Gas melden Sie an, indem Sie für die neue Wohnung einen Gasliefervertrag abschließen; die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt Ihr Lieferant. Das gelingt in vier Schritten: Gaszähler eindeutig bestimmen, Vertrag abschließen, Lieferbeginn bestätigen lassen, Zählerstand in Kubikmetern am Einzugstag notieren. Bei Gas ist bei Ein- und Auszug eine rückwirkende Zuordnung nur nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung und höchstens für sechs Wochen möglich.
Gas für die neue Wohnung rechtzeitig und mit den richtigen Daten anmelden. Wenn Sie dafür einen neuen Vertrag suchen, vergleicht ENVA passende Angebote und begleitet die vereinbarten Schritte.
Verantwortlicher Fachprüfer: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am
Worauf es ankommt
Typische Stolpersteine
Stolperstein
Der Einzug ist nah, der Vertrag fehlt. Ohne eigenen Vertrag kann mit der ersten Entnahme ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen, zu den Allgemeinen Preisen des Grundversorgers.
Stolperstein
Strom- und Gasangaben verwechselt. Der Gaszähler hat eine eigene Zählernummer und die Gas-Lieferstelle eine eigene Marktlokations-ID; Strom-Angaben gelten nicht für Gas.
Stolperstein
Kubikmeter statt Kilowattstunden. Der Gaszähler zeigt Kubikmeter, abgerechnet wird in Kilowattstunden. Für den Einzug zählt der abgelesene Kubikmeterstand.
Anleitung
Gas anmelden für die neue Wohnung: Schritt für Schritt
1
Gaszähler der neuen Wohnung eindeutig bestimmen
Notieren Sie Zählernummer und, wenn erhältlich, die Marktlokations-ID. Die Marktlokations-ID ist für den Lieferanten die zuverlässigste Angabe; ohne sie braucht er Name, Adresse, Zählernummer sowie bisherigen Lieferanten und Kundennummer, soweit bekannt.[4] Der Gaszähler hat eine eigene Zählernummer und die Gas-Lieferstelle eine eigene Marktlokations-ID; Strom-Angaben gelten nicht für Gas.[2] Übernehmen Sie die Zählernummer nicht ungeprüft vom Vormieter oder Vermieter, sondern lesen Sie sie am Zähler selbst ab.[13] Wo die Nummern stehen: Zählernummer finden.
2
Gasliefervertrag vor dem Einzug abschließen
Für die Rückwirkung gilt: „Bei Gas ist bei Ein- und Auszug eine rückwirkende Zuordnung nur nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung und höchstens für sechs Wochen möglich.“[4] Verlassen Sie sich darauf nur, wenn Ihr Lieferant das ausdrücklich zusagt; sicherer ist auch bei Gas der Vertrag vor dem Einzug. Geben Sie als Lieferbeginn Ihr Einzugsdatum an. Den Netzbetreiber informiert der Lieferant, nicht Sie.
3
Lieferbeginn bestätigen lassen
„Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die gewünschte Belieferung aufnehmen kann (§ 20a Abs. 1 EnWG).“[8] Prüfen Sie in der Bestätigung Adresse, Zählernummer bzw. Marktlokations-ID und Datum. Fehlt die Bestätigung, fragen Sie beim Lieferanten nach.
4
Zählerstand am Einzugstag in Kubikmetern ablesen und melden
Notieren Sie Zählernummer, Datum und Stand, machen Sie ein Foto und geben Sie den Wert an Ihren neuen Lieferanten. Den Stand zum Umzugstag können Sie in der Regel nachliefern.[13] Der Gaszähler zeigt Kubikmeter, abgerechnet wird in Kilowattstunden (Kubikmeter × Brennwert × Zustandszahl).[3] Wie Sie richtig ablesen und umrechnen: Zählerstand ablesen.
