Strom ummelden beim Umzug: Vertrag in die neue Wohnung mitnehmen
Kurz erklärt
Strom ummelden heißt: Ihr bisheriger Vertrag läuft in der neuen Wohnung weiter. Dafür teilen Sie Ihrem Lieferanten den Umzug mit und lassen sich die Belieferung an der neuen Adresse bestätigen, in vier Schritten: Vertrag prüfen, Umzug mitteilen, Bestätigung einholen, beide Zählerstände notieren.
Den bestehenden Stromvertrag beim Umzug sauber an die neue Adresse übertragen. Lohnt sich ein neuer Vertrag mehr, vergleicht ENVA passende Angebote für die neue Wohnung.
Verantwortlicher Fachprüfer: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am
Worauf es ankommt
Typische Stolpersteine
Stolperstein
Der Vertrag zieht nicht von allein mit. Ohne Mitteilung läuft der Vertrag an der alten Adresse weiter, und in der neuen Wohnung fehlt die Zuordnung.
Stolperstein
Nicht jeder Vertrag lässt sich mitnehmen. Liefergebiet, Haushaltszusammenlegung oder ein schon belieferter Zähler können die Fortsetzung ausschließen.
Stolperstein
Zwei Zähler, zwei Stände. Auszugs- und Einzugsstand gehören an denselben Lieferanten, aber zu unterschiedlichen Lieferstellen.
Anleitung
Strom ummelden beim Umzug: Vertrag in die neue Wohnung mitnehmen: Schritt für Schritt
1
Vertrag prüfen
In den Bedingungen der meisten Sonderverträge ist die Fortführung am neuen Wohnort vorgesehen; den Umzug müssen Sie dem Anbieter dann vorher mit einer Frist anzeigen. In wenigen Bedingungen endet der Vertrag mit dem Umzug.[10] Lesen Sie deshalb in Ihren Vertragsbedingungen nach, ob und mit welcher Vorlaufzeit Sie den Umzug melden müssen. Steht auf Ihrer Rechnung „Grundversorgung“, lesen Sie zuerst den Abschnitt „Grundversorgung“ unten.
2
Umzug in Textform mitteilen
Nennen Sie Kundennummer, Auszugsdatum und alte Lieferstelle, die neue Anschrift mit Einzugsdatum sowie Zählernummer und, wenn bekannt, Marktlokations-ID der neuen Wohnung. Lesen Sie die Zählernummer am Zähler selbst ab, statt sie ungeprüft vom Vormieter zu übernehmen.[10] Fundstellen: Zählernummer finden.
3
Bestätigung für die neue Adresse einholen
Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, ab wann Sie an der neuen Lieferstelle beliefert werden und dass die Lieferung an der alten Adresse zum Auszugstag endet. Prüfen Sie Adresse, Zählernummer und Datum. Bei Strom muss die Belieferung vor dem Einzug geklärt sein: „Strom für die neue Wohnung vor dem Einzug bestellen; rückwirkend wird nicht neu zugeordnet.“[2]
4
Beide Zählerstände dokumentieren
Notieren Sie am Umzugstag Zählerstand und Zählernummer in alter und neuer Wohnung, fotografieren Sie beide und geben Sie die Werte an Ihren Lieferanten.[10] Wie Sie richtig ablesen: Zählerstand ablesen.
