Für Privatkunden

Strom anmelden für die neue Wohnung

Kurz erklärt

Strom melden Sie an, indem Sie für die neue Wohnung einen Liefervertrag abschließen; die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt Ihr Lieferant. Das gelingt in vier Schritten: Zähler eindeutig bestimmen, Vertrag abschließen, Lieferbeginn bestätigen lassen, Zählerstand am Einzugstag notieren. Strom für die neue Wohnung vor dem Einzug bestellen; rückwirkend wird nicht neu zugeordnet.

Strom für die neue Wohnung rechtzeitig und mit den richtigen Daten anmelden. Wenn Sie dafür einen neuen Vertrag suchen, vergleicht ENVA passende Angebote und begleitet die vereinbarten Schritte.

Verantwortlicher Fachprüfer: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am

Worauf es ankommt

Typische Stolpersteine

Stolperstein

Der Einzug ist nah, der Vertrag fehlt. Ohne eigenen Vertrag landen Sie mit der ersten Kilowattstunde beim Grundversorger, zu dessen Allgemeinen Preisen.

Stolperstein

Die falsche Zählernummer. Eine ungeprüft übernommene Nummer, etwa die der Nachbarwohnung, führt zu Vertrag und Rechnung für den falschen Zähler.

Stolperstein

Unklar, wer was meldet. Lieferant, Netzbetreiber, Grundversorger, Vermieter: Wer meldet an, wem geben Sie den Zählerstand?

Anleitung

Strom anmelden für die neue Wohnung: Schritt für Schritt

  1. Zähler der neuen Wohnung eindeutig bestimmen

    Notieren Sie Zählernummer und, wenn erhältlich, die Marktlokations-ID. Die Marktlokations-ID ist für den Lieferanten die zuverlässigste Angabe; ohne sie braucht er Name, Adresse, Zählernummer sowie bisherigen Lieferanten und Kundennummer, soweit bekannt.[2] Übernehmen Sie die Zählernummer nicht ungeprüft vom Vormieter oder Vermieter, sondern lesen Sie sie am Zähler selbst ab.[11] Wo die Nummern stehen: Zählernummer finden.

  2. Liefervertrag vor dem Einzug abschließen

    „Einen neuen Stromvertrag schließen Sie vor der ersten Entnahme in der neuen Wohnung ab; eine rückwirkende Zuordnung zu einem neuen Lieferanten gibt es bei Strom nicht (Bundesnetzagentur).“[2] Geben Sie als Lieferbeginn Ihr Einzugsdatum an. Den Netzbetreiber informiert der Lieferant, nicht Sie.

  3. Lieferbeginn bestätigen lassen

    „Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die gewünschte Belieferung aufnehmen kann (§ 20a Abs. 1 EnWG).“[6] Prüfen Sie in der Bestätigung Adresse, Zählernummer bzw. Marktlokations-ID und Datum. Fehlt die Bestätigung, fragen Sie beim Lieferanten nach.

  4. Zählerstand am Einzugstag ablesen und melden

    Notieren Sie Zählernummer, Datum und Stand, machen Sie ein Foto und geben Sie den Wert an Ihren neuen Lieferanten. Den Stand zum Umzugstag können Sie in der Regel nachliefern.[11] Wie Sie richtig ablesen: Zählerstand ablesen.

Gut zu wissen

Sonderfall – schon eingezogen, aber noch kein Vertrag: „Entnehmen Sie Strom oder Gas aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben, kann dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen; Sie müssen die Entnahme dem Grundversorger dann unverzüglich in Textform mitteilen. Das gilt auch, wenn die Belieferung durch einen anderen Lieferanten endet und Sie keinen neuen Vertrag geschlossen haben (§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV).“[9] Aus der Grundversorgung kommen Sie jederzeit heraus: „Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündbar.“[10] Mehr dazu: Grundversorgung Strom.

