Energie-Glossar · G

Grundversorgungsvertrag

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Der Grundversorgungsvertrag ist der standardisierte Energieliefervertrag, den der örtliche Grundversorger gemäß StromGVV bzw. GasGVV zu Allgemeinen Preisen anbieten muss. Er kann im gesetzlichen Haushaltskundenbereich durch Energieentnahme entstehen, sofern keine andere Lieferzuordnung oder Ersatzversorgung maßgeblich ist.

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Grundversorgung im Überblick

Festgestellter GrundversorgerAnbieter
Allgemeine Preise und GVVBedingungen
Grundsätzlich zwei WochenKündigung
Schematische Einordnung; die im Text erläuterten Bedingungen und Abgrenzungen bleiben maßgeblich.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Grundversorgungsvertrag

  • Standardvertrag nach StromGVV/GasGVV – Konditionen bundeseinheitlich geregelt
  • Kann durch Energieentnahme entstehen; Ersatzversorgung und sonstige Lieferzuordnung beachten
  • Keine Mindestlaufzeit, Kündigung jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform (§ 20 StromGVV/GasGVV)
  • Kündigungsentgelte sind unzulässig; Preisänderungen erfordern sechs Wochen Vorlauf plus Sonderkündigungsrecht
  • Vertragspartner ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat – bei Leerstand oft Eigentümer oder WEG

Wie kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande?

Ein Grundversorgungsvertrag entsteht auf zwei Wegen: ausdrücklich, indem Sie sich beim Grundversorger anmelden – oder stillschweigend durch sogenannten konkludenten Vertragsschluss. Wer bei Einzug in eine Wohnung Strom oder Gas entnimmt, ohne einen anderen Liefervertrag zu haben, schließt allein durch die Energieentnahme einen Grundversorgungsvertrag mit dem örtlichen Grundversorger. Der Vertrag läuft dann, bis ein Sondervertrag abgeschlossen oder gekündigt wird.

Vertragspartner ist dabei regelmäßig, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat. Bei bewohnten Wohnungen ist das der Mieter oder Eigentümer, der die Energie entnimmt. Bei Leerständen kann es die Eigentümerin oder die WEG sein – ein wichtiger Punkt für Hausverwaltungen: Läuft in einer leeren Wohnung die Heizung weiter, ist anhand der konkreten Entnahmestelle und Verfügungsgewalt zu klären, wer Vertragspartner wird. Eine WEG haftet nicht automatisch für jede leerstehende Eigentumswohnung.

Vom Grundversorgungsvertrag zu unterscheiden ist die Ersatzversorgung: Sie greift, wenn ein bestehender Lieferant ausfällt, ist auf maximal drei Monate begrenzt und kann zu eigenen Ersatzversorgungspreisen abgerechnet werden. Der Grundversorgungsvertrag ist dagegen ein reguläres, unbefristetes Lieferverhältnis zu den veröffentlichten Allgemeinen Preisen.

Welche Konditionen gelten im Grundversorgungsvertrag?

Die Bedingungen sind bundeseinheitlich in der StromGVV beziehungsweise GasGVV geregelt und für Kunden vergleichsweise günstig gestaltet: Der Vertrag hat keine Mindestlaufzeit und kann jederzeit mit zweiwöchiger Frist in Textform gekündigt werden (§ 20 StromGVV/GasGVV). Der Grundversorger muss die Kündigung unverzüglich unter Angabe des Vertragsendes bestätigen; gesonderte Entgelte für die Kündigung sind unzulässig.

Preisänderungen muss der Grundversorger mindestens sechs Wochen vorher ankündigen – öffentlich und per Mitteilung an die Kunden. Bis zum Wirksamwerden der Änderung besteht ein Sonderkündigungsrecht, mit dem Sie der Erhöhung ausweichen können. Die veröffentlichten Allgemeinen Preise dürfen nicht nach dem Zeitpunkt des Vertragsbeginns unterscheiden. Zulässige sachliche Tarifmerkmale können dennoch relevant sein.