Frist: ergibt sich aus F01 (Grundversorgung) bzw. F13/F14 (Sondervertrag), F05 (Entnahme ohne Vertrag), F20 (Bestätigung)
Ein Strom- oder Gasvertrag endet nicht automatisch mit dem Auszug; Sie müssen kündigen oder die Weiterbelieferung am neuen Wohnort vereinbaren (Bundesnetzagentur). Nach dem Vertragsende meldet der bisherige Lieferant die Entnahmestelle beim Netzbetreiber ab; tut er das nicht unverzüglich und verzögert sich dadurch ein Wechsel, kann er schadensersatzpflichtig sein (§ 20a Abs. 4 EnWG). Für die neue Wohnung meldet der neue Lieferant die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt Ihnen den Lieferbeginn (§ 20a Abs. 1 und 2 EnWG). (§ 20a Abs. 1, 2, 4 EnWG; § 41b Abs. 5 EnWG; § 20 StromGVV/GasGVV; § 2 Abs. 2 StromGVV/GasGVV; Quellen: § 20a EnWG – Lieferantenwechsel, abgerufen am 16.10.2026, § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 StromGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 GasGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 2 StromGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026, § 2 GasGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026)
Kündigen: Grundversorgung mit zwei Wochen Frist (F01), Sondervertrag mit sechs Wochen Frist zum Auszug (F13) oder ordentlich nach Vertrag (F06–F08); neue Anschrift bzw. ID der neuen Entnahmestelle angeben
Zählerstand am Auszugstag ablesen, fotografieren, ins Übergabeprotokoll (Bundesnetzagentur) und dem Lieferanten mitteilen
Auszug – bisheriger Lieferant
bestätigt die Kündigung (F02 bzw. F10), meldet die Entnahmestelle nach Vertragsende beim Netzbetreiber ab (§ 20a Abs. 4 EnWG), erstellt die Schlussrechnung
Einzug – Sie
Zählernummer bzw. Marktlokations-ID der neuen Wohnung ermitteln
Vor dem Einzug Liefervertrag abschließen (F23)
Zählerstand am Einzugstag dokumentieren
Ohne eigenen Vertrag: Entnahme dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen (F05)
Einzug – neuer Lieferant
meldet die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt den Lieferbeginn (F20)
Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung
Umzug: An- und Abmeldung · Strom
Umzug: Einzug ohne Rückwirkung
Frist: vor der ersten Entnahme
Einen neuen Stromvertrag schließen Sie vor der ersten Entnahme in der neuen Wohnung ab; eine rückwirkende Zuordnung zu einem neuen Lieferanten gibt es bei Strom nicht (Bundesnetzagentur). (Festlegung BK6-22-024 (LFW24) vom 21.03.2024, Anlage 1b GPKE Teil 2, Kap. 2.1.2; Quelle: Bundesnetzagentur: Festlegung BK6-22-024 (LFW24), Anlage 1b GPKE Teil 2, abgerufen am 17.10.2026)
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Sonderkündigung bei Umzug · Strom und Gas
Umzug: Sonderkündigung im Sondervertrag
Frist: sechs Wochen, wirksam zum Auszug oder später
Ziehen Sie um, können Sie als Haushaltskunde Ihren Strom- oder Gasvertrag außerhalb der Grundversorgung außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung nennen Sie Ihre künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer Ihrer künftigen Entnahmestelle (§ 41b Abs. 5 EnWG). (§ 41b Abs. 5 EnWG; Quelle: § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, abgerufen am 16.10.2026)
Vertrag außerhalb der Grundversorgung (in der Grundversorgung gilt F01)
So läuft es ab
Auszugstermin festlegen
Kündigung spätestens sechs Wochen vorher in Textform senden, mit Vertragsnummer, Auszugsdatum, neuer Anschrift oder ID der neuen Entnahmestelle (Marktlokations-ID oder Zählernummer, Bundesnetzagentur); schriftliche Bestätigung verlangen
Zwei Wochen auf ein mögliches Fortsetzungsangebot achten (F14)
Zählerstand am Auszugstag ablesen und dokumentieren (F25)
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Sonderkündigung bei Umzug · Strom und Gas
Umzug: Ausnahme Fortsetzungsangebot
Frist: Angebot des Lieferanten binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung
Das Sonderkündigungsrecht beim Umzug entfällt, wenn der bisherige Lieferant Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform anbietet, Sie an der neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beliefern, und die Belieferung dort möglich ist (§ 41b Abs. 5 EnWG). (§ 41b Abs. 5 EnWG; Quelle: § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, abgerufen am 16.10.2026)
Voraussetzungen
Kündigung nach F13 ist zugegangen
So läuft es ab
Post des Lieferanten in den zwei Wochen nach Zugang der Kündigung prüfen
Kommt ein Angebot zu gleichen Bedingungen: Vertrag läuft am neuen Ort weiter
Kommt keins: Vertrag endet zum gekündigten Termin; neuen Vertrag für die neue Wohnung abschließen
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Grundversorgung · Strom und Gas
Voraussetzung: Haushaltskunde und Grundversorger
Frist: Feststellung des Grundversorgers alle drei Jahre zum 1. Juli, Veröffentlichung bis 30. September
Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre zum 1. Juli fest und veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September im Internet (§ 36 Abs. 2 EnWG). Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, sowie Letztverbraucher mit beruflichem, landwirtschaftlichem oder gewerblichem Eigenverbrauch bis 10 000 Kilowattstunden im Jahr (§ 3 Nr. 57 EnWG). (§ 36 Abs. 1, 2 EnWG; § 3 Nr. 57 EnWG; Quellen: § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht, abgerufen am 16.10.2026, § 3 EnWG – Begriffsbestimmungen, abgerufen am 16.10.2026)
Voraussetzungen
Niederspannung/Niederdruck
Ausnahme: Versorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar (§ 36 Abs. 1 EnWG)
weitere Ausnahme in § 36 Abs. 1 im Zusammenhang mit vorangegangener Ersatzversorgung (Fachprüfung, s. offene Punkte)
Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung
Grundversorgung · Strom und Gas
Grundversorgung: ordentliche Kündigung durch den Kunden
Frist: zwei Wochen, jederzeit
Einen Grundversorgungsvertrag für Strom oder Gas können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen; die Kündigung bedarf der Textform (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV bzw. GasGVV). (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV; § 20 Abs. 1 und 2 GasGVV; Quellen: § 20 StromGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 GasGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026)
Vertrag ist ein Grundversorgungsvertrag (Tarifbezeichnung „Grundversorgung“ auf Rechnung oder Vertragsbestätigung)
Kündigung in Textform (Brief, E-Mail, Fax)
gilt auch beim Umzug, ein Sonderkündigungsrecht ist dafür nicht nötig (Bundesnetzagentur).