Neuen Stromvertrag mit ENVA finden

Fristen

Fristen und Rechtsgrundlagen

Umzug: An- und Abmeldung · Strom

Umzug: Einzug ohne Rückwirkung

Frist: vor der ersten Entnahme

Einen neuen Stromvertrag schließen Sie vor der ersten Entnahme in der neuen Wohnung ab; eine rückwirkende Zuordnung zu einem neuen Lieferanten gibt es bei Strom nicht (Bundesnetzagentur). (Festlegung BK6-22-024 (LFW24) vom 21.03.2024, Anlage 1b GPKE Teil 2, Kap. 2.1.2; Quelle: Bundesnetzagentur: Festlegung BK6-22-024 (LFW24), Anlage 1b GPKE Teil 2, abgerufen am 17.10.2026)

Ergänzend: Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel (Bundesnetzagentur, abgerufen am 17.10.2026)

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Lieferantenwechsel · Strom und Gas

Lieferantenwechsel: Bestätigung des Lieferbeginns

Frist: unverzüglich

Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die gewünschte Belieferung aufnehmen kann (§ 20a Abs. 1 EnWG). (§ 20a Abs. 1 EnWG; Quelle: § 20a EnWG – Lieferantenwechsel, abgerufen am 16.10.2026)

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Grundversorgung · Strom und Gas

Grundversorgung: Vertrag durch Entnahme und Mitteilungspflicht

Frist: Mitteilung unverzüglich

Entnehmen Sie Strom oder Gas aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben, kann dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen; Sie müssen die Entnahme dem Grundversorger dann unverzüglich in Textform mitteilen. Das gilt auch, wenn die Belieferung durch einen anderen Lieferanten endet und Sie keinen neuen Vertrag geschlossen haben (§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV). (§ 2 Abs. 1, 2 StromGVV; § 2 Abs. 1, 2 GasGVV; Quellen: § 2 StromGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026, § 2 GasGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Haushaltskunde (§ 3 Nr. 57 EnWG, siehe F24)
  • Entnahme ist keinem Liefervertrag zugeordnet
  • Abgrenzung zur Ersatzversorgung (F16) beachten

So läuft es ab

  1. Grundversorger im Netzgebiet ermitteln (F24)
  2. Entnahme in Textform mitteilen: Name, Lieferanschrift, Einzugsdatum, Zählernummer, Zählerstand
  3. Bestätigung des Vertragsschlusses abwarten (der Grundversorger bestätigt unverzüglich in Textform, § 2 Abs. 1 StromGVV/GasGVV)

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Grundversorgung · Strom und Gas

Grundversorgung: ordentliche Kündigung durch den Kunden

Frist: zwei Wochen, jederzeit

Einen Grundversorgungsvertrag für Strom oder Gas können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen; die Kündigung bedarf der Textform (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV bzw. GasGVV). (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV; § 20 Abs. 1 und 2 GasGVV; Quellen: § 20 StromGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 GasGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026)

Ergänzend: Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ) (Bundesnetzagentur, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Vertrag ist ein Grundversorgungsvertrag (Tarifbezeichnung „Grundversorgung“ auf Rechnung oder Vertragsbestätigung)
  • Kündigung in Textform (Brief, E-Mail, Fax)
  • gilt auch beim Umzug, ein Sonderkündigungsrecht ist dafür nicht nötig (Bundesnetzagentur).

So läuft es ab

  1. Vertragsart auf der letzten Rechnung prüfen
  2. Kündigung in Textform mit Kundennummer, Lieferstelle und gewünschtem Vertragsende senden oder dem neuen Lieferanten Vollmacht zur Kündigung erteilen
  3. Bestätigung mit Vertragsende abwarten (F02)
  4. Zählerstand zum Vertragsende ablesen und dokumentieren

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Grundversorgung · Strom und Gas

Voraussetzung: Haushaltskunde und Grundversorger

Frist: Feststellung des Grundversorgers alle drei Jahre zum 1. Juli, Veröffentlichung bis 30. September

Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre zum 1. Juli fest und veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September im Internet (§ 36 Abs. 2 EnWG). Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, sowie Letztverbraucher mit beruflichem, landwirtschaftlichem oder gewerblichem Eigenverbrauch bis 10 000 Kilowattstunden im Jahr (§ 3 Nr. 57 EnWG). (§ 36 Abs. 1, 2 EnWG; § 3 Nr. 57 EnWG; Quellen: § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht, abgerufen am 16.10.2026, § 3 EnWG – Begriffsbestimmungen, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Niederspannung/Niederdruck
  • Ausnahme: Versorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar (§ 36 Abs. 1 EnWG)
  • weitere Ausnahme in § 36 Abs. 1 im Zusammenhang mit vorangegangener Ersatzversorgung (Fachprüfung, s. offene Punkte)

