Wärme & Sanierung

Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus: Was Eigentümer klären müssen

Von Stand: Lesezeit ca. 5 Min.

Inhaltlich verantwortlich: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am

Kurz erklärt

Eine Wärmepumpe kann auch ein bestehendes Mehrfamilienhaus beheizen, wenn die nötigen Vorlauftemperaturen erreichbar sind, Platz und Stromanschluss passen und Warmwasser hygienisch sicher bereitet wird. Eine gesetzliche 65-Prozent-Pflicht gibt es seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr; Eigentümer wählen zwischen den gesetzlichen Heizungsoptionen. Gefördert werden Wärmepumpen über die Heizungsförderung der KfW mit grundsätzlich 30 Prozent der förderfähigen Kosten, die je Wohneinheit gedeckelt sind.

Belegt durch:bundesregierung.de 1gesetze-im-internet.de 2gesetze-im-internet.de 3gesetze-im-internet.de 4gesetze-im-internet.de 5kfw.de 6kfw.de 7kfw.de 8umweltbundesamt.de 9bundesnetzagentur.de 10

Auf einen Blick
  • Seit 29.07.2026 gilt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die pauschale 65-Prozent-Vorgabe ist entfallen.
  • Förderfähig sind bei der KfW-Heizungsförderung höchstens 28.000 € für die erste, je 15.000 € für die zweite bis sechste und je 8.000 € ab der siebten Wohneinheit (Stand 21.07.2026).
  • Die Grundförderung beträgt 30 %; Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus gibt es nur für selbstnutzende Eigentümer.
  • Wärmepumpen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen brauchen eine Betriebsprüfung nach § 60a GModG.
  • Entscheidend für die Effizienz ist die Vorlauftemperatur; ein vom UBA dokumentiertes Bestandshaus mit 30 Wohnungen erreicht mit 60 °C eine gemessene Jahresarbeitszahl von 3,25.
Inhalt
  1. Eignet sich unser Mehrfamilienhaus für eine Wärmepumpe?
  2. Welche Anlagenkonzepte gibt es im Mehrfamilienhaus?
  3. Was gilt rechtlich seit dem 29. Juli 2026?
  4. Welche Förderung gibt es (Stand 16. Oktober 2026)?
  5. Was kostet der Betrieb einer Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus?
  6. So gehen Eigentümer und Verwaltung vor
  7. Wann eine Wärmepumpe allein nicht reicht
  8. Häufige Fragen
  9. Quellen & Verweise

Eignet sich unser Mehrfamilienhaus für eine Wärmepumpe?

Ob eine Wärmepumpe passt, hängt vor allem davon ab, welche Vorlauftemperatur das Haus an kalten Tagen braucht. Je niedriger sie ist, desto weniger Strom braucht die Wärmepumpe für dieselbe Wärme. Altbau und Heizkörper schließen eine Wärmepumpe nicht aus.

Ein Beispiel dokumentiert das Umweltbundesamt: Ein 1963 gebautes, 1995 teilsaniertes Mehrfamilienhaus in Karlsruhe mit 30 Wohnungen wurde vorher mit Vorlauftemperaturen von 80 °C und mehr beheizt. Seit 2022 versorgt es eine Mehrquellen-Wärmepumpe mit 60 °C Vorlauf; gemessen wurde eine Jahresarbeitszahl von 3,25, etwas unter den geplanten 3,5[9]. Die Jahresarbeitszahl sagt, wie viele Kilowattstunden Wärme die Anlage im Jahr je Kilowattstunde Strom liefert.

Sammeln Sie für eine erste Einschätzung:

  • Brennstoffverbrauch der letzten drei Jahre und Wohnfläche
  • Heizkörper oder Flächenheizung, je Strang
  • Vorlauftemperaturen, mit denen das Haus heute auskommt
  • mögliche Aufstellorte außen und innen, Abstand zu Nachbarn (Schall)
  • Hausanschluss Strom und Zählerplatz

Wie Sie diese Daten Schritt für Schritt aufnehmen, zeigt der Artikel Ist mein Haus für eine Wärmepumpe geeignet?; er ist für Einfamilienhäuser geschrieben, die Datensammlung gilt aber ebenso.

Welche Anlagenkonzepte gibt es im Mehrfamilienhaus?

Im Mehrfamilienhaus kommen drei Grundformen vor:

  • Zentrale Wärmepumpe – Wie es funktioniert: eine Anlage oder mehrere gekoppelte Geräte versorgen das ganze Haus; Worauf achten: Aufstellfläche, Schall, Warmwasserhygiene im zentralen Netz
  • Hybridanlage – Wie es funktioniert: Wärmepumpe deckt den Großteil, ein Gas- oder Ölkessel die Spitzenlast; Worauf achten: Leistungsanteil der Wärmepumpe (siehe § 43 GModG unten)
  • Dezentrale Lösungen – Wie es funktioniert: Geräte je Wohnung oder Strang; Worauf achten: Platz in den Wohnungen, Abrechnung, Zustimmung der Eigentümer

Die Übersicht zeigt: Die Wahl ist eine Planungsfrage, keine Produktfrage. Bei zentraler Warmwasserbereitung gehören die hygienischen Anforderungen an Trinkwasser von Anfang an in die Fachplanung.

