schildern Sie uns zunächst Ihr Anliegen.
ENVA sichtet Ihre Stromverbrauchs-, Zähler- und Vertragsdaten je Abnahmestelle und ordnet sie den Anforderungen des § 9b StromStG zu.
ENVA zeigt auf Basis der aufbereiteten Daten auf, für welche Abnahmestellen ein Entlastungspotenzial infrage kommt, und dokumentiert die Grundlagen nachvollziehbar.
Das berechtigte Unternehmen entscheidet, ob es die Entlastungsanmeldung selbst übermittelt oder für steuerliche Beratung beziehungsweise Vertretung einen Steuerberater beauftragt.
Das berechtigte Unternehmen oder ein bevollmächtigter Vertreter übermittelt die Entlastungsanmeldung elektronisch über das Zoll-Portal an das zuständige Hauptzollamt.
Das Hauptzollamt prüft Anmeldung und Nachweise; Rückfragen beantwortet das Unternehmen selbst oder ein bevollmächtigter Vertreter.
Für jedes weitere Jahr stellt ENVA aktualisierte Verbrauchsdaten bereit, damit Unternehmen und Hauptzollamt fristgerecht mit aktuellen Zahlen arbeiten können.
| Kriterium | Diese SeiteStromsteuer-Entlastung § 9b StromStG | Energiesteuer-Entlastung EnergieStG | Besondere Ausgleichsregelung |
|---|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9b StromStG | § 54 EnergieStG | §§ 28 ff. EnFG |
| Betrifft | Stromsteuer | Energiesteuer, z. B. auf Erdgas und Heizöl | KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage |
| Zuständige Stelle | Hauptzollamt | Hauptzollamt | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) |
| Spitzenausgleich (§ 10 StromStG / § 55 EnergieStG) | in den aktuellen Gesetzesfassungen weggefallen | in den aktuellen Gesetzesfassungen weggefallen | nicht einschlägig – eigenständiges Verfahren |
| Berechtigter Kreis | Produzierendes Gewerbe, Land-/Forstwirtschaft | Produzierendes Gewerbe, Land-/Forstwirtschaft | Stromkostenintensive Unternehmen nach eigenen Kriterien |
Die Erstberatung bei ENVA ist kostenfrei.
Halten Sie vorhandene Stromrechnungen und Lieferverträge, Zähler- und Verbrauchsdaten je Abnahmestelle sowie Angaben zur betrieblichen Verwendung des Stroms bereit. ENVA kann diese Energiedaten aufbereiten. Anspruch, Eigenberechnung und Anmeldung prüft beziehungsweise übernimmt das berechtigte Unternehmen oder sein Bevollmächtigter; ENVA erbringt keine Steuerberatung. Für die erste Anfrage genügt eine kurze Beschreibung. Die spätere Unterlagenübergabe wird persönlich abgestimmt.
ENVA bereitet Energiedaten auf und identifiziert Entlastungspotenziale, erbringt aber keine Steuerberatung. Das berechtigte Unternehmen kann die Entlastungsanmeldung selbst übermitteln; für steuerliche Beratung oder Vertretung kann es einen Steuerberater beauftragen.
Das berechtigte Unternehmen kann die Entlastungsanmeldung auf Basis der aufbereiteten Daten selbst über das Zoll-Portal übermitteln oder einen Bevollmächtigten einsetzen. ENVA selbst reicht keine Anträge ein.
Die Entlastung beträgt 20 Euro je Megawattstunde bei einem Regelsteuersatz von 20,50 Euro je Megawattstunde. Sie wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 250 Euro übersteigt.
Nein. § 10 StromStG und § 55 EnergieStG sind in den aktuellen Gesetzesfassungen als weggefallen gekennzeichnet. Für heutige Entlastungen gelten andere Tatbestände mit eigenen Voraussetzungen.
Maßgeblich ist die Zuordnung zu den Abschnitten C, D, E oder F der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003, nach § 2 Nr. 3 StromStG – im Kern Bergbau, verarbeitendes Gewerbe, Energie- und Wasserversorgung sowie Baugewerbe. Die genaue Einordnung muss das antragstellende Unternehmen prüfen; bei Beratungsbedarf kann es einen Steuerberater hinzuziehen.