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Umzug: An- und Abmeldung · Strom und Gas

Umzug: Ablauf: wer meldet was

Frist: ergibt sich aus F01 (Grundversorgung) bzw. F13/F14 (Sondervertrag), F05 (Entnahme ohne Vertrag), F20 (Bestätigung)

Ein Strom- oder Gasvertrag endet nicht automatisch mit dem Auszug; Sie müssen kündigen oder die Weiterbelieferung am neuen Wohnort vereinbaren (Bundesnetzagentur). Nach dem Vertragsende meldet der bisherige Lieferant die Entnahmestelle beim Netzbetreiber ab; tut er das nicht unverzüglich und verzögert sich dadurch ein Wechsel, kann er schadensersatzpflichtig sein (§ 20a Abs. 4 EnWG). Für die neue Wohnung meldet der neue Lieferant die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt Ihnen den Lieferbeginn (§ 20a Abs. 1 und 2 EnWG). (§ 20a Abs. 1, 2, 4 EnWG; § 41b Abs. 5 EnWG; § 20 StromGVV/GasGVV; § 2 Abs. 2 StromGVV/GasGVV; Quellen: § 20a EnWG – Lieferantenwechsel, abgerufen am 16.10.2026, § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 StromGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 GasGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 2 StromGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026, § 2 GasGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026)

Ergänzend: Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ) (Bundesnetzagentur, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Auszug bzw. Einzug mit Datum
  • Vertragsart des bisherigen Vertrags bekannt

So läuft es ab

Auszug – Sie

  1. Vertragsart klären
  2. Kündigen: Grundversorgung mit zwei Wochen Frist (F01), Sondervertrag mit sechs Wochen Frist zum Auszug (F13) oder ordentlich nach Vertrag (F06–F08); neue Anschrift bzw. ID der neuen Entnahmestelle angeben
  3. Zählerstand am Auszugstag ablesen, fotografieren, ins Übergabeprotokoll (Bundesnetzagentur) und dem Lieferanten mitteilen

Auszug – bisheriger Lieferant

  1. bestätigt die Kündigung (F02 bzw. F10), meldet die Entnahmestelle nach Vertragsende beim Netzbetreiber ab (§ 20a Abs. 4 EnWG), erstellt die Schlussrechnung

Einzug – Sie

  1. Zählernummer bzw. Marktlokations-ID der neuen Wohnung ermitteln
  2. Vor dem Einzug Liefervertrag abschließen (F23)
  3. Zählerstand am Einzugstag dokumentieren
  4. Ohne eigenen Vertrag: Entnahme dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen (F05)

Einzug – neuer Lieferant

  1. meldet die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt den Lieferbeginn (F20)

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Lieferantenwechsel · Strom und Gas

Lieferantenwechsel: Kosten

Frist: –

Der Lieferantenwechsel darf für Sie nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein (§ 20a Abs. 3 EnWG). (§ 20a Abs. 3 EnWG; Quelle: § 20a EnWG – Lieferantenwechsel, abgerufen am 16.10.2026)

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Hintergrund

Was Sie dazu wissen sollten

Wer meldet bei der Anmeldung was?

Sie schließen den Liefervertrag; alles Weitere läuft zwischen den Unternehmen. „Ein Strom- oder Gasvertrag endet nicht automatisch mit dem Auszug; Sie müssen kündigen oder die Weiterbelieferung am neuen Wohnort vereinbaren (Bundesnetzagentur). Nach dem Vertragsende meldet der bisherige Lieferant die Entnahmestelle beim Netzbetreiber ab; tut er das nicht unverzüglich und verzögert sich dadurch ein Wechsel, kann er schadensersatzpflichtig sein (§ 20a Abs. 4 EnWG). Für die neue Wohnung meldet der neue Lieferant die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt Ihnen den Lieferbeginn (§ 20a Abs. 1 und 2 EnWG).“[1][6]

  • Sie: Zähler bestimmen, Vertrag abschließen, Zählerstand am Einzugstag notieren
  • Neuer Lieferant: meldet beim Netzbetreiber an, bestätigt den Lieferbeginn
  • Netzbetreiber: ordnet die Marktlokation dem Lieferanten zu
  • Grundversorger: beliefert, solange Sie keinen eigenen Vertrag haben

Die Übersicht fasst die Fristen zusammen; der verbindliche Wortlaut steht oben und unter „Fristen und Rechtsgrundlagen“.