So läuft es ab
Vertragsart auf der letzten Rechnung prüfen
Kündigung in Textform mit Kundennummer, Lieferstelle und gewünschtem Vertragsende senden oder dem neuen Lieferanten Vollmacht zur Kündigung erteilen
Bestätigung mit Vertragsende abwarten (F02)
Zählerstand zum Vertragsende ablesen und dokumentieren
Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung
Grundversorgung · Strom und Gas
Grundversorgung: Vertrag durch Entnahme und Mitteilungspflicht
Frist: Mitteilung unverzüglich
Entnehmen Sie Strom oder Gas aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben, kann dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen; Sie müssen die Entnahme dem Grundversorger dann unverzüglich in Textform mitteilen. Das gilt auch, wenn die Belieferung durch einen anderen Lieferanten endet und Sie keinen neuen Vertrag geschlossen haben (§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV). (§ 2 Abs. 1, 2 StromGVV; § 2 Abs. 1, 2 GasGVV; Quellen: § 2 StromGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026, § 2 GasGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026)
Voraussetzungen
Haushaltskunde (§ 3 Nr. 57 EnWG, siehe F24)
Entnahme ist keinem Liefervertrag zugeordnet
Abgrenzung zur Ersatzversorgung (F16) beachten
So läuft es ab
Grundversorger im Netzgebiet ermitteln (F24)
Entnahme in Textform mitteilen: Name, Lieferanschrift, Einzugsdatum, Zählernummer, Zählerstand
Bestätigung des Vertragsschlusses abwarten (der Grundversorger bestätigt unverzüglich in Textform, § 2 Abs. 1 StromGVV/GasGVV)
Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung
Hintergrund
Was Sie dazu wissen sollten
Wann lässt sich der Vertrag nicht mitnehmen?
Ob Sie Ihren Vertrag mitnehmen können, hängt vom Vertrag und vom neuen Ort ab. Die Verbraucherzentrale nennt drei typische Fälle, in denen eine Fortsetzung nicht möglich ist: wenn zwei Haushalte zusammenziehen, wenn die neue Lieferstelle schon von einem anderen Anbieter beliefert wird und wenn am neuen Ort kein Heizstrom- oder Gasvertrag mehr gebraucht wird. Auch ein Umzug innerhalb desselben Hauses gilt als Wohnsitzwechsel.[10]
In diesen Fällen bleibt der Weg über die Kündigung. Für Sonderverträge gilt: „Umzug: Sondervertrag mit sechs Wochen Frist zum Auszug kündbar, außer bei Fortsetzungsangebot binnen zwei Wochen.“[7] Den vollständigen Ablauf mit Fristrechnung finden Sie unter Strom kündigen bei Umzug.
Ummelden oder kündigen: Was passt zu Ihnen?
Sie sind mit Preis und Bedingungen zufrieden – Ummelden (diese Seite): passt; Kündigen bei Umzug: nicht nötig
Ihr Lieferant beliefert die neue Adresse – Ummelden (diese Seite): passt; Kündigen bei Umzug: möglich
Sie ziehen mit jemandem zusammen, der schon einen Vertrag hat – Ummelden (diese Seite): geht nicht; Kündigen bei Umzug: passt
Sie wollen den Umzug für einen neuen Tarif nutzen – Kündigen bei Umzug: passt, dann neuen Vertrag abschließen
Grundversorgung – Ummelden (diese Seite): siehe unten; Kündigen bei Umzug: Kündigung mit zwei Wochen Frist (§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV)
Die Übersicht ordnet nur ein; maßgeblich sind Ihr Vertrag und die Fristen unter „Fristen und Rechtsgrundlagen“. Wichtig für die Entscheidung: Kündigen Sie wegen des Umzugs, kann Ihr Lieferant Ihnen die Fortsetzung anbieten. „Das Sonderkündigungsrecht beim Umzug entfällt, wenn der bisherige Lieferant Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform anbietet, Sie an der neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beliefern, und die Belieferung dort möglich ist (§ 41b Abs. 5 EnWG).“[7]
Grundversorgung: Ummelden ist meist nicht der richtige Weg
Den Grundversorger stellt der Netzbetreiber für sein Netzgebiet fest: „Grundversorger ist, wer im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert; festgestellt alle drei Jahre zum 1. Juli.“[6] Ziehen Sie in ein anderes Netzgebiet, ist dort möglicherweise ein anderes Unternehmen Grundversorger. Aus der Grundversorgung kommen Sie ohnehin leicht heraus: „Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündbar.“[9] Für die neue Wohnung schließen Sie dann einen Vertrag ab, wie unter Strom anmelden beschrieben.