Gut zu wissen
Sonderfall – schon eingezogen, aber noch kein Vertrag: „Entnehmen Sie Strom oder Gas aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben, kann dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen; Sie müssen die Entnahme dem Grundversorger dann unverzüglich in Textform mitteilen. Das gilt auch, wenn die Belieferung durch einen anderen Lieferanten endet und Sie keinen neuen Vertrag geschlossen haben (§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV).“[11] Aus der Grundversorgung kommen Sie jederzeit heraus: „Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündbar.“[12]
Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die gewünschte Belieferung aufnehmen kann (§ 20a Abs. 1 EnWG). (§ 20a Abs. 1 EnWG; Quelle: § 20a EnWG – Lieferantenwechsel, abgerufen am 16.10.2026)
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Grundversorgung · Strom und Gas
Grundversorgung: Vertrag durch Entnahme und Mitteilungspflicht
Frist: Mitteilung unverzüglich
Entnehmen Sie Strom oder Gas aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben, kann dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen; Sie müssen die Entnahme dem Grundversorger dann unverzüglich in Textform mitteilen. Das gilt auch, wenn die Belieferung durch einen anderen Lieferanten endet und Sie keinen neuen Vertrag geschlossen haben (§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV). (§ 2 Abs. 1, 2 StromGVV; § 2 Abs. 1, 2 GasGVV; Quellen: § 2 StromGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026, § 2 GasGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026)
Voraussetzungen
Haushaltskunde (§ 3 Nr. 57 EnWG, siehe F24)
Entnahme ist keinem Liefervertrag zugeordnet
Abgrenzung zur Ersatzversorgung (F16) beachten
So läuft es ab
Grundversorger im Netzgebiet ermitteln (F24)
Entnahme in Textform mitteilen: Name, Lieferanschrift, Einzugsdatum, Zählernummer, Zählerstand
Bestätigung des Vertragsschlusses abwarten (der Grundversorger bestätigt unverzüglich in Textform, § 2 Abs. 1 StromGVV/GasGVV)
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Grundversorgung · Strom und Gas
Grundversorgung: ordentliche Kündigung durch den Kunden
Frist: zwei Wochen, jederzeit
Einen Grundversorgungsvertrag für Strom oder Gas können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen; die Kündigung bedarf der Textform (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV bzw. GasGVV). (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV; § 20 Abs. 1 und 2 GasGVV; Quellen: § 20 StromGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 GasGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026)
Vertrag ist ein Grundversorgungsvertrag (Tarifbezeichnung „Grundversorgung“ auf Rechnung oder Vertragsbestätigung)
Kündigung in Textform (Brief, E-Mail, Fax)
gilt auch beim Umzug, ein Sonderkündigungsrecht ist dafür nicht nötig (Bundesnetzagentur).
So läuft es ab
Vertragsart auf der letzten Rechnung prüfen
Kündigung in Textform mit Kundennummer, Lieferstelle und gewünschtem Vertragsende senden oder dem neuen Lieferanten Vollmacht zur Kündigung erteilen
Bestätigung mit Vertragsende abwarten (F02)
Zählerstand zum Vertragsende ablesen und dokumentieren
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Grundversorgung · Strom und Gas
Voraussetzung: Haushaltskunde und Grundversorger
Frist: Feststellung des Grundversorgers alle drei Jahre zum 1. Juli, Veröffentlichung bis 30. September
Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre zum 1. Juli fest und veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September im Internet (§ 36 Abs. 2 EnWG). Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, sowie Letztverbraucher mit beruflichem, landwirtschaftlichem oder gewerblichem Eigenverbrauch bis 10 000 Kilowattstunden im Jahr (§ 3 Nr. 57 EnWG). (§ 36 Abs. 1, 2 EnWG; § 3 Nr. 57 EnWG; Quellen: § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht, abgerufen am 16.10.2026, § 3 EnWG – Begriffsbestimmungen, abgerufen am 16.10.2026)
