ENVA - Allgemeine Geschäftsbedingungen Beratung, Betreuung und Energiebeschaffung Für Verbraucher und Unternehmer Stand: 12.10.2026 1 Vertragspartner und Geltung 1.1 Vertragspartner ist die Al-Chalabi & Langenwalder GbR, Schloßstraße 6a, 86381 Krumbach, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Jona Langenwalder und Omar Al-Chalabi. Kontakt: info@enva.online; Telefon +49 8282 638275-0. Umsatzsteuer-ID: DE341787671. Im Folgenden wird die Gesellschaft als ENVA bezeichnet. 1.2 Diese Bedingungen gelten für die vereinbarte Beratung, Betreuung und Beschaffung von Energielieferverträgen für Lieferstellen in Deutschland. ENVA liefert selbst keine Energie. Energielieferverträge entstehen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Lieferanten und unterliegen dessen gesonderten Bedingungen. 1.3 Verbraucher sind natürliche Personen, die überwiegend zu privaten Zwecken handeln (§ 13 BGB). Unternehmer handeln bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit (§ 14 BGB). Die tatsächliche Zweckbestimmung ist maßgeblich; ein Auswahlfeld allein ändert die rechtliche Einordnung nicht. 1.4 Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Für ausdrücklich geregelte Abweichungen gelten danach der jeweilige Einzelauftrag und vereinbarte Zusatzvereinbarungen, das bei Vertragsschluss einbezogene Preisblatt und diese AGB. Eine nur als „Einzelvertrag“ bezeichnete vorformulierte Klausel wird dadurch nicht zu einer ausgehandelten Individualabrede. Datenschutzhinweise informieren über die Datenverarbeitung und begründen keine pauschale Einwilligung. 2 Leistungen und beauftragte Lieferstellen 2.1 ENVA erfasst und prüft die bereitgestellten Vertrags- und Verbrauchsdaten, vergleicht geeignete Angebote verfügbarer Lieferanten und überwacht im vereinbarten Umfang Fristen und Anschlussmöglichkeiten. Der automatische Lieferanten- oder Tarifwechsel nach Ziffer 4 ist regulärer Bestandteil jedes ENVA-Dienstleistungsvertrags. Eine vollständige Marktabdeckung, der jeweils niedrigste Marktpreis oder eine bestimmte Ersparnis werden nicht zugesagt. 2.2 Der Auftrag umfasst ausschließlich die im Lieferstellenverzeichnis eindeutig bezeichneten Lieferstellen und Energieträger. Weitere Lieferstellen werden durch eine ausdrückliche Ergänzung in Textform aufgenommen. Für die Vergütung gilt jede beauftragte Marktlokation als eigene Lieferstelle. Strom und Gas werden auch an derselben Verbrauchsadresse getrennt gezählt. Mehrere Zähler derselben Marktlokation lösen keine zusätzliche Jahrespauschale aus. Die Zahl der beauftragten Marktlokationen wird vor Vertragsabschluss ausgewiesen. 2.3 Die Reduzierung von Konzessionsabgaben, weitere Beratungsleistungen sowie Messstellen- und Installationsaufträge bedürfen einer gesonderten Beauftragung mit Leistungsbeschreibung und Preisangabe. Erlaubnispflichtige Rechts- oder Steuerberatung, Prozessvertretung und Inkasso sind nicht Gegenstand dieses Vertrags. Zulässige Nebenleistungen bleiben möglich. 2.4 ENVA kann Provisionen oder andere Vergütungen von Energielieferanten oder Vermittlungspartnern erhalten. Vor der jeweiligen Beschaffungsentscheidung informiert ENVA über solche Vergütungen, soweit sie für die konkrete Auswahl bestehen, und über mögliche Interessenkonflikte. Eine Aussage, ENVA sei provisionsfrei oder erfasse den gesamten Markt, ist damit nicht verbunden. 3 Vertragsschluss auf Papier und digital 3.1 Vor Abgabe der Vertragserklärung erhält der Kunde den ausgefüllten Einzelvertrag, diese AGB, bei Unternehmern das Preisblatt, die Vollmacht sowie die einschlägigen Datenschutz- und Widerrufsunterlagen. Der automatisch enthaltene Wechselservice wird im Einzelvertrag deutlich ausgewiesen. Die vollständig ausgefüllten Beschaffungsgrenzen werden als Vertragsanlage einbezogen; sie sind keine gesonderte Hinzubuchung des Wechselservices. Ein gewünschter Opt-out wird in einer gesonderten Sondervereinbarung dokumentiert. Weitere Sonderaufträge werden gesondert vereinbart. Es gilt die beim Abschluss bereitgestellte, datierte Fassung. 