Für Privatkunden

Strom abmelden beim Auszug

Kurz erklärt

Strom melden Sie ab, indem Sie Ihren Liefervertrag zum Auszug kündigen; die Abmeldung beim Netzbetreiber übernimmt dann Ihr Lieferant. Das geht in vier Schritten: Vertragsart und Frist bestimmen, kündigen, Zählerstand am Auszugstag sichern, Bestätigung und Schlussrechnung prüfen. Umzug: Ihr Vertrag endet nicht automatisch; Sie kündigen, der Lieferant meldet ab.

Strom beim Auszug abmelden, ohne doppelt zu zahlen: richtige Frist, dokumentierter Zählerstand, geprüfte Schlussrechnung. Brauchen Sie doch einen neuen Vertrag, hilft der ENVA-Wechselservice.

Verantwortlicher Fachprüfer: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am

Worauf es ankommt

Typische Stolpersteine

Stolperstein

Der Vertrag läuft nach dem Auszug weiter. Ein Auszug beendet den Vertrag nicht; ohne Kündigung zahlen Sie für eine Wohnung, in der Sie nicht mehr wohnen.

Stolperstein

Streit über den Endstand. Ohne Foto und Datum lässt sich der Verbrauch bis zum Auszug später schwer belegen.

Stolperstein

Nebenverträge vergessen. Ein gesonderter Messstellenvertrag endet nicht mit dem Liefervertrag.

Anleitung

Strom abmelden beim Auszug: Schritt für Schritt

  1. Vertragsart und Frist bestimmen

    Auf der Rechnung steht „Grundversorgung“ oder ein Tarifname (Sondervertrag). Es gilt:

    • Grundversorgung: „Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündbar.“[14]
    • Sondervertrag beim Auszug: „Umzug: Sondervertrag mit sechs Wochen Frist zum Auszug kündbar, außer bei Fortsetzungsangebot binnen zwei Wochen.“[11] Ziehen Sie mit jemandem zusammen, der schon einen Vertrag hat, ist eine Fortsetzung nach der Verbraucherzentrale nicht möglich; die Kündigung wird dann wirksam.[15]
    • Liegt der Auszug später als die ordentliche Kündigungsmöglichkeit, reicht auch die ordentliche Kündigung: „Sondervertrag (Verbraucher, seit 1. März 2022): höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, danach jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar.“[1]
  2. Kündigen

    Senden Sie die Kündigung in Textform (Brief, E-Mail oder die Kündigungsschaltfläche auf der Website des Lieferanten, siehe Stromvertrag kündigen). Nennen Sie Kundennummer, Zählernummer oder Marktlokations-ID, den Auszug als Grund, das gewünschte Vertragsende und Ihre künftige Anschrift. Die künftige Anschrift gehört bei der Sonderkündigung wegen Umzugs in die Kündigung (§ 41b Abs. 5 EnWG) und wird für die Schlussrechnung gebraucht.[11]

  3. Zählerstand am Auszugstag sichern

    Lesen Sie den Zähler am Auszugstag ab, fotografieren Sie ihn, tragen Sie den Wert ins Übergabeprotokoll ein und teilen Sie ihn dem Lieferanten mit; die Verbraucherzentrale empfiehlt, auch den Netzbetreiber zu informieren.[2][15] Anleitung: Zählerstand ablesen.

  4. Bestätigung und Schlussrechnung prüfen

    Im Sondervertrag gilt: „Kündigungsbestätigung im Sondervertrag: innerhalb einer Woche.“[11] In der Grundversorgung: „Grundversorgung: Bestätigung unverzüglich, ohne Kündigungsentgelt.“[14] Prüfen Sie in der Schlussrechnung Endstand, Datum und Lieferstelle. Für die Schlussrechnung gilt: „Schlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Vertragsende, Guthaben binnen zwei Wochen.“[10]

Wechselservice für Privatkunden

Fristen

Fristen und Rechtsgrundlagen

Umzug: An- und Abmeldung · Strom und Gas

Umzug: Ablauf: wer meldet was

Frist: ergibt sich aus F01 (Grundversorgung) bzw. F13/F14 (Sondervertrag), F05 (Entnahme ohne Vertrag), F20 (Bestätigung)