Voraussetzungen
Niederspannung/Niederdruck
Ausnahme: Versorgung für den Grundversorger wirtschaftlich unzumutbar (§ 36 Abs. 1 EnWG)
weitere Ausnahme in § 36 Abs. 1 im Zusammenhang mit vorangegangener Ersatzversorgung (Fachprüfung, s. offene Punkte)
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Umzug: An- und Abmeldung · Strom und Gas
Umzug: Ablauf: wer meldet was
Frist: ergibt sich aus F01 (Grundversorgung) bzw. F13/F14 (Sondervertrag), F05 (Entnahme ohne Vertrag), F20 (Bestätigung)
Ein Strom- oder Gasvertrag endet nicht automatisch mit dem Auszug; Sie müssen kündigen oder die Weiterbelieferung am neuen Wohnort vereinbaren (Bundesnetzagentur). Nach dem Vertragsende meldet der bisherige Lieferant die Entnahmestelle beim Netzbetreiber ab; tut er das nicht unverzüglich und verzögert sich dadurch ein Wechsel, kann er schadensersatzpflichtig sein (§ 20a Abs. 4 EnWG). Für die neue Wohnung meldet der neue Lieferant die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt Ihnen den Lieferbeginn (§ 20a Abs. 1 und 2 EnWG). (§ 20a Abs. 1, 2, 4 EnWG; § 41b Abs. 5 EnWG; § 20 StromGVV/GasGVV; § 2 Abs. 2 StromGVV/GasGVV; Quellen: § 20a EnWG – Lieferantenwechsel, abgerufen am 16.10.2026, § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 StromGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 20 GasGVV – Kündigung, abgerufen am 16.10.2026, § 2 StromGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026, § 2 GasGVV – Vertragsschluss, abgerufen am 16.10.2026)
Kündigen: Grundversorgung mit zwei Wochen Frist (F01), Sondervertrag mit sechs Wochen Frist zum Auszug (F13) oder ordentlich nach Vertrag (F06–F08); neue Anschrift bzw. ID der neuen Entnahmestelle angeben
Zählerstand am Auszugstag ablesen, fotografieren, ins Übergabeprotokoll (Bundesnetzagentur) und dem Lieferanten mitteilen
Auszug – bisheriger Lieferant
bestätigt die Kündigung (F02 bzw. F10), meldet die Entnahmestelle nach Vertragsende beim Netzbetreiber ab (§ 20a Abs. 4 EnWG), erstellt die Schlussrechnung
Einzug – Sie
Zählernummer bzw. Marktlokations-ID der neuen Wohnung ermitteln
Vor dem Einzug Liefervertrag abschließen (F23)
Zählerstand am Einzugstag dokumentieren
Ohne eigenen Vertrag: Entnahme dem Grundversorger unverzüglich in Textform mitteilen (F05)
Einzug – neuer Lieferant
meldet die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt den Lieferbeginn (F20)
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Lieferantenwechsel · Strom und Gas
Lieferantenwechsel: Kosten
Frist: –
Der Lieferantenwechsel darf für Sie nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sein (§ 20a Abs. 3 EnWG). (§ 20a Abs. 3 EnWG; Quelle: § 20a EnWG – Lieferantenwechsel, abgerufen am 16.10.2026)
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Hintergrund
Was Sie dazu wissen sollten
Wer meldet bei der Anmeldung was?
Sie schließen den Liefervertrag; alles Weitere läuft zwischen den Unternehmen. „Ein Strom- oder Gasvertrag endet nicht automatisch mit dem Auszug; Sie müssen kündigen oder die Weiterbelieferung am neuen Wohnort vereinbaren (Bundesnetzagentur). Nach dem Vertragsende meldet der bisherige Lieferant die Entnahmestelle beim Netzbetreiber ab; tut er das nicht unverzüglich und verzögert sich dadurch ein Wechsel, kann er schadensersatzpflichtig sein (§ 20a Abs. 4 EnWG). Für die neue Wohnung meldet der neue Lieferant die Belieferung beim Netzbetreiber an und bestätigt Ihnen den Lieferbeginn (§ 20a Abs. 1 und 2 EnWG).“[8][1]
Sie: Gaszähler bestimmen, Vertrag abschließen, Zählerstand in Kubikmetern am Einzugstag notieren
Neuer Lieferant: meldet beim Netzbetreiber an, bestätigt den Lieferbeginn
Netzbetreiber: ordnet die Marktlokation dem Lieferanten zu
Grundversorger: beliefert, solange Sie keinen eigenen Vertrag haben
Die Übersicht fasst die Fristen zusammen; der verbindliche Wortlaut steht oben und unter „Fristen und Rechtsgrundlagen“.