Neue Wohnung: Was vor dem Einzug erledigt sein sollte

Bei Strom gibt es keinen Puffer nach hinten. Weil die Zuordnung nicht rückwirkend geändert wird (Bundesnetzagentur), zählt der Vertragsschluss vor der ersten Entnahme. Planen Sie die Anmeldung deshalb ein, sobald Einzugsdatum und Adresse feststehen, und halten Sie die Zählernummer vom Besichtigungstermin oder von der Wohnungsübergabe bereit.

Ziehen Sie aus einer anderen Wohnung um, klären Sie den alten Vertrag getrennt: Wollen Sie ihn mitnehmen, lesen Sie Strom ummelden. Soll er enden, lesen Sie Strom kündigen bei Umzug. Wer niemanden für die alte Wohnung braucht, findet den Ablauf unter Strom abmelden.

Wer ist Grundversorger und warum spielt das eine Rolle?

Der Grundversorger beliefert Sie, wenn Sie ohne eigenen Vertrag einziehen. „Grundversorger ist, wer im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert; festgestellt alle drei Jahre zum 1. Juli.“ Wer das ist, veröffentlicht der Netzbetreiber im Internet (§ 36 Abs. 2 EnWG).[8] Die Grundversorgung ist kein Fehler, aber selten der günstigste Tarif; ob sich ein Wechsel lohnt, zeigt ein Vergleich.

Und Gas?

Gas melden Sie genauso an wie Strom: Sie schließen einen Gasliefervertrag, der Lieferant meldet beim Netzbetreiber an und bestätigt den Lieferbeginn (§ 20a Abs. 1, 2 EnWG).[6] Was bei Gas anders ist, etwa bei Rückwirkung, Zählernummer und Zählerstand in Kubikmetern, steht unter Gas anmelden.

Grenzen dieser Anleitung

  • Neubau oder Erstbezug ohne bestehenden Netzanschluss: Den Anschluss klären Eigentümer oder Bauherr mit dem Netzbetreiber; das beschreibt diese Seite nicht.
  • Wohnungen in einer Kundenanlage (z. B. Mieterstrom): Die Marktlokations-ID erfragen Sie beim Betreiber der Anlage.[2]
  • Die Seite behandelt Haushaltskunden (§ 3 Nr. 57 EnWG).[7]

So unterstützt ENVA heute

Die Anleitung oben können Sie vollständig selbst nutzen. Wenn Sie für die neue Wohnung einen Strom- oder Gasvertrag suchen, vergleicht ENVA mit Ihnen passende Angebote und begleitet die vereinbarten Schritte bis zum Vertrag.[5] Ob ENVA den Liefervertrag nach Beauftragung mit Ihrer Vollmacht in Ihrem Namen abschließt oder Sie selbst abschließen, wird vor der Beauftragung vereinbart.[3] Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt danach der neue Lieferant (§ 20a EnWG). Eine Anmeldung im Auftrag ohne neuen Vertrag über ENVA bietet ENVA derzeit nicht an; daran wird gearbeitet.

Mit ENVA

So unterstützt ENVA

  1. Anfrage stellen

    Energieart, Verbrauch (falls bekannt) und Einzugsdatum nennen. Die Anfrage löst noch keine Beauftragung aus (ENVA-Anfrageformular).

  2. Angebote vergleichen

    ENVA stellt passende Angebote gegenüber und erläutert Preis- und Vertragsbedingungen (ENVA-Wechselservice).

  3. Schritte vereinbaren

    Vor der Beauftragung wird festgelegt, welche Schritte ENVA übernimmt und welche Sie selbst erledigen (ENVA-Wechselservice).

