Energie zu Hause sinnvoll nutzen
Grundversorgung Strom: Was sie bedeutet und wie Sie wechseln
Verantwortlicher Fachprüfer: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am
In der Grundversorgung beliefert Sie der Grundversorger Ihres Netzgebiets zu seinen veröffentlichten Allgemeinen Preisen, etwa wenn Sie ohne eigenen Vertrag Strom entnehmen. Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündbar. Die Ersatzversorgung ist etwas anderes: Sie überbrückt einen Verbrauch ohne zugeordneten Vertrag. Ersatzversorgung: endet mit neuem Liefervertrag, spätestens nach drei Monaten.
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Grundversorgung oder Ersatzversorgung?
Grundversorgung
Ersatzversorgung
- Grundversorgung: jederzeit mit zwei Wochen Frist in Textform kündbar.
- Preisänderung in der Grundversorgung: Ankündigung mindestens sechs Wochen vorher, Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden.
- Grundversorger ist, wer im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert; festgestellt alle drei Jahre zum 1. Juli.
- Ersatzversorgung: endet mit neuem Liefervertrag, spätestens nach drei Monaten.
Inhalt
- Wann sind Sie in der Grundversorgung?
- Wer ist Ihr Grundversorger und wer hat Anspruch?
- Wie kündigen Sie die Grundversorgung?
- Was gilt bei Preisänderungen in der Grundversorgung?
- Worin unterscheiden sich Grundversorgung und Ersatzversorgung?
- Bleiben oder wechseln?
- Gilt das auch für Gas?
- Grenzen
- Wann unterstützt ENVA?
- Häufige Fragen
- Quellen & Verweise
Wann sind Sie in der Grundversorgung?
In der Grundversorgung sind Sie, wenn Sie einen Vertrag mit dem örtlichen Grundversorger zu dessen veröffentlichten Allgemeinen Preisen haben. Das kann bewusst geschehen, durch Anmeldung beim Grundversorger, oder ohne Unterschrift, wenn Sie in einer Wohnung Strom entnehmen, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben.[1][3] Was ein solcher Vertrag rechtlich ist, erklärt das Glossar unter Grundversorgungsvertrag.
Für den zweiten Fall gilt eine Mitteilungspflicht: „Entnehmen Sie Strom oder Gas aus dem Netz der allgemeinen Versorgung, ohne einen eigenen Liefervertrag zu haben, kann dadurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen; Sie müssen die Entnahme dem Grundversorger dann unverzüglich in Textform mitteilen. Das gilt auch, wenn die Belieferung durch einen anderen Lieferanten endet und Sie keinen neuen Vertrag geschlossen haben (§ 2 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV).“[3] Teilen Sie dabei Name, Anschrift, Einzugsdatum, Zählernummer und Zählerstand mit. Der Grundversorger bestätigt den Vertragsschluss unverzüglich in Textform.[3]
Ob Sie in der Grundversorgung sind, sehen Sie auf Ihrer Rechnung oder Vertragsbestätigung: Dort steht der Tarif „Grundversorgung“ oder eine entsprechende Bezeichnung. Im Internet muss der Grundversorger seinen Tarif klar als Grundversorgungstarif erkennbar veröffentlichen.[1]
Wer ist Ihr Grundversorger und wer hat Anspruch?
„Grundversorger ist das Energieversorgungsunternehmen, das im Netzgebiet die meisten Haushaltskunden beliefert. Der Netzbetreiber stellt das alle drei Jahre zum 1. Juli fest und veröffentlicht das Ergebnis bis zum 30. September im Internet (§ 36 Abs. 2 EnWG). Haushaltskunden sind Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, sowie Letztverbraucher mit beruflichem, landwirtschaftlichem oder gewerblichem Eigenverbrauch bis 10 000 Kilowattstunden im Jahr (§ 3 Nr. 57 EnWG).“[1][2] Mehr zur Rolle im Glossar unter Grundversorger.
Der Grundversorger muss jeden Haushaltskunden in seinem Netzgebiet zu seinen Allgemeinen Bedingungen und Preisen beliefern, wenn die Versorgung in Niederspannung erfolgt. Ablehnen darf er nur, wenn ihm die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist; das Gesetz nennt daneben weitere eng gefasste Ausnahmen.[1] Den Abschluss darf er nicht davon abhängig machen, dass Zahlungsrückstände eines früheren Bewohners beglichen werden.[3]
Wie kündigen Sie die Grundversorgung?
„Einen Grundversorgungsvertrag für Strom oder Gas können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen; die Kündigung bedarf der Textform (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV bzw. GasGVV).“[4]
„Der Grundversorger muss Ihre Kündigung unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes bestätigen und darf für die Kündigung kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 20 Abs. 2 und 3 StromGVV bzw. GasGVV).“[4]
In der Praxis müssen Sie meist nicht selbst kündigen: Beim Wechsel kündigt der neue Lieferant für Sie, wenn Sie ihm eine Vollmacht erteilen.[13] Wichtig ist, dass der neue Vertrag ohne Lücke an das Vertragsende anschließt. „Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die gewünschte Belieferung aufnehmen kann (§ 20a Abs. 1 EnWG).“[8]
Auch beim Umzug gilt die Zwei-Wochen-Frist; ein besonderes Sonderkündigungsrecht brauchen Sie in der Grundversorgung nicht.[14]
Was gilt bei Preisänderungen in der Grundversorgung?
„Preisänderungen in der Grundversorgung werden nur zum Monatsbeginn wirksam; der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und Ihnen zeitgleich brieflich mitteilen. Sie können dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Änderung kündigen (§ 5 Abs. 2 und 3 StromGVV bzw. GasGVV).“[5]
„Weisen Sie nach einer solchen Kündigung innerhalb eines Monats nach deren Zugang nach, dass Sie einen Liefervertrag mit einem anderen Lieferanten geschlossen haben, gilt die Preisänderung für Sie nicht (§ 5 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV).“[5]
Ein durchgerechnetes Fristenbeispiel steht im Artikel Sonderkündigungsrecht Strom.