3.2 Beim Papierabschluss kommt der Vertrag zustande, sobald der Kunde und ENVA oder ein zum Abschluss bevollmächtigter Vertreter die Vertragserklärungen abgegeben haben und diese der jeweils anderen Partei zugegangen sind. Unterzeichnet zunächst nur der Kunde, ist dies ein Angebot, das ENVA innerhalb von 14 Kalendertagen durch eine dem Kunden zugehende Annahme in Textform annehmen kann. Ein anschließender Bestätigungslink ist für den Papierabschluss nicht erforderlich. 3.3 Beim digitalen Abschluss stellt ENVA dem Kunden ein ausgefülltes Vertragsangebot mit den speicherbaren Anlagen bereit. Der Kunde kann Eingaben vor seiner Erklärung prüfen und berichtigen. Der Vertrag kommt zustande, wenn die ausdrücklich als Vertragsannahme bezeichnete Bestätigung des Kunden ENVA elektronisch zugeht. Bei einem Verfahren mit E-Mail-Bestätigungslink ist erst die abschließende Vertragsannahme auf der Bestätigungsseite maßgeblich; eine bloße Datenerfassung oder Adressprüfung ist kein Vertragsabschluss. Ein abgelaufenes oder inhaltlich geändertes Angebot bedarf einer neuen Annahme. 3.4 ENVA übermittelt die endgültigen Vertragsunterlagen und die Annahmebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, insbesondere als PDF per E-Mail. Beim außerhalb von Geschäftsräumen erfolgenden Papierabschluss wird dem Verbraucher grundsätzlich eine Papierabschrift ausgehändigt; ein anderer dauerhafter Datenträger setzt seine Zustimmung voraus. Ein bloßer Link auf veränderliche Internetseiten ersetzt die Vertragskopie nicht. 4 Automatischer Wechsel und Opt-out 4.1 Der automatische Wechsel ist für sämtliche beauftragten Lieferstellen im Leistungsumfang enthalten. Mit dem wirksamen Abschluss des ENVA-Dienstleistungsvertrags beauftragt der Kunde ENVA, geeignete Anschluss- und Neuverträge innerhalb des vereinbarten Beschaffungsrahmens ohne erneute Einzelfreigabe zu beschaffen. Eine zusätzliche Auswahl oder gesonderte Hinzubuchung des automatischen Wechsels ist nicht erforderlich. ENVA handelt im Namen des Kunden auf Grundlage der wirksam erteilten Vollmacht. 4.2 Voraussetzung für einen konkreten Abschluss sind eine wirksame Vollmacht und eindeutig vereinbarte Grenzen für Lieferstellen, Preise, Jahresgesamtkosten einschließlich einschlägiger ENVA-Entgelte, Laufzeiten, Lieferbeginn und Tarifmerkmale. Diese Grenzen werden vor dem ersten automatischen Abschluss im Einzelvertrag oder in der einbezogenen Anlage „Beschaffungsgrenzen“ festgelegt. Fehlende, widersprüchliche oder abgelaufene Angaben führen nicht zu einer unbeschränkten Abschlussbefugnis. ENVA klärt sie vor einem Abschluss; der Wechselservice bleibt Bestandteil des Vertrags. 4.3 ENVA prüft vor jedem automatischen Wechsel die Einhaltung sämtlicher Grenzen und berücksichtigt bestehende Lieferverträge und Kündigungsfristen. Außerhalb des vereinbarten Rahmens bedarf es einer ausdrücklichen Freigabe des konkreten Angebots oder einer ausdrücklich vereinbarten Änderung der Grenzen. Schweigen, Nichtreaktion und Zeitdruck erweitern die Befugnisse nicht. Ein Wechsel wird nicht allein deshalb vorgenommen, weil der Wechselservice eingeschlossen ist. Gesetzliche Informations-, Form- und Widerrufsanforderungen für den Energieliefervertrag bleiben zu beachten. 4.4 Die vertragliche Abwahl des automatischen Wechsels erfolgt ausschließlich durch eine ausdrückliche Opt-out-Sondervereinbarung zwischen Kunde und ENVA. Darin werden die betroffenen Lieferstellen und der Wirksamkeitsbeginn bestimmt. Für diese Lieferstellen darf ENVA anschließend nur nach ausdrücklicher Freigabe des konkreten Angebots beschaffen; diese umfasst insbesondere Lieferant, Tarif, wesentliche Preise, Laufzeit, Lieferbeginn und ENVA-Vergütung. Wesentliche Änderungen bedürfen einer erneuten Freigabe. Ohne wirksame Opt-out-Sondervereinbarung bleibt der automatische Wechsel der vereinbarte Regelfall. 