Ausführlich im Ratgeber: Grundversorgung Strom: Was sie bedeutet und wie Sie wechseln

Voraussetzungen

Das sollten Sie bereithalten:

  • Einzugsdatum und vollständige neue Anschrift
  • Zählernummer, möglichst auch Marktlokations-ID der neuen Wohnung
  • Bei einer Beauftragung von ENVA: Dienstleistungsvertrag und Vollmacht (AGB Ziffer 3 bis 5)
Abwägung

Stärken und Grenzen

Dafür spricht
  • Anleitung ohne Bedingungen — Alle Schritte funktionieren ohne ENVA; die Seite verlangt keine Daten.
  • Angebote vergleichbar gemacht — ENVA vergleicht verfügbare Angebote nach Preisbestandteilen, Laufzeit und Vertragsbedingungen (ENVA-Wechselservice).
  • Kostenfrei für Verbraucher — Für Verbraucher ist die ENVA-Dienstleistung kostenfrei; Energiekosten aus dem Liefervertrag bleiben (ENVA-AGB).
Grenzen
  • Kein Liefervertrag von ENVA — ENVA liefert selbst keine Energie; Ihr Vertrag besteht mit dem Lieferanten (ENVA-AGB).
  • Keine Komplettabdeckung — ENVA sagt weder vollständige Marktabdeckung noch den niedrigsten Preis oder eine Ersparnis zu (ENVA-AGB).
  • Anmeldung im Auftrag noch nicht verfügbar — Den Anmeldeservice als eigenes Formular gibt es noch nicht; bis dahin begleitet ENVA über den Wechselservice.
FAQ

Häufige Fragen zu Strom anmelden für die neue Wohnung

Was kostet der Service?

Für Sie kostenlos. Wenn Sie über ENVA einen neuen Vertrag abschließen, erhält ENVA vom Versorger eine Provision. Ihre Energiekosten aus dem Liefervertrag fallen weiterhin an.

Muss ich dann bei ENVA bleiben?

Nein. Für Verbraucher hat der ENVA-Vertrag keine Mindestlaufzeit; beide Seiten können mit 14 Kalendertagen zum Monatsende kündigen (AGB Ziffer 7.2). Ihr Liefervertrag besteht mit dem Lieferanten und endet nicht automatisch, wenn Sie den ENVA-Vertrag beenden (AGB Ziffer 5.2).

Wechselt ENVA später ohne mich den Anbieter?

Der automatische Wechsel ist Bestandteil des ENVA-Dienstleistungsvertrags, aber nur innerhalb der Grenzen, die Sie vorher festlegen (Preise, Laufzeiten, Lieferbeginn, Tarifmerkmale), und mit Ihrer Vollmacht. Sie können ihn per Opt-out abwählen; dann braucht jedes Angebot Ihre Freigabe (AGB Ziffer 4).

Werden meine Daten für Werbung genutzt?

Nicht ohne Ihre gesonderte Einwilligung. Eine Zustimmung zum Vertrag oder zur Vollmacht ist keine Werbeeinwilligung (AGB Ziffer 10.2).

Kostet mich die Anmeldung beim Netzbetreiber etwas?

Für den Wechsel gilt: „Der Lieferantenwechsel kostet Sie nichts extra.“ Die Anmeldung beim Netzbetreiber erledigt der Lieferant im Rahmen Ihres Vertrags (§ 20a EnWG).

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ). bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel. bundesnetzagentur.de · Abruf
  3. ENVA — ENVA: Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 12.10.2026. enva.online · Abruf
  4. ENVA — ENVA: Anfrage zum Wechselservice. enva.online · Abruf
  5. ENVA — ENVA: Wechselservice für Privatkunden. enva.online · Abruf
  6. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20a EnWG – Lieferantenwechsel. gesetze-im-internet.de · Abruf
  7. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 EnWG – Begriffsbestimmungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  8. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht. gesetze-im-internet.de · Abruf
  9. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 2 StromGVV – Vertragsschluss. gesetze-im-internet.de · Abruf
  10. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20 StromGVV – Kündigung. gesetze-im-internet.de · Abruf
  11. Verbraucherzentrale — Verbraucherzentrale: Was passiert beim Umzug mit Stromvertrag oder Gasvertrag?. verbraucherzentrale.de · Abruf
Wer bezahlt ENVA?

Für Sie kostenlos. Wenn Sie über ENVA einen neuen Vertrag abschließen, erhält ENVA vom Versorger eine Provision.

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