Ein Strom- oder Gasvertrag endet nicht automatisch mit dem Auszug; Sie müssen kündigen oder die Weiterbelieferung am neuen Wohnort vereinbaren (Bundesnetzagentur). Nach dem Vertragsende meldet der bisherige Lieferant die Entnahmestelle beim Netzbetreiber ab; tut er das nicht unverzüglich und verzögert sich dadurch ein Wechsel, kann er schadensersatzpflichtig sein (§ 20a Abs. 4 EnWG). Für die neue Wohnung meldet der neue Lieferant die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt Ihnen den Lieferbeginn (§ 20a Abs. 1 und 2 EnWG). (§ 20a Abs. 1, 2, 4 EnWG; § 41b Abs. 5 EnWG; § 20 StromGVV/GasGVV; § 2 Abs. 2 StromGVV/GasGVV; Quellen: § 20a EnWG – Lieferantenwechsel, abgerufen am 16.10.2026, § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 StromGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 GasGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 2 StromGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026, § 2 GasGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026)

Ergänzend: Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ) (Bundesnetzagentur, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Auszug bzw. Einzug mit Datum
  • Vertragsart des bisherigen Vertrags bekannt

So läuft es ab

Auszug – Sie

  1. Vertragsart klären
  2. Kündigen: Grundversorgung mit zwei Wochen Frist (F01), Sondervertrag mit sechs Wochen Frist zum Auszug (F13) oder ordentlich nach Vertrag (F06–F08); neue Anschrift bzw. ID der neuen Entnahmestelle angeben
  3. Zählerstand am Auszugstag ablesen, fotografieren, ins Übergabeprotokoll (Bundesnetzagentur) und dem Lieferanten mitteilen

Auszug – bisheriger Lieferant

  1. bestätigt die Kündigung (F02 bzw. F10), meldet die Entnahmestelle nach Vertragsende beim Netzbetreiber ab (§ 20a Abs. 4 EnWG), erstellt die Schlussrechnung

Einzug – Sie

  1. Zählernummer bzw. Marktlokations-ID der neuen Wohnung ermitteln
  2. Vor dem Einzug Liefervertrag abschließen (F23)
  3. Zählerstand am Einzugstag dokumentieren
  4. Ohne eigenen Vertrag: Entnahme dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen (F05)

Einzug – neuer Lieferant

  1. meldet die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt den Lieferbeginn (F20)

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Grundversorgung · Strom und Gas

Grundversorgung: ordentliche Kündigung durch den Kunden

Frist: zwei Wochen, jederzeit

Einen Grundversorgungsvertrag für Strom oder Gas können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen; die Kündigung bedarf der Textform (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV bzw. GasGVV). (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV; § 20 Abs. 1 und 2 GasGVV; Quellen: § 20 StromGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 GasGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026)

Ergänzend: Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ) (Bundesnetzagentur, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Vertrag ist ein Grundversorgungsvertrag (Tarifbezeichnung „Grundversorgung“ auf Rechnung oder Vertragsbestätigung)
  • Kündigung in Textform (Brief, E-Mail, Fax)
  • gilt auch beim Umzug, ein Sonderkündigungsrecht ist dafür nicht nötig (Bundesnetzagentur).

So läuft es ab

  1. Vertragsart auf der letzten Rechnung prüfen
  2. Kündigung in Textform mit Kundennummer, Lieferstelle und gewünschtem Vertragsende senden oder dem neuen Lieferanten Vollmacht zur Kündigung erteilen
  3. Bestätigung mit Vertragsende abwarten (F02)
  4. Zählerstand zum Vertragsende ablesen und dokumentieren

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Grundversorgung · Strom und Gas

Grundversorgung: Bestätigung und Entgelt

Frist: unverzüglich nach Eingang (keine Tagesfrist)

Der Grundversorger muss Ihre Kündigung unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes bestätigen und darf für die Kündigung kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 20 Abs. 2 und 3 StromGVV bzw. GasGVV). (§ 20 Abs. 2, 3 StromGVV; § 20 Abs. 2, 3 GasGVV; Quellen: § 20 StromGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 GasGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • wirksame Kündigung nach F01

So läuft es ab

  1. Eingang der Bestätigung prüfen
  2. Vertragsende mit Lieferbeginn des neuen Vertrags abgleichen
  3. Fehlt die Bestätigung, beim Grundversorger nachfragen und Zugang der Kündigung belegen

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Sonderkündigung bei Umzug · Strom und Gas