Was gilt rechtlich seit dem 29. Juli 2026?

Das frühere Gebäudeenergiegesetz heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026[1]. Die Vorgabe, dass neue Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen, ist für Neubau und Bestand entfallen; § 71 ist in der amtlichen Fassung als weggefallen geführt[2].

  • Wahl der Heizung: Beim Heizungsersatz im Bestand nennt § 42 GModG zehn Optionen, darunter die elektrisch angetriebene Wärmepumpe und die Wärmepumpen-Hybridheizung[3].
  • Neue Gas- und Ölkessel: Wer nach dem 29. Juli 2026 einen solchen Kessel einbaut, muss ab 2029 mindestens 10 %, ab 2030 15 %, ab 2035 30 % und ab 2040 60 % der Wärme aus den in § 43 genannten Brennstoffen wie Biomethan oder Wasserstoff decken. Bei einer Wärmepumpen-Hybridheizung gilt diese Anforderung als erfüllt, wenn die Wärmepumpe im Teillastpunkt A mindestens 30 % der Leistung des Spitzenkessels erreicht, bei bivalent alternativem Betrieb 40 %[4].
  • Betriebsprüfung: Wärmepumpen, die nach dem 31.12.2023 in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen eingebaut wurden, müssen nach einer vollen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, geprüft werden; ohne Fernkontrolle spätestens alle fünf Jahre erneut. Ausgenommen sind Warmwasser- und Luft-Luft-Wärmepumpen[5]. Welche Prüfpflichten insgesamt gelten, erklärt der Artikel Heizungs-Prüfpflichten nach §§ 60a–60c GModG.
  • Netzanschluss: Wärmepumpen mit mehr als 4,2 kW Netzanschlussleistung, die seit dem 1. Januar 2024 in Betrieb gehen, sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG. Der Netzbetreiber darf ihre Leistung bei Netzengpässen begrenzen; im Gegenzug sinkt das Netzentgelt nach einem von drei Modulen[10]. Die Module vergleicht der Artikel Wärmepumpe und Wallbox: Netzentgeltmodule vergleichen.

Planen Sie mit dem Recht zum Einbauzeitpunkt. Ältere Angebote, die noch eine 65-Prozent-Pflicht zitieren, sollten Sie aktualisieren lassen.

Welche Förderung gibt es (Stand 16. Oktober 2026)?

Für bestehende Wohngebäude fördert die KfW den Heizungstausch mit einem Zuschuss. Antragsberechtigt sind unter anderem Eigentümer bestehender Mehrfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum (Programm 458)[6]; für Unternehmen der Wohnungswirtschaft gibt es das Programm 459[7].

Seit dem 21. Juli 2026 gelten diese Bedingungen[7][8]:

  • Grundförderung – Höhe: 30 % der förderfähigen Kosten; Für wen: alle Antragsberechtigten
  • Einkommensbonus – Höhe: 40 % bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen; Für wen: nur selbstnutzende Eigentümer
  • Klimageschwindigkeitsbonus – Höhe: 16 %, ab 01.02.2027 halbjährlich 4 Prozentpunkte weniger, für Anträge ab 01.08.2028 entfallen; Für wen: selbstnutzende Eigentümer, die eine funktionstüchtige fossile Heizung früh tauschen
  • Förderfähige Kosten – Höhe: 28.000 € (1. Wohneinheit), je 15.000 € (2.–6.), je 8.000 € (ab 7.); ab 01.02.2027 halbjährlich 750 € weniger; Für wen: je Gebäude

Der frühere Effizienzbonus für Wärmepumpen ist entfallen. Die KfW kündigt an, die Grundförderung im ersten Quartal 2027 für alle Wärmepumpen auf 15 % zu senken und für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 % einzuführen[7]. Die Förderung steht unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel; einen Rechtsanspruch gibt es nicht[6].

Rechenbeispiel: maximale Grundförderung für ein vermietetes Haus mit 10 Wohnungen

  • Förderfähige Kosten höchstens: 28.000 € + 5 × 15.000 € + 4 × 8.000 € = 135.000 €
  • Zuschuss höchstens: 30 % × 135.000 € = 40.500 €
  • Kostet die Anlage weniger als 135.000 €, sind es 30 % der tatsächlichen förderfähigen Kosten.