Auch die Abrechnungs- und Zahlungsmodalitäten folgen der Verordnung: Abschläge müssen sich am tatsächlichen Verbrauch orientieren, und bei Zahlungsverzug sind Sperrungen an strenge Voraussetzungen wie vorherige Androhung und Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Grundversorgungsvertrag ist damit einer der am stärksten verbraucherschützend regulierten Verträge im Energiemarkt.

Wann ist der Grundversorgungsvertrag sinnvoll – und wann nicht?

Der Grundversorgungsvertrag sichert die universelle Daseinsvorsorge: Haushaltskunden haben in Niederspannung oder Niederdruck grundsätzlich einen Belieferungsanspruch. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit und gesetzliche Ersatzversorgungsfälle begrenzen diesen Anspruch. Als Überbrückung ist er deshalb ideal – flexibel kündbar, ohne Bindung, ohne Kostenrisiko bei der Kündigung.

Ein Preisvergleich zeigt, ob ein Sondervertrag günstiger ist. Dabei zählen Gesamtkosten, Vertragsbindung und Preisrisiken. Die Grundversorgung kann im Einzelfall auch gegenüber Sonderangeboten wettbewerbsfähig sein; ein Wechsel spart nicht automatisch Geld.

Für Hausverwaltungen empfiehlt sich ein systematischer Umgang mit konkludent entstandenen Verträgen: Nach jedem Auszug prüfen, welche Zähler auf die Eigentümerseite zurückgefallen sind, diese aktiv beim Grundversorger anmelden oder direkt in günstigere Sonderverträge überführen – so vermeiden Sie überhöhte Kosten und Streit über ungeklärte Vertragsverhältnisse.

Bei einem Umzug endet das Vertragsverhältnis nicht automatisch mit dem Auszug – melden Sie die Entnahmestelle daher aktiv mit Zählerstand ab, sonst laufen Verbräuche des Nachmieters womöglich zunächst auf Ihr Vertragskonto. Am neuen Wohnort entsteht mit der ersten Energieentnahme wiederum ein neuer Grundversorgungsvertrag, sofern kein Sondervertrag mitgenommen oder neu abgeschlossen wird.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz (Gesetze im Internet) — Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz (StromGVV). gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 36 EnWG – Grundversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 38 EnWG – Ersatzversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Grundversorgungsvertrag

Ich habe nie etwas unterschrieben – habe ich trotzdem einen Vertrag?

Ja, wenn Sie Strom oder Gas entnommen haben, ohne einen anderen Liefervertrag zu besitzen. Durch die Energieentnahme kommt der Grundversorgungsvertrag konkludent zustande – mit allen Rechten und Pflichten, einschließlich der Zahlungspflicht für den Verbrauch.

Wie kündige ich einen Grundversorgungsvertrag?

Jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform, etwa per E-Mail; der Grundversorger muss die Kündigung unverzüglich mit dem Vertragsende bestätigen. Beim Wechsel in einen Sondervertrag übernimmt der neue Lieferant die Kündigung in der Regel für Sie. Entgelte dafür sind unzulässig.

Wer haftet für den Verbrauch in einer leerstehenden Wohnung?

Vertragspartner wird, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Anschluss hat – bei Leerstand regelmäßig die Eigentümerin oder die WEG. Hausverwaltungen sollten Zähler nach Auszügen deshalb aktiv ummelden, statt den konkludenten Vertrag einfach laufen zu lassen.

Unterscheidet sich der Grundversorgungsvertrag vom Sondervertrag nur beim Preis?

Nein, auch bei den Bedingungen: Der Grundversorgungsvertrag folgt zwingend der StromGVV/GasGVV mit kurzer Kündigungsfrist und ohne Mindestlaufzeit, während Sonderverträge innerhalb der gesetzlichen Grenzen andere Laufzeiten, Preisgarantien und Konditionen enthalten können. Welcher Vertrag günstiger ist, muss anhand aktueller Gesamtkosten verglichen werden.

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