Was ist beim Gas anders als beim Strom?
Gas melden Sie genauso an wie Strom: Sie schließen einen Gasliefervertrag, der Lieferant meldet beim Netzbetreiber an und bestätigt den Lieferbeginn (§ 20a Abs. 1, 2 EnWG).[8] Unterschiede gibt es bei drei Punkten, die in der Anleitung oben stehen: bei der Rückwirkung (Schritt 2), beim eigenen Zähler mit eigener Kennung (Schritt 1) und beim Zählerstand in Kubikmetern (Schritt 4). Wie die Anmeldung für Strom abläuft, steht unter Strom anmelden.
Wer ist Ihr Gas-Grundversorger?
Der Grundversorger beliefert Sie, wenn Sie ohne eigenen Vertrag einziehen. „Grundversorger ist, wer im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert; festgestellt alle drei Jahre zum 1. Juli.“ Wer das ist, veröffentlicht der Netzbetreiber im Internet (§ 36 Abs. 2 EnWG). Der Grundversorger wird für jedes Netzgebiet festgestellt; für Gas kann deshalb ein anderes Unternehmen zuständig sein als für Strom.[10] Für die Gas-Grundversorgung gilt: „Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündbar.“[12] Die Grundversorgung ist kein Fehler, aber selten der günstigste Tarif; ob sich ein Wechsel lohnt, zeigt ein Vergleich.
Neue Wohnung: Was vor dem Einzug erledigt sein sollte
Planen Sie die Anmeldung, sobald Einzugsdatum und Adresse feststehen, und halten Sie die Zählernummer des Gaszählers vom Besichtigungstermin oder von der Wohnungsübergabe bereit.
Ziehen Sie aus einer anderen Wohnung um, klären Sie den alten Gasvertrag getrennt; für einen Gasvertrag gelten dieselben Regeln wie für Strom.[13] Wollen Sie ihn mitnehmen, lesen Sie Strom ummelden. Soll er enden, lesen Sie Strom kündigen bei Umzug.
Grenzen dieser Anleitung
Neubau oder Erstbezug ohne bestehenden Netzanschluss: Den Anschluss klären Eigentümer oder Bauherr mit dem Netzbetreiber; das beschreibt diese Seite nicht.
Ein gesperrter Gasanschluss und seine Wiederinbetriebnahme beim Einzug sind nicht Teil dieser Anleitung.
Die Seite behandelt Haushaltskunden (§ 3 Nr. 57 EnWG).[9]
So unterstützt ENVA heute
Die Anleitung oben können Sie vollständig selbst nutzen. Wenn Sie für die neue Wohnung einen Gasvertrag suchen, vergleicht ENVA mit Ihnen passende Angebote und begleitet die vereinbarten Schritte bis zum Vertrag.[7] Ob ENVA den Liefervertrag nach Beauftragung mit Ihrer Vollmacht in Ihrem Namen abschließt oder Sie selbst abschließen, wird vor der Beauftragung vereinbart.[5] Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt danach der neue Lieferant (§ 20a EnWG). Eine Anmeldung im Auftrag ohne neuen Vertrag über ENVA bietet ENVA derzeit nicht an; daran wird gearbeitet.
Mit ENVA
So unterstützt ENVA
1
Anfrage stellen
Energieart, Verbrauch (falls bekannt) und Einzugsdatum nennen. Die Anfrage löst noch keine Beauftragung aus (ENVA-Anfrageformular).
2
Angebote vergleichen
ENVA stellt passende Angebote gegenüber und erläutert Preis- und Vertragsbedingungen (ENVA-Wechselservice).