Annahmen: Antrag zu den Bedingungen ab 21.07.2026 und vor dem 01.02.2027, keine Boni (vermietete Wohnungen), förderfähige Maßnahme. Die Rechnung zeigt die Obergrenze, keine Zusage.

Was kostet der Betrieb einer Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus?

Für die Investition gibt es keine belastbare Pauschale; sie hängt von Konzept, Leistung, Warmwasser, Umbau der Heizflächen und Elektroarbeiten ab. Vergleichen Sie deshalb nur vollständige Angebote für denselben Leistungsumfang; wie, zeigt der Artikel Wärmepumpenangebote fachlich vorbereitet vergleichen.

Den Strombedarf schätzen Sie selbst ab: Wärmebedarf geteilt durch Jahresarbeitszahl.

Beispiel mit angenommenen Werten: 100.000 kWh Wärme pro Jahr ÷ Jahresarbeitszahl 3,0 ≈ 33.300 kWh Strom. Multiplizieren Sie diese Menge mit dem Arbeitspreis Ihres Stromangebots und vergleichen Sie das Ergebnis mit den heutigen Brennstoffkosten. Im UBA-Beispiel mit 30 Wohnungen lag der gemessene Stromverbrauch der Wärmepumpe bei 37.400 kWh im Jahr[9].

So gehen Eigentümer und Verwaltung vor

  1. Daten sammeln: Verbrauch, Heizflächen, Vorlauftemperaturen, Aufstellorte, Stromanschluss.
  2. Kommunale Wärmeplanung abfragen: Ist ein Wärmenetz geplant, gehört der Anschluss in den Vergleich.
  3. Varianten vergleichen lassen: Wärmepumpe, Hybrid, Wärmenetz, jeweils mit Investition, Betriebskosten und Förderung getrennt.
  4. In der WEG: Entscheidung vorbereiten und beschließen. Wie eine Entscheidungsakte aussieht, zeigt Heizungstausch in der WEG zur Entscheidung bringen.
  5. Förderantrag nach den Bedingungen im KfW-Merkblatt stellen, dann beauftragen.

Wenn Sie für Schritt 3 eine Vorlage für die Eigentümerversammlung brauchen, kann ENVA die Wärmeoptionen Ihres Gebäudes vergleichen und eine Entscheidungsvorlage aufbereiten.

Wann eine Wärmepumpe allein nicht reicht

  • Das Haus braucht auch nach kleinen Maßnahmen (z. B. größere Heizkörper in einzelnen Räumen) dauerhaft sehr hohe Vorlauftemperaturen.
  • Es gibt keinen geeigneten Aufstellort, oder der Schall lässt sich nicht einhalten.
  • Der Hausanschluss reicht nicht, und eine Verstärkung ist teuer oder dauert lange.
  • Ein Wärmenetz ist absehbar verfügbar und wirtschaftlicher.

In diesen Fällen kann eine Hybridanlage, ein Wärmenetzanschluss oder eine Sanierung in Etappen sinnvoller sein. Diese Einschätzung ersetzt keine Heizlastberechnung und keine Fachplanung.

Quellen & Verweise

  1. Bundesregierung — Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (Fragen und Antworten). bundesregierung.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 71 GModG (weggefallen). gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 42 GModG – Grundsatz. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 43 GModG – Heizung mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas. gesetze-im-internet.de · Abruf
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 60a GModG – Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  6. KfW — Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458). kfw.de · Abruf
  7. KfW — Anpassungen in den KfW-Produkten der BEG (Pressemitteilung). kfw.de · Abruf
  8. KfW — Infografik „Neue Bedingungen der Heizungsförderung“. kfw.de · Abruf
  9. Umweltbundesamt — Teilsaniertes Mehrfamilienhaus heizt mit Erdwärme und Außenluft. umweltbundesamt.de · Abruf
  10. Bundesnetzagentur — Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. bundesnetzagentur.de · Abruf
FAQ

Häufige Fragen zu diesem Thema

Braucht die Wärmepumpe einen eigenen Stromzähler?

Nicht zwingend. Für das Netzentgelt-Modul 2 nach § 14a EnWG ist ein separater Zähler Voraussetzung; Modul 1 gilt je Marktlokation ohne eigenen Zähler (Bundesnetzagentur). Welches Modul sich lohnt, hängt vom Verbrauch ab.

Gilt die Betriebsprüfung auch für Luft-Luft-Wärmepumpen?

Nein. § 60a GModG nimmt Luft-Luft-Wärmepumpen und Warmwasser-Wärmepumpen ausdrücklich aus.

Wer stellt in einer WEG den Förderantrag?

Für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist die Wohnungseigentümergemeinschaft antragsberechtigt (KfW, Programm 458). Selbstnutzende Eigentümer können für ihren Anteil Boni nur nach den Regeln des Merkblatts erhalten; lassen Sie das vor dem Antrag prüfen.

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