4.5 Die Opt-out-Sondervereinbarung kann auf Papier oder in Textform, insbesondere elektronisch, geschlossen werden. Eine gesonderte Papierunterschrift ist nicht zwingend. Eine spätere Rückkehr zum automatischen Wechsel bedarf einer ausdrücklichen Aufhebung oder Änderung der Sondervereinbarung und einer ausreichenden Vollmacht. Schweigen des Kunden beendet den Opt-out nicht. Ziffern 1.4 und 12.2 zum Vorrang individueller Abreden bleiben unberührt. 4.6 Die Sondervereinbarung regelt die vertragliche Abwahl des Wechselservices. Gesetzliche Widerrufs- und Kündigungsrechte sowie das Recht, eine Vollmacht nach Ziffer 5 zu widerrufen oder einzuschränken, bleiben unabhängig davon bestehen. Ihre Ausübung setzt weder den Abschluss noch die Bestätigung einer Opt-out-Sondervereinbarung voraus. ENVA darf nach Zugang eines wirksamen Vollmachtswiderrufs keine neuen Geschäfte auf die widerrufene Befugnis stützen. 4.7 Nach jedem Abschluss übermittelt ENVA unverzüglich die konkreten Vertragsinformationen und verfügbaren Lieferantenunterlagen. Bereits wirksam geschlossene Energielieferverträge werden durch einen späteren Opt-out nicht aufgehoben. Die automatische Beschaffung ist keine ausschließlich maschinelle Entscheidung: Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, erfolgt vor dem verbindlichen Abschluss die im Beschaffungsrahmen vorgesehene inhaltliche Prüfung durch eine entscheidungsbefugte Person bei ENVA. 5 Vollmacht und Mitwirkung 5.1 Die gesonderte Vollmacht bestimmt die Vertretungsbefugnisse. Sie ist an die beauftragten Lieferstellen, die vereinbarten Beschaffungsgrenzen und eine etwaige Opt-out-Sondervereinbarung gebunden. Der Kunde kann sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder einschränken. ENVA veranlasst ab Zugang keine neuen Geschäfte auf Grundlage der widerrufenen Befugnis und informiert betroffene Empfänger, soweit erforderlich. 5.2 Der Widerruf der Vollmacht, die Kündigung des ENVA-Vertrags und ein Widerruf oder eine Kündigung eines Energieliefervertrags sind unterschiedliche Erklärungen. Bereits wirksam geschlossene Lieferverträge werden durch die Beendigung des ENVA-Auftrags nicht automatisch aufgehoben. Die Vollmacht endet spätestens mit dem ENVA-Vertrag; erforderliche Abwicklungshandlungen nach dessen Ende bedürfen einer entsprechenden Grundlage. 5.3 Der Kunde stellt die ihm verfügbaren Rechnungen, Liefervertragsdaten, Zähler- und Marktlokationsangaben sowie Kündigungsfristen richtig und vollständig bereit. Änderungen, Umzüge, Schließungen, Preisanpassungen und unmittelbar erhaltene Lieferantenpost teilt er ENVA möglichst frühzeitig mit. Unklarheiten werden vor einem Abschluss geklärt; eine erkennbare Verwechslungsgefahr darf nicht durch eine bloße Kundenzuordnung übergangen werden. 5.4 Mitteilungen sind per E-Mail, Brief oder über angebotene digitale Kanäle möglich. Die Nutzung eines Kundenportals ist keine ausschließliche Wirksamkeitsvoraussetzung. ENVA berücksichtigt bekannte Fristen mit der vertraglich geschuldeten Sorgfalt und weist auf erkennbare Zeitprobleme hin. Gesetzliche Mitverantwortung für schuldhaft verspätete oder falsche Angaben bleibt unberührt; eine pauschale Verlagerung sämtlicher Risiken auf den Kunden erfolgt nicht. 5.5 Richtet ENVA mit Zustimmung des Kunden eine Funktionsadresse für Lieferantenkommunikation ein, erhält der Kunde Zugang zu den ihn betreffenden Vertragsinformationen. ENVA darf wesentliche Lieferantenmitteilungen nicht zurückhalten. Bei Vertragsende werden Kommunikationswege und Unterlagen geordnet übergeben; eine über ENVA verwaltete Adresse begründet kein dauerhaftes Änderungsverbot für den Kunden. 