Gilt das auch für Gas?
Ja, für einen Gasvertrag gelten dieselben Regeln wie für Strom. Fortgesetzt wird er nicht, wenn es am neuen Ort keinen Gasanschluss gibt oder Sie kein Gas mehr brauchen, etwa nach einem Heizungswechsel.[10] Der Gaszähler zeigt Kubikmeter; notieren Sie diesen Wert.[1]
Grenzen dieser Anleitung
Welche Vorlaufzeit Ihr Lieferant für die Umzugsmeldung verlangt, steht in Ihrem Vertrag; ein gesetzliches Datum für die Ummeldung selbst enthält die Fristenübersicht nicht.
Ob der Preis an der neuen Adresse gleich bleibt, regelt Ihr Vertrag; prüfen Sie die Bestätigung des Lieferanten.
Hauseigentümer haben zusätzlich einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber; den klären Sie gesondert.[10]
So unterstützt ENVA heute
Die Ummeldung erledigen Sie mit den Schritten oben direkt bei Ihrem Lieferanten. Wenn Sie den Umzug lieber für einen neuen Vertrag nutzen, vergleicht ENVA mit Ihnen passende Strom- und Gasangebote für die neue Wohnung und begleitet die vereinbarten Schritte.[5] Die Ummeldung Ihres bestehenden Vertrags im Auftrag bietet ENVA derzeit nicht als eigenen Service an.
Mit ENVA
So unterstützt ENVA
1
Anfrage mit Umzugsdatum, Energieart, Verbrauch (falls bekannt)
Keine Beauftragung durch die Anfrage (ENVA-Anfrageformular).
2
Angebote für die neue Lieferstelle vergleichen
3
Schritte und Zuständigkeiten vor Beauftragung vereinbaren
Zählernummer bzw. Marktlokations-ID der neuen Wohnung
Abwägung
Stärken und Grenzen
Dafür spricht
+ Anleitung ohne ENVA nutzbar — Kein Formular, keine Daten nötig.
+ Entscheidungshilfe Mitnehmen oder Kündigen — Mit Fristen aus der Fristenübersicht.
+ Vergleich für die neue Wohnung — Kostenfrei für Verbraucher (ENVA-AGB).
Grenzen
– Ummeldung im Auftrag noch nicht verfügbar — Sie melden den Umzug selbst.
– Keine Ersparnis zugesagt — Ob ein neuer Vertrag günstiger ist, zeigt erst der Vergleich (ENVA-AGB).
FAQ
Häufige Fragen zu Strom ummelden beim Umzug: Vertrag in die neue Wohnung mitnehmen
Was kostet der Service?+
Für Sie kostenlos. Wenn Sie über ENVA einen neuen Vertrag abschließen, erhält ENVA vom Versorger eine Provision. Ihre Energiekosten aus dem Liefervertrag fallen weiterhin an.
Muss ich dann bei ENVA bleiben?+
Nein. Der ENVA-Vertrag hat für Verbraucher keine Mindestlaufzeit und ist mit 14 Kalendertagen zum Monatsende kündbar (AGB Ziffer 7.2). Ihr Liefervertrag besteht mit dem Lieferanten weiter (AGB Ziffer 5.2).
Was, wenn mein Lieferant auf die Umzugsmeldung nicht reagiert?+
Fordern Sie die Bestätigung für die neue Adresse erneut in Textform an und belegen Sie den Zugang Ihrer Meldung. Ohne Bestätigung riskieren Sie, ohne zugeordneten Vertrag einzuziehen; dann gilt: „Ohne eigenen Vertrag: Entnahme dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen.“ (§ 2 StromGVV)
Liefert ENVA selbst Strom?+
Nein. ENVA liefert keine Energie; Lieferverträge entstehen zwischen Ihnen und dem Lieferanten (AGB Ziffer 1.2).
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