3
Schritte vereinbaren
Vor der Beauftragung wird festgelegt, welche Schritte ENVA übernimmt und welche Sie selbst erledigen (ENVA-Wechselservice).
Zählernummer des Gaszählers, möglichst auch Marktlokations-ID der Gas-Lieferstelle
Bei einer Beauftragung von ENVA: Dienstleistungsvertrag und Vollmacht (AGB Ziffer 3 bis 5)
Abwägung
Stärken und Grenzen
Dafür spricht
+ Anleitung ohne Bedingungen — Alle Schritte funktionieren ohne ENVA; die Seite verlangt keine Daten.
+ Angebote vergleichbar gemacht — ENVA vergleicht verfügbare Angebote nach Preisbestandteilen, Laufzeit und Vertragsbedingungen (ENVA-Wechselservice).
+ Kostenfrei für Verbraucher — Für Verbraucher ist die ENVA-Dienstleistung kostenfrei; Energiekosten aus dem Liefervertrag bleiben (ENVA-AGB).
Grenzen
– Kein Liefervertrag von ENVA — ENVA liefert selbst keine Energie; Ihr Vertrag besteht mit dem Lieferanten (ENVA-AGB).
– Keine Komplettabdeckung — ENVA sagt weder vollständige Marktabdeckung noch den niedrigsten Preis oder eine Ersparnis zu (ENVA-AGB).
– Anmeldung im Auftrag noch nicht verfügbar — Den Anmeldeservice als eigenes Formular gibt es noch nicht; bis dahin begleitet ENVA über den Wechselservice.
FAQ
Häufige Fragen zu Gas anmelden für die neue Wohnung
Was kostet der Service?+
Für Sie kostenlos. Wenn Sie über ENVA einen neuen Vertrag abschließen, erhält ENVA vom Versorger eine Provision. Ihre Energiekosten aus dem Liefervertrag fallen weiterhin an.
Muss ich dann bei ENVA bleiben?+
Nein. Für Verbraucher hat der ENVA-Vertrag keine Mindestlaufzeit; beide Seiten können mit 14 Kalendertagen zum Monatsende kündigen (AGB Ziffer 7.2). Ihr Liefervertrag besteht mit dem Lieferanten und endet nicht automatisch, wenn Sie den ENVA-Vertrag beenden (AGB Ziffer 5.2).
Wechselt ENVA später ohne mich den Anbieter?+
Der automatische Wechsel ist Bestandteil des ENVA-Dienstleistungsvertrags, aber nur innerhalb der Grenzen, die Sie vorher festlegen (Preise, Laufzeiten, Lieferbeginn, Tarifmerkmale), und mit Ihrer Vollmacht. Sie können ihn per Opt-out abwählen; dann braucht jedes Angebot Ihre Freigabe (AGB Ziffer 4).
Werden meine Daten für Werbung genutzt?+
Nicht ohne Ihre gesonderte Einwilligung. Eine Zustimmung zum Vertrag oder zur Vollmacht ist keine Werbeeinwilligung (AGB Ziffer 10.2).
Kostet mich die Anmeldung beim Netzbetreiber etwas?+
Für den Wechsel gilt: „Der Lieferantenwechsel kostet Sie nichts extra.“ Die Anmeldung beim Netzbetreiber erledigt der Lieferant im Rahmen Ihres Vertrags (§ 20a EnWG).
Kann ich Gas nachträglich anmelden?+
Nur in engen Grenzen: „Bei Gas ist bei Ein- und Auszug eine rückwirkende Zuordnung nur nach vorheriger vertraglicher Vereinbarung und höchstens für sechs Wochen möglich.“ Verlassen Sie sich darauf nur, wenn Ihr Lieferant das ausdrücklich zusagt (Bundesnetzagentur).
Ist der Gas-Grundversorger derselbe wie beim Strom?+
Nicht unbedingt. Der Grundversorger wird für jedes Netzgebiet festgestellt (§ 36 Abs. 2 EnWG); für Gas kann deshalb ein anderes Unternehmen zuständig sein als für Strom.
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