6 Vergütung und Zahlung 6.1 Für Verbraucher ist die ENVA-Dienstleistung kostenfrei. ENVA verlangt von ihnen weder Lieferstellen-, Einkaufs-, Beratungs- noch Konzessionsabgabenentgelte. Kosten des Energielieferanten und anderer vom Verbraucher ausdrücklich beauftragter Dritter bleiben hiervon getrennt. 6.2 Unternehmer zahlen die ausdrücklich vereinbarten Entgelte, sonst die im beigefügten Preisblatt dieser Fassung festgelegte Regelvergütung. Alle Unternehmerpreise sind Nettobeträge zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Eine später im Internet veröffentlichte Preisliste ändert bestehende Verträge nicht. 6.3 Grundlage verbrauchsabhängiger Entgelte ist der vor Beauftragung nachvollziehbar festgehaltene geschätzte oder veranschlagte Jahresverbrauch der betroffenen Lieferstelle und Energieart. Quelle, Bezugszeitraum und kWh-Menge werden im Auftrag dokumentiert. ENVA ändert diese Grundlage nicht nachträglich einseitig. Gesetzliche Berichtigungsrechte bei Irrtum, falschen Angaben oder fehlerhafter Abrechnung bleiben bestehen. 6.4 Einkaufsvergütung wird mit der wirksamen Vertragsbestätigung des Energielieferanten sofort fällig; ENVA stellt dem Kunden Bestätigung und nachvollziehbare Rechnung bereit. Für andere Entgelte gelten die ausdrücklich festgelegten Fälligkeiten im Preisblatt oder Sonderauftrag. SEPA-Einzüge setzen ein gesondertes Mandat und die erforderliche Vorabinformation voraus; sofortige Fälligkeit bedeutet keine Befugnis zu einem unangekündigten Einzug. 7 Laufzeit und Beendigung 7.1 Für Unternehmer beträgt die anfängliche Laufzeit zwei Jahre ab dem vereinbarten Vertragsbeginn. Sie verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Vertragsende eine Kündigung zugeht. Die Frist gilt für beide Parteien. Beginn, erstes Vertragsende und erster Kündigungstermin werden im Einzelvertrag angegeben. 7.2 Für Verbraucher besteht keine zweijährige Mindestlaufzeit. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit. Beide Parteien können mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende kündigen. Günstigere gesetzliche Beendigungsrechte, insbesondere ein jederzeitiges Widerrufsrecht des Auftraggebers bei Anwendbarkeit des § 671 BGB, bleiben unberührt. 7.3 Kündigungen können in Textform, insbesondere per E-Mail an info@enva.online oder per Brief an die Geschäftsanschrift, erklärt werden. Eine Empfangsbestätigung ist keine Voraussetzung ihrer Wirksamkeit. ENVA bestätigt den Zugang und den Beendigungszeitpunkt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben oder von ENVA angeboten, steht auch eine Online-Kündigungsfunktion zur Verfügung. 7.4 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund und andere zwingende gesetzliche Beendigungsrechte bleiben unberührt. ENVA beendet einen unentgeltlichen Auftrag nicht zur Unzeit, wenn dadurch vermeidbare Nachteile entstehen und kein wichtiger Grund vorliegt. 7.5 Bis zur wirksamen Beendigung entstandene Entgelte bleiben nach Maßgabe des Preisblatts geschuldet. Es gibt keine zusätzliche pauschale Mindestvergütung von sechs Monaten nach Kündigung oder Vollmachtswiderruf. Nach Vertragsende entstehen keine neuen jährlichen Betreuungsentgelte. Regelungen zur fehlenden zeitanteiligen Abrechnung setzen die im Preisblatt geregelten Voraussetzungen voraus; gesetzliche Rückzahlungsansprüche bleiben erhalten. 8 Widerruf für Verbraucher 8.1 Verbraucher erhalten die gesonderte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular. ENVA gewährt für den kostenfreien ENVA-Dienstleistungsvertrag mindestens das dort beschriebene 14-tägige vertragliche Widerrufsrecht auch dann, wenn im Einzelfall kein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Weitergehende gesetzliche Rechte werden nicht eingeschränkt. 