Energie-Glossar · G
GasGVV
Die GasGVV (Gasgrundversorgungsverordnung) ist eine Bundesverordnung, die die allgemeinen Bedingungen der Gas-Grundversorgung nach § 36 EnWG regelt – darunter Vertragsschluss, Preisänderungen, Abrechnung, Kündigungsfristen und Sonderkündigungsrechte für Haushaltskunden.
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Preisänderung in der Gas-Grundversorgung: die Frist
- sechs Wochen vorherBekanntgabe + Mitteilung
- bis zum WirksamwerdenSonderkündigung erklären
- WirksamwerdenPreisänderung wirksam
Die wichtigsten Informationen zu GasGVV
- Standardisiert die Verträge zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden in der Gas-Grundversorgung
- Preisanpassungen müssen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt gegeben und brieflich mitgeteilt werden (§ 5 GasGVV)
- Bei Preisänderungen besteht ein Sonderkündigungsrecht bis zu deren Wirksamwerden
- Ordentliche Kündigungsfrist: zwei Wochen, Kündigung in Textform ausreichend (§ 20 GasGVV)
- Für Hausverwaltungen relevant, wenn Allgemeingas-Zähler oder Heizzentralen ohne Sondervertrag in der Grundversorgung laufen
Was regelt die GasGVV im Einzelnen?
Die GasGVV füllt die gesetzliche Grundversorgungspflicht des § 36 EnWG mit konkreten Vertragsbedingungen: Sie standardisiert die Verträge zwischen Grundversorgern und Haushaltskunden, sodass in der Grundversorgung bundesweit dieselben Grundregeln gelten – unabhängig davon, welches Unternehmen örtlicher Grundversorger ist. Geregelt sind Vertragsschluss und Vertragsinhalt, Preisänderungen, Abrechnung und Messung, Zahlungsmodalitäten sowie Kündigung und Sonderkündigungsrechte.
Die Verordnung garantiert Preistransparenz durch Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, definiert Mindeststandards bei Abrechnung und Messung und regelt auch den heiklen Bereich der Versorgungsunterbrechung: Eine Sperre wegen Zahlungsverzugs ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig – unter anderem mit Ankündigung, Mindestrückstand und Verhältnismäßigkeitsprüfung – und die Wiederherstellung der Versorgung nach Ausgleich der Rückstände ist ebenfalls geregelt. Die Abrechnung muss mindestens jährlich erfolgen (§ 40b EnWG).
Welche Rechte haben Kunden bei Preisänderungen und Kündigung?
Preisanpassungen in der Grundversorgung unterliegen einem festen Verfahren: Sie müssen mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden öffentlich bekannt gegeben und dem Kunden brieflich mitgeteilt werden (§ 5 GasGVV). Zugleich besteht bei jeder Preisänderung ein Sonderkündigungsrecht bis zu deren Wirksamwerden – wer die Erhöhung nicht mitträgt, kann den Vertrag lösen und zu einem Sondervertrag oder anderen Anbieter wechseln.
Auch ohne Preisänderung ist die Grundversorgung die flexibelste Vertragsform im Gasmarkt: Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt nur zwei Wochen, und die Kündigung bedarf lediglich der Textform (§ 20 GasGVV) – eine E-Mail genügt. Lange Bindungen kennt die Grundversorgung nicht. Diese Flexibilität hat allerdings ihren Preis: Grundversorgungstarife liegen meist über den Konditionen aktiv abgeschlossener Sonderverträge, wobei Preisunterschiede anhand der tatsächlich verfügbaren Angebote zu prüfen sind.
Nicht zu verwechseln ist die Grundversorgung mit der Ersatzversorgung: Die Grundversorgung ist der reguläre, unbefristete Standardvertrag nach § 36 EnWG mit den Bedingungen der GasGVV. Die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG ist dagegen die automatische Auffanglösung für maximal drei Monate, wenn ein Energiebezug keinem Vertrag zugeordnet werden kann – mit eigenen, meist höheren Preisen. Bei Haushaltskunden kommt anschließend grundsätzlich Grundversorgung in Betracht, sofern deren Voraussetzungen vorliegen; insbesondere gesetzliche Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht sind zu beachten. Welche der beiden Versorgungsformen vorliegt, steht in der Mitteilung des Grundversorgers und auf der Rechnung – für die Preisbewertung ist die Unterscheidung wesentlich.
Wann ist die GasGVV für Hausverwaltungen und Unternehmen relevant?
Die GasGVV setzt Mindeststandards zum Schutz der Haushaltskunden – unmittelbar gilt sie nur für die Grundversorgung von Haushaltskunden in Niederdruck. Für Hausverwaltungen wird sie in einer typischen Konstellation praktisch relevant: wenn Allgemeingas-Zähler oder Heizzentralen ohne aktiven Sondervertrag in der Grundversorgung laufen. Das passiert schleichend – nach Lieferantenausfällen, Eigentümerwechseln, vergessenen Anmeldungen oder ausgelaufenen Verträgen, die niemand neu ausgeschrieben hat.
Wegen der meist höheren Preise lohnt dann der zügige Wechsel in einen Sondervertrag – die kurze Zwei-Wochen-Frist und die Textform machen den Ausstieg einfach. Bei Objekten mit erheblichem Gasverbrauch, etwa Zentralheizungen größerer Wohnanlagen, kann eine Preisdifferenz wirtschaftlich erheblich sein, die letztlich die Mieter über die Betriebskosten tragen. Eine regelmäßige Prüfung, welche Zähler eines Portfolios in welchem Vertragsverhältnis laufen, gehört deshalb zur wirtschaftlichen Grundpflege jeder Verwaltung.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — GasGVV § 5 – Preisänderungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — GasGVV § 20 – Kündigung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG – Haushaltskunden und Versorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 41f – Versorgungsunterbrechungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu GasGVV
Wie erfahre ich von einer Preiserhöhung in der Gas-Grundversorgung?
Der Grundversorger muss die Anpassung mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden öffentlich bekannt geben und Ihnen zusätzlich brieflich mitteilen (§ 5 GasGVV). Bis zum Wirksamwerden der Änderung haben Sie ein Sonderkündigungsrecht.
Wie schnell komme ich aus der Gas-Grundversorgung heraus?
Sehr schnell: Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, die Kündigung ist in Textform möglich (§ 20 GasGVV). In der Praxis übernimmt der neue Lieferant die Kündigung meist im Wechselprozess – Sie schließen nur den neuen Vertrag ab.
Gilt die GasGVV auch für Gewerbekunden?
Ja, auch gewerbliche, berufliche oder landwirtschaftliche Eigenverbraucher mit höchstens 10.000 kWh Jahresverbrauch zählen nach EnWG als Haushaltskunden. Bei Grundversorgung aus dem Niederdrucknetz gilt die GasGVV daher auch für diese Gruppe. Größere Gewerbeverbräuche sind anders zu beurteilen; Ersatzversorgung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate.
Darf mir der Grundversorger das Gas einfach abstellen?
Nein. Eine Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsverzugs ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig – unter anderem mit vorheriger Androhung, ausreichendem Mindestrückstand und Verhältnismäßigkeitsprüfung. Nach Ausgleich der Rückstände muss die Versorgung wiederhergestellt werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten sollten Sie frühzeitig Ratenzahlungen ansprechen.