Umzug: Sonderkündigung im Sondervertrag

Frist: sechs Wochen, wirksam zum Auszug oder später

Ziehen Sie um, können Sie als Haushaltskunde Ihren Strom- oder Gasvertrag außerhalb der Grundversorgung außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung nennen Sie Ihre künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer Ihrer künftigen Entnahmestelle (§ 41b Abs. 5 EnWG). (§ 41b Abs. 5 EnWG; Quelle: § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, abgerufen am 16.10.2026)

Ergänzend: Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ) (Bundesnetzagentur, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Haushaltskunde (F24)
  • Wohnsitzwechsel
  • Vertrag außerhalb der Grundversorgung (in der Grundversorgung gilt F01)

So läuft es ab

  1. Auszugstermin festlegen
  2. Kündigung spätestens sechs Wochen vorher in Textform senden, mit Vertragsnummer, Auszugsdatum, neuer Anschrift oder ID der neuen Entnahmestelle (Marktlokations-ID oder Zählernummer, Bundesnetzagentur); schriftliche Bestätigung verlangen
  3. Zwei Wochen auf ein mögliches Fortsetzungsangebot achten (F14)
  4. Zählerstand am Auszugstag ablesen und dokumentieren (F25)

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Sonderkündigung bei Umzug · Strom und Gas

Umzug: Ausnahme Fortsetzungsangebot

Frist: Angebot des Lieferanten binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung

Das Sonderkündigungsrecht beim Umzug entfällt, wenn der bisherige Lieferant Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform anbietet, Sie an der neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beliefern, und die Belieferung dort möglich ist (§ 41b Abs. 5 EnWG). (§ 41b Abs. 5 EnWG; Quelle: § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Kündigung nach F13 ist zugegangen

So läuft es ab

  1. Post des Lieferanten in den zwei Wochen nach Zugang der Kündigung prüfen
  2. Kommt ein Angebot zu gleichen Bedingungen: Vertrag läuft am neuen Ort weiter
  3. Kommt keins: Vertrag endet zum gekündigten Termin; neuen Vertrag für die neue Wohnung abschließen

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Sondervertrag · Strom und Gas

Sondervertrag: höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit

Frist: Erstlaufzeit höchstens zwei Jahre

In Verträgen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Sie als Verbraucher höchstens zwei Jahre an die erste Vertragslaufzeit binden (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB; Art. 229 § 60 EGBGB). (§ 309 Nr. 9 Buchst. a BGB; Art. 229 § 60 EGBGB; § 41 Abs. 1 Nr. 3, 5 EnWG (Angabepflichten); Quellen: § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit, abgerufen am 16.10.2026, Art. 229 § 60 EGBGB – Übergangsvorschrift, abgerufen am 16.10.2026, § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern, abgerufen am 16.10.2026)

Ergänzend: Bundesnetzagentur: Kündigung (Bundesnetzagentur, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Verbrauchervertrag mit AGB-Laufzeitklausel
  • Vertragsschluss ab 1. März 2022
  • regelmäßige Lieferung (Strom, Gas)

So läuft es ab

  1. Vertragsbeginn und Erstlaufzeit in Vertragsbestätigung oder Vertragszusammenfassung nachsehen
  2. Ende der Erstlaufzeit notieren
  3. Kündigungsfrist nach F07 rückrechnen

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Sondervertrag · Strom und Gas

Sondervertrag: Bestätigung der Kündigung

Frist: innerhalb einer Woche nach Zugang

Kündigen Sie als Haushaltskunde einen Strom- oder Gasvertrag außerhalb der Grundversorgung, muss der Lieferant die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG). (§ 41b Abs. 1 EnWG; Quelle: § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, abgerufen am 16.10.2026)

Ergänzend: Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ) (Bundesnetzagentur, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Haushaltskunde (F24)
  • Vertrag außerhalb der Grundversorgung

So läuft es ab

  1. Datum des Zugangs der Kündigung festhalten
  2. Nach einer Woche Bestätigung prüfen, sonst nachfordern – Die Kündigung bleibt auch ohne Bestätigung wirksam (Bundesnetzagentur).

