Energie-Glossar · G

Grundversorger

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Definition

Der Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert und deshalb kraft Gesetzes (§ 36 EnWG) zur Grundversorgung verpflichtet ist. Die Grundversorgerstellung wird alle drei Jahre neu festgestellt.

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Grundversorger: Feststellung im 3-Jahres-Rhythmus

  1. 1. JuliKundenzahlen zählen
  2. 30. SeptemberVeröffentlichung
  3. 3 JahreGeltungsdauer
Der Netzbetreiber ermittelt zum Stichtag 1. Juli die Kundenzahlen, veröffentlicht sie bis 30. September; die Feststellung gilt drei Jahre.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Grundversorger

  • Gesetzliche Rolle nach § 36 EnWG: Lieferant mit den meisten Haushaltskunden im Netzgebiet
  • Feststellung durch den Netzbetreiber alle drei Jahre zum 1. Juli, Veröffentlichung bis 30. September
  • Kontrahierungspflicht: Haushaltskunden dürfen grundsätzlich nicht abgewiesen werden
  • Übernimmt zusätzlich die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG bei Lieferantenausfall
  • Bedingungen regeln StromGVV und GasGVV – inklusive zweiwöchiger Kündigungsfrist

Wie wird der Grundversorger bestimmt?

Grundversorger ist kraft Gesetzes das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung die meisten Haushaltskunden beliefert (§ 36 EnWG). Die Feststellung trifft der örtliche Netzbetreiber alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli auf Basis der Kundenzahlen; das Ergebnis muss er bis zum 30. September im Internet veröffentlichen und der zuständigen Behörde mitteilen. Die Feststellung gilt dann für die folgenden drei Kalenderjahre.

Typischerweise sind Stadtwerke oder regionale Versorger der lokale Grundversorger – sie haben historisch die meisten Haushaltskunden im Gebiet. Die Rolle kann aber wechseln: Beliefert ein anderer Anbieter die größte Zahl der Haushaltskunden, wird er bei der nächsten Feststellung neuer Grundversorger.

Die Rolle ist strikt gebietsbezogen: Ein Unternehmen kann in einem Netzgebiet Grundversorger sein und im Nachbargebiet gewöhnlicher Wettbewerber. Für Kunden zählt allein, wer am eigenen Anschlussort festgestellt wurde – erkennbar an der Veröffentlichung des Netzbetreibers oder an der Tarifbezeichnung auf der Rechnung.

Welche Pflichten hat der Grundversorger?

Kern der Rolle ist die Kontrahierungspflicht: Der Grundversorger muss Haushaltskunden im Gebiet der allgemeinen Versorgung zu seinen öffentlich bekannt gemachten Allgemeinen Preisen beliefern und darf sie grundsätzlich nicht abweisen. Der Anspruch gilt im gesetzlichen Anwendungsbereich der Niederspannung beziehungsweise des Niederdrucks. Er entfällt insbesondere, wenn die Versorgung im Einzelfall wirtschaftlich unzumutbar ist; auch Vorauszahlungen und zulässige Sperren bleiben möglich.

Zusätzlich übernimmt der Grundversorger die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG: Fällt ein Lieferant aus – etwa durch Insolvenz –, greift für nicht mehr zuordenbare Bezüge in Niederspannung oder Niederdruck grundsätzlich die gesetzliche Ersatzversorgung. Das ist keine Garantie gegen technische Netzunterbrechungen. Für Haushaltskunden geht die Ersatzversorgung nach spätestens drei Monaten in die reguläre Grundversorgung über.

Die Vertragsbedingungen der Grundversorgung sind in der StromGVV und der GasGVV bundeseinheitlich geregelt: Dazu gehören die jederzeit mögliche Kündigung mit zweiwöchiger Frist, die Pflicht, Preisänderungen rechtzeitig anzukündigen, und das damit verbundene Sonderkündigungsrecht der Kunden.

Sollten Sie beim Grundversorger bleiben?

Ob die Grundversorgung wirtschaftlich ist, hängt von den aktuellen Angeboten ab. Vergleichen Sie Arbeits- und Grundpreis, Laufzeit, Preisgarantie und Boni. Die Grundversorgung ist als Auffangnetz konzipiert – sie schafft einen gesetzlichen Belieferungsrahmen, aber keinen Anspruch auf den günstigsten Marktpreis.

Sinnvoll ist sie als Übergang: nach einem Einzug, nach der Insolvenz eines Anbieters oder wenn ein Vertrag ausgelaufen ist. Dank der zweiwöchigen Kündigungsfrist kommen Sie jederzeit schnell wieder heraus, und bei Strom seit Einführung des 24-Stunden-Lieferantenwechsels ist auch der technische Wechsel in einen Sondervertrag kurzfristig vollzogen.

Der Grundversorger bleibt dennoch das institutionelle Rückgrat der Haushaltsenergieversorgung: Er gewährleistet, dass Wettbewerb und Versorgungssicherheit nebeneinander funktionieren – wer aktiv wählt, profitiert vom Markt; wer nicht wählt, fällt nicht durchs Raster.

Wie kündigen Sie in der Grundversorgung – und was ist zu beachten?

Die Kündigung ist bewusst einfach gehalten: jederzeit mit zweiwöchiger Frist in Textform, also auch per E-Mail. Der Grundversorger muss den Eingang unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes in Textform bestätigen und darf für die Kündigung keine gesonderten Entgelte verlangen. In der Praxis übernimmt der neue Lieferant die Kündigung meist im Zuge des Wechselauftrags.

Achten Sie lediglich auf die Anschlussversorgung: Kündigen Sie, ohne dass ein neuer Vertrag nahtlos beginnt, und entnehmen Sie weiter Energie, entsteht durch die Entnahme erneut ein Grundversorgungsverhältnis. Sinnvoll ist daher, zuerst den neuen Vertrag zu schließen und die Kündigung dem neuen Lieferanten zu überlassen und den Lieferbeginn bestätigen zu lassen.

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — Grundversorger. bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 36 EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 EnWG – Begriffe. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Grundversorger

Woher weiß ich, wer mein Grundversorger ist?

Der örtliche Netzbetreiber muss die Feststellung im Internet veröffentlichen; meist genügt auch ein Blick auf die letzte Strom- oder Gasrechnung oder eine kurze Suche mit Postleitzahl. In der Regel ist es das lokale Stadtwerk oder der regionale Versorger.

Kann der Grundversorger mich als Kunden ablehnen?

Haushaltskunden grundsätzlich nicht – es gilt die Kontrahierungspflicht zu den Allgemeinen Preisen. Ausnahmen sind eng begrenzt, etwa wenn die Belieferung dem Grundversorger aus wirtschaftlichen Gründen im Einzelfall nicht zumutbar ist.

Kann sich mein Grundversorger ändern?

Ja. Die Grundversorgerstellung wird alle drei Jahre zum 1. Juli neu festgestellt; beliefert dann ein anderer Anbieter die meisten Haushaltskunden im Netzgebiet, übernimmt er die Rolle. Für Bestandskunden ändert sich dadurch praktisch nichts – laufende Verträge bleiben bestehen.

Gilt die Grundversorgung auch für Gewerbekunden?

Ja, auch kleine Gewerbekunden können Haushaltskunden im Sinne des EnWG sein: Erfasst sind berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Eigenverbräuche bis 10.000 kWh im Jahr. Für größere gewerbliche Abnahmen besteht dieser Grundversorgungsanspruch nicht. Ersatzversorgung kann bei Bezug in Niederspannung oder Niederdruck für höchstens drei Monate greifen.

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