Energie-Glossar · S

StromGVV

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die Stromgrundversorgungsverordnung regelt allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und für die Ersatzversorgung mit Strom in Niederspannung. Sie enthält unter anderem Vorgaben zu Vertrag, Zahlungen, Preisänderungen und Kündigung.

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Zwei verschiedene Termine

Vertragsende

GrundlageWirksame Kündigung
RegelfristZwei Wochen

Technischer Wechsel

GrundlageMarktprozess
WichtigErsetzt keine Vertragskündigung
Zwei verschiedene Termine. Schematische Gegenüberstellung; konkrete Bedingungen sind gesondert zu prüfen.[4]

Die wichtigsten Informationen zu StromGVV

  • Grundversorgung und Ersatzversorgung sind unterschiedliche Rechtsverhältnisse.
  • Die ordentliche Kündigungsfrist in der Grundversorgung beträgt zwei Wochen.
  • Ein technischer Wechsel verkürzt diese Vertragsfrist nicht automatisch.
  • Auch kleine gewerbliche Verbräuche können unter den Haushaltskundenbegriff fallen.

Wann ist die Verordnung relevant?

§ 1 StromGVV knüpft an Grund- und Ersatzversorgung nach dem EnWG an. Strombezug ohne bewusst ausgewählten Sondertarif kann eine entsprechende Zuordnung auslösen. Daraus folgt aber nicht, dass jeder beliebige Kunde ohne Liefervertrag automatisch dauerhaft grundversorgt wird. Kundenart und Ursache der Zuordnung sind zu prüfen.

Was gilt bei Preisänderungen?

§ 5 verlangt grundsätzlich eine öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vor der Änderung zum Monatsbeginn sowie zeitgleiche briefliche Mitteilung und Veröffentlichung im Internet. Die Information muss die Änderung und Kundenrechte nachvollziehbar darstellen. Für die Kündigung zum Wirksamwerden enthält die Vorschrift eine besondere Regel.

Wie sind Abschläge zu beurteilen?

§ 13 stellt auf den Verbrauch des letzten Abrechnungszeitraums oder auf vergleichbare Kunden ab. Ein glaubhaft erheblich geringerer Verbrauch ist angemessen zu berücksichtigen. Abschlag und endgültige Rechnung sind verschiedene Größen; ein niedriger Abschlag bedeutet keinen günstigen Tarif.

Wie erfolgt ein Wechsel?

Nach § 20 kann der Grundversorgungsvertrag mit zwei Wochen Frist in Textform gekündigt werden. Organisieren Sie den neuen Lieferbeginn passend zum bestätigten Vertragsende. Die technische Abwicklung ist davon zu unterscheiden und erlaubt keinen pauschalen Wechsel ohne Wartezeit. Vergleichen Sie Grund- und Sondertarife anhand des Jahresverbrauchs und sämtlicher Preisbestandteile.

Was hilft bei mehreren Objekten?

Führen Sie für jeden Zähler Verbrauchsstelle, Vertragspartner, Tarif und Ein- oder Auszugsdatum zusammen. Damit lassen sich unbeabsichtigte Zuordnungen erkennen. Die konkrete Versorgung und Kündigung sollten anhand der Vertragsunterlagen geklärt werden; die Grundversorgung ist nicht zwingend in jedem Fall teurer als jeder Sondertarif.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — StromGVV § 1. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — StromGVV § 5. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — StromGVV § 13. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — StromGVV § 20. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu StromGVV

Ist Ersatzversorgung dasselbe wie Grundversorgung?

Nein. Voraussetzungen, Dauer und Preise können sich unterscheiden.

Kann ich wegen des 24-Stunden-Wechsels sofort aus jedem Vertrag?

Nein. Technische Wechselgeschwindigkeit ersetzt keine wirksame Kündigung und verkürzt keine Vertragsfrist.

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