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Grundversorgung · Strom und Gas

Grundversorgung: Vertrag durch Entnahme und Mitteilungspflicht

Frist: Mitteilung unverzüglich

Entnehmen Sie Strom oder Gas aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben, kann dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen; Sie müssen die Entnahme dem Grundversorger dann unverzüglich in Textform mitteilen. Das gilt auch, wenn die Belieferung durch einen anderen Lieferanten endet und Sie keinen neuen Vertrag geschlossen haben (§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV). (§ 2 Abs. 1, 2 StromGVV; § 2 Abs. 1, 2 GasGVV; Quellen: § 2 StromGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026, § 2 GasGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026)

Voraussetzungen

  • Haushaltskunde (§ 3 Nr. 57 EnWG, siehe F24)
  • Entnahme ist keinem Liefervertrag zugeordnet
  • Abgrenzung zur Ersatzversorgung (F16) beachten

So läuft es ab

  1. Grundversorger im Netzgebiet ermitteln (F24)
  2. Entnahme in Textform mitteilen: Name, Lieferanschrift, Einzugsdatum, Zählernummer, Zählerstand
  3. Bestätigung des Vertragsschlusses abwarten (der Grundversorger bestätigt unverzüglich in Textform, § 2 Abs. 1 StromGVV/GasGVV)

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Umzug: An- und Abmeldung · Strom und Gas

Vertragsende: Abschlussrechnung und Guthaben

Frist: Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses; Guthaben aus der Abschlussrechnung binnen zwei Wochen auszahlen

Nach dem Ende des Liefervertrags muss Ihnen der Lieferant die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung stellen; ein Guthaben daraus ist binnen zwei Wochen auszuzahlen (§ 40c Abs. 2 und 3 EnWG). (§ 40c Abs. 2, 3 EnWG; Quelle: § 40c EnWG – Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen, abgerufen am 16.10.2026)

Fachlich geprüft am von Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung

Hintergrund

Was Sie dazu wissen sollten

Was „abmelden“ beim Strom bedeutet

Als Kunde melden Sie den Strom nicht beim Netzbetreiber ab, sondern beenden Ihren Liefervertrag. „Ein Strom- oder Gasvertrag endet nicht automatisch mit dem Auszug; Sie müssen kündigen oder die Weiterbelieferung am neuen Wohnort vereinbaren (Bundesnetzagentur). Nach dem Vertragsende meldet der bisherige Lieferant die Entnahmestelle beim Netzbetreiber ab; tut er das nicht unverzüglich und verzögert sich dadurch ein Wechsel, kann er schadensersatzpflichtig sein (§ 20a Abs. 4 EnWG). Für die neue Wohnung meldet der neue Lieferant die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt Ihnen den Lieferbeginn (§ 20a Abs. 1 und 2 EnWG).“[2][9]

Ziehen Sie in eine eigene neue Wohnung und wollen dort Strom, passt eine andere Seite: Strom ummelden, wenn der Vertrag mitkommen soll, oder Strom kündigen bei Umzug, wenn Sie dort neu abschließen.

Was passiert mit der Wohnung nach dem Vertragsende?

Nach Ihrem Vertragsende ist die Entnahmestelle keinem Vertrag mit Ihnen mehr zugeordnet. Wer danach dort Strom entnimmt, braucht einen eigenen Vertrag; ohne ihn gilt: „Ohne eigenen Vertrag: Entnahme dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen.“[13] Deshalb ist Ihr dokumentierter Endstand wichtig: Er trennt Ihren Verbrauch von dem Ihres Nachmieters oder Vermieters.

An Nebenverträge denken

  • Haben Sie einen gesonderten Messstellenvertrag, kündigen Sie ihn ebenfalls.[15]
  • Als Hauseigentümer haben Sie zusätzlich einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber; er endet nicht mit dem Liefervertrag.[15]
  • Gas: Für einen Gasvertrag gelten dieselben Regeln und Fristen (§ 20 StromGVV/GasGVV und § 41b Abs. 5 EnWG gelten für Strom und Gas).[12][11] Den Gaszähler lesen Sie in Kubikmetern ab.[3]

Grenzen dieser Anleitung

  • Auszug ins Ausland: Ob und wie die Sonderkündigung nach § 41b Abs. 5 EnWG dann greift, ist nicht geprüft. Kündigen Sie im Zweifel zusätzlich ordentlich nach Ihrem Vertrag (§ 309 Nr. 9 BGB).
  • Verträge vor dem 1. März 2022: „Für Verträge vor dem 1. März 2022 können andere Grenzen gelten; maßgeblich ist Ihr Vertrag.“[5]
  • Todesfall, Betreuung und Vertragsübernahme durch Dritte behandelt diese Seite nicht.