8.2 Ein vorzeitiger Leistungsbeginn wird gesondert gewählt. Er ist weder eine Werbeeinwilligung noch eine pauschale Aufgabe von Widerrufsrechten. Für Verbraucher verlangt ENVA keinen Wertersatz. Eine laufende Vertragsbetreuung ist nicht bereits mit dem ersten Lieferantenwechsel vollständig erbracht. 8.3 Unternehmern wird durch diese AGB kein allgemeines vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Rechte aus individuellen Vereinbarungen und zwingendem Recht bleiben unberührt. Widerrufsrechte aus Energielieferverträgen sind gegenüber dem jeweiligen Lieferanten auszuüben; ENVA unterstützt im Rahmen des Auftrags. 9 Haftung 9.1 ENVA haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei übernommenen Garantien sowie nach zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften. 9.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet ENVA für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 9.3 Die gesetzlichen Regeln über Erfüllungsgehilfen und Mitverschulden gelten. Für Pflichtverletzungen von ENVA eingesetzter Dienstleister wird die Haftung nicht pauschal ausgeschlossen. Die eigenständigen Pflichten eines Energielieferanten übernimmt ENVA nicht; eigene Auswahl-, Informations- und Bearbeitungspflichten bleiben bestehen. Es gilt keine haftungsfreie Bearbeitungsfrist von 15 Werktagen. 10 Datenschutz und Kommunikation 10.1 Informationen über Datenkategorien, Zwecke, Rechtsgrundlagen, Empfänger, Aufbewahrung und Betroffenenrechte enthält die gesonderte Datenschutzerklärung für Vertragsabwicklung. Vertragsnotwendige Verarbeitung wird nicht auf eine erzwungene pauschale Einwilligung gestützt. 10.2 Werbung und die freiwillige Kommunikation über WhatsApp bedürfen der jeweils einschlägigen gesonderten Grundlage. Eine Zustimmung zum Vertrag oder zur Vollmacht beinhaltet keine Werbeeinwilligung. Der Kunde kann die WhatsApp-Nutzung beenden und andere angebotene Kommunikationswege verwenden. Eine verweigerte Werbeeinwilligung hat keinen Einfluss auf den Vertragsabschluss. 10.3 Der Kunde kann seine vertragsrelevanten Unterlagen erhalten und speichern. ENVA darf den Zugang zu notwendigen Unterlagen nicht allein wegen einer Vertragskündigung oder einer offenen Rechnung verhindern. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben bestehen. 11 Änderungen der Bedingungen 11.1 Änderungen von Preisen, Hauptleistungen, Laufzeit oder Abschlussbefugnissen bedürfen einer Vereinbarung. Schweigen auf eine Änderungsmitteilung wird nicht als Zustimmung behandelt. Ausdrücklich befristete Rabatte enden nur zu dem bei Gewährung vereinbarten Zeitpunkt. 11.2 Zwingende gesetzliche Änderungen gelten nach ihren gesetzlichen Voraussetzungen. Soweit eine Anpassung des Vertrags erforderlich wird, unterbreitet ENVA einen nachvollziehbaren Änderungsvorschlag. Eine allgemeine einseitige Änderungsbefugnis wird nicht vereinbart. 12 Schlussbestimmungen 12.1 Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende Schutzvorschriften ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaats anwendbar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die gesetzlichen Gerichtsstände gelten; ein pauschaler Gerichtsstand Memmingen wird nicht vereinbart. 12.2 Individuelle Abreden bleiben unabhängig von ihrer Form wirksam, soweit keine zwingende gesetzliche Form vorgeschrieben ist. Im Übrigen genügt für vertragsbezogene Erklärungen Textform, soweit das Gesetz keine strengere Form verlangt. Unwirksame Bestimmungen werden durch die gesetzlichen Vorschriften ersetzt. 12.3 ENVA ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Gesetzliche Informationspflichten nach Entstehen einer Streitigkeit bleiben unberührt. Beschwerden können an die oben genannten Kontaktdaten gerichtet werden.