Energie-Glossar · K

KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) regelt die Förderung geeigneter Anlagen zur gleichzeitigen Erzeugung von Strom und nutzbarer Wärme sowie von Wärme- und Kältenetzen und Speichern. Zuschläge setzen die jeweils geltenden technischen, zeitlichen und verfahrensrechtlichen Bedingungen voraus.

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KWKG: Förderung ist an Bedingungen gebunden

KWK-EigenschaftenAnlage
Zulassung / AusschreibungZugang
Förderfähige StrommengenBetrieb
Anwendbare VergütungsregelnZuschlag
Technologie allein genügt nicht; Leistung, Inbetriebnahme und Verfahren bestimmen den Förderweg.[1]

Die wichtigsten Informationen zu KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

  • Aktuelle Gesetzesbezeichnung: KWKG 2025.
  • Neue Anlagen über 500 kW bis einschließlich 50 MW fallen grundsätzlich in den Ausschreibungsbereich.
  • Neue Anlagen bis 50 kW: nach § 7 Absatz 3 a grundsätzlich 16 ct/kWh für Netzeinspeisung und 8 ct/kWh für nicht eingespeisten Strom.
  • Förderung ist zeitlich und mengenmäßig begrenzt; Übergangsregeln sind zu beachten.

Welche Förderung kommt für eine Anlage infrage?

Das Gesetz unterscheidet neue, modernisierte, nachgerüstete und bestimmte bestehende Anlagen. Anlagenleistung, Inbetriebnahmezeitpunkt, Investitionstiefe und Nutzung des Stroms beeinflussen den Anspruch. Für nicht in das öffentliche Netz eingespeisten Strom gelten zusätzliche Voraussetzungen. Ein BHKW erhält daher nicht allein wegen der gleichzeitigen Strom- und Wärmeerzeugung automatisch eine Förderung.

Gesetzlicher Zuschlag oder Ausschreibung?

Für neue Anlagen bis einschließlich 500 kW oder über 50 MW greifen grundsätzlich die gesetzlichen Förderregeln. Für neue Anlagen über 500 kW bis einschließlich 50 MW ist der Ausschreibungsweg maßgeblich. Bei modernisierten Anlagen gelten weitere Voraussetzungen, unter anderem zur Investitionstiefe und zum Anlagenalter. Innovative KWK-Systeme haben eigene Regeln. Die genaue Einordnung muss vor der Investition erfolgen.

Was begrenzt die Auszahlung?

Neben der begrenzten Förderdauer und zulässigen Vollbenutzungsstunden sind Preisregeln relevant: § 7 Absatz 5 setzt den Zuschlag bei einem maßgeblichen Day-Ahead-Spotmarktpreis von null oder darunter auf null, soweit keine besondere Ausnahme oder Übergangsregel greift. Die angeführten Sätze für neue Kleinanlagen dürfen nicht ungeprüft auf ältere oder modernisierte Anlagen übertragen werden. Auch die Kombination mit anderen Fördermitteln ist geregelt.

Was ist bei Contracting und Gebäuden zu klären?

Zulassung, Abrechnung, Messung und Nachweise müssen organisatorisch zugeordnet sein. Im Contracting-Vertrag sollte erkennbar sein, wem die Zuschläge zustehen und wie sie in Preisen berücksichtigt werden. Ein gleichmäßiger nutzbarer Wärmebedarf kann wirtschaftlich helfen; Brennstoff-, Wartungs- und CO₂-Kosten bleiben dennoch relevant. Die Finanzierung der gesetzlichen Förderausgaben richtet sich nach dem Energiefinanzierungsgesetz. Die Förderung ersetzt keine vollständige Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG 2025. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 5 KWKG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 7 KWKG. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu KWKG (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)

Erhält jedes neue kleine BHKW nur 8 ct/kWh Einspeisezuschlag?

Nein. § 7 Absatz 3 a nennt für neue KWK-Anlagen bis 50 kW grundsätzlich 16 ct/kWh bei Netzeinspeisung und 8 ct/kWh für nicht eingespeisten Strom. Die übrigen Anspruchs- und Übergangsregeln bleiben maßgeblich.

Beginnt die Ausschreibung genau bei 500 kW?

Für neue Anlagen liegt die Grenze bei mehr als 500 kW; 500 kW selbst gehört grundsätzlich zum gesetzlichen Förderbereich.

Gibt es bei einem Börsenpreis von null einen Zuschlag?

Nach der aktuellen Grundregel des § 7 Absatz 5 sinkt er auch bei null auf null. Ob Sonder- oder Übergangsregeln greifen, ist anlagenbezogen zu prüfen.

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