So unterstützt ENVA heute

Für die reine Abmeldung brauchen Sie ENVA nicht; die Schritte oben reichen. Eine Kündigung im Auftrag bietet ENVA derzeit nicht an. Brauchen Sie doch einen neuen Strom- oder Gasvertrag, etwa für eine spätere Wohnung, vergleicht ENVA passende Angebote: Wechselservice für Privatkunden. Für Sie kostenlos. Wenn Sie über ENVA einen neuen Vertrag abschließen, erhält ENVA vom Versorger eine Provision.

Mit ENVA

So unterstützt ENVA

  1. Anfrage, keine Beauftragung durch die Anfrage

  2. Angebote vergleichen

  3. Schritte vor Beauftragung vereinbaren

Ausführlich im Ratgeber: Sonderkündigungsrecht Strom: Wann Sie vorzeitig kündigen können

Voraussetzungen

Das sollten Sie bereithalten:

  • Kundennummer
  • Zählernummer oder Marktlokations-ID
  • Auszugsdatum
  • künftige Anschrift
Abwägung

Stärken und Grenzen

Dafür spricht
  • Vollständige Anleitung ohne ENVA
  • Fristen aus einer Quelle — Fristenübersicht mit Paragraph
  • Kein Verkaufsdruck — Die Seite verlangt keine Daten.
Grenzen
  • Kündigungsservice noch nicht verfügbar — Sie kündigen selbst.
  • Keine Rechtsberatung — Einzelfälle (Ausland, Todesfall) klärt die Verbraucherzentrale.
FAQ

Häufige Fragen zu Strom abmelden beim Auszug

Was kostet der Service?

Für Sie kostenlos. Wenn Sie über ENVA einen neuen Vertrag abschließen, erhält ENVA vom Versorger eine Provision.

Muss ich dann bei ENVA bleiben?

Nein. Wer ENVA beauftragt, kann den ENVA-Vertrag als Verbraucher mit 14 Kalendertagen zum Monatsende kündigen (AGB Ziffer 7.2). Die Anfrage selbst beauftragt nichts.

Kostet die Kündigung beim Lieferanten etwas?

In der Grundversorgung nicht (§ 20 Abs. 2, 3 StromGVV/GasGVV). Für den Sondervertrag nennt die Bundesnetzagentur die Kündigung für Haushaltskunden kostenfrei (Bundesnetzagentur).

Bekomme ich Abschläge zurück, die ich zu viel gezahlt habe?

Ja, ein Guthaben aus der Schlussrechnung zahlt der Lieferant aus. „Nach dem Ende des Liefervertrags muss Ihnen der Lieferant die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung stellen; ein Guthaben daraus ist binnen zwei Wochen auszuzahlen (§ 40c Abs. 2 und 3 EnWG).“ (§ 40c EnWG)

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ). bundesnetzagentur.de · Abruf
  3. Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Rechnungen und Sperrungen. bundesnetzagentur.de · Abruf
  4. Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel. bundesnetzagentur.de · Abruf
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — Art. 229 § 60 EGBGB – Übergangsvorschrift. gesetze-im-internet.de · Abruf
  6. ENVA — ENVA: Allgemeine Geschäftsbedingungen vom 12.10.2026. enva.online · Abruf
  7. ENVA — ENVA: Anfrage zum Wechselservice. enva.online · Abruf
  8. ENVA — ENVA: Wechselservice für Privatkunden. enva.online · Abruf
  9. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20a EnWG – Lieferantenwechsel. gesetze-im-internet.de · Abruf
  10. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 40c EnWG – Zeitpunkt und Fälligkeit von Energierechnungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  11. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
  12. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20 GasGVV – Kündigung. gesetze-im-internet.de · Abruf
  13. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 2 StromGVV – Vertragsschluss. gesetze-im-internet.de · Abruf
  14. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20 StromGVV – Kündigung. gesetze-im-internet.de · Abruf
  15. Verbraucherzentrale — Verbraucherzentrale: Was passiert beim Umzug mit Stromvertrag oder Gasvertrag?. verbraucherzentrale.de · Abruf
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