Worin unterscheiden sich Grundversorgung und Ersatzversorgung?
Die Grundversorgung ist ein Vertrag, die Ersatzversorgung eine gesetzliche Überbrückung ohne Vertrag. Beide liefert der Grundversorger, aber zu unterschiedlichen Regeln.[7][12] Den Begriff erklärt das Glossar unter Ersatzversorgung.
„Die Ersatzversorgung durch den Grundversorger greift, wenn Sie Strom aus der Niederspannung oder Gas aus dem Niederdruck des Netzes der allgemeinen Versorgung entnehmen und dieser Bezug keiner Lieferung oder keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann (§ 38 Abs. 1 EnWG). Einen Vertrag müssen Sie dafür nicht schließen (Bundesnetzagentur).“[7][12] Typische Anlässe sind laut Bundesnetzagentur, dass ein Lieferant sein Netznutzungsrecht verliert oder sich ein Lieferantenwechsel verzögert.[12]
„Die Ersatzversorgung endet, sobald die Energie auf Grundlage eines Liefervertrags geliefert wird, spätestens aber drei Monate nach ihrem Beginn (§ 38 Abs. 4 EnWG). Für ihre Beendigung gibt es keine Kündigungsfrist (Bundesnetzagentur).“[7][12]
- Rechtsgrundlage – Grundversorgung: § 36 EnWG, StromGVV; Ersatzversorgung: § 38 EnWG, § 3 StromGVV
- Vertrag – Grundversorgung: ja (auch durch Entnahme); Ersatzversorgung: nein
- Wer liefert – Grundversorgung: Grundversorger; Ersatzversorgung: Grundversorger
- Dauer – Grundversorgung: unbefristet; Ersatzversorgung: spätestens drei Monate
- Ende – Grundversorgung: Kündigung mit zwei Wochen Frist (§ 20 Abs. 1 StromGVV/GasGVV); Ersatzversorgung: neuer Liefervertrag, ohne Kündigung (§ 38 Abs. 4 EnWG)
- Preisänderung – Grundversorgung: nur zum Monatsbeginn, sechs Wochen Ankündigung (§ 5 Abs. 2, 3 StromGVV/GasGVV); Ersatzversorgung: zum 1. und 15. eines Monats ohne Frist (§ 38 Abs. 3 EnWG)
- Information – Grundversorgung: Vertragsbestätigung (§ 2 StromGVV); Ersatzversorgung: Mitteilung über Beginn und Ende (§ 3 Abs. 2 StromGVV/GasGVV)
Die Übersicht zeigt den praktischen Unterschied: Aus der Ersatzversorgung kommen Sie ohne Kündigung heraus, ihre Preise können sich aber zweimal im Monat ändern. „Ersatzversorgungspreise: Anpassung zum 1. und 15. eines Monats ohne Frist möglich.“[7] „Beginn und Ende der Ersatzversorgung teilt der Grundversorger unverzüglich mit.“[6] Lesen Sie beim Beginn den Zählerstand ab und teilen Sie ihn Grundversorger und Netzbetreiber mit.[12]
Bleiben oder wechseln?
Die Grundversorgung bindet Sie kaum: Sie können jederzeit mit zwei Wochen Frist wechseln. Ob ein Sondervertrag günstiger ist, hängt von Arbeitspreis, Grundpreis, Laufzeit und Bonusbedingungen ab; ein fester Preisabstand ist nicht garantiert. Vergleichen Sie für Ihren Jahresverbrauch die Kosten im ersten und zweiten Jahr, wie im Artikel Tarifbonus und Preisgarantie beschrieben.
Ein Sondervertrag bindet Sie dafür länger: „Sondervertrag (Verbraucher, seit 1. März 2022): höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, danach jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar.“[9] Wie der Wechsel Schritt für Schritt abläuft, steht unter Stromanbieter selbst wechseln.
Gilt das auch für Gas?
Ja. Für die Gas-Grundversorgung gelten die GasGVV mit denselben Fristen für Kündigung und Preisänderung (§ 5, § 20 GasGVV) und für die Ersatzversorgung § 38 EnWG in Niederdruck. Details stehen im Glossar unter Grundversorgung Gas.[11][10][7]
Grenzen
- Die Grundversorgungspflicht gilt für Haushaltskunden in Niederspannung. Wer mehr als 10 000 kWh im Jahr beruflich oder gewerblich verbraucht, ist kein Haushaltskunde im Sinne des Gesetzes.[2]
- § 36 Abs. 1 EnWG enthält Ausnahmen von der Grundversorgungspflicht, unter anderem im Zusammenhang mit einer vorangegangenen Ersatzversorgung. Ob sie im Einzelfall greifen, klärt dieser Artikel nicht.
- Ob Ihr Verbrauch nach einem Vertragsende in der Grundversorgung oder in der Ersatzversorgung abgerechnet wird, hängt von den Umständen ab. Maßgeblich ist die Mitteilung des Grundversorgers.
Wann unterstützt ENVA?
Kündigen und wechseln können Sie selbst. Wenn Sie aus der Grundversorgung in einen passenden Vertrag wechseln oder für eine neue Wohnung Strom anmelden möchten, vergleicht ENVA mit Ihnen Angebote und begleitet den Wechsel: Wechselservice für Privatkunden. Für Sie kostenlos. Wenn Sie über ENVA einen neuen Vertrag abschließen, erhält ENVA vom Versorger eine Provision.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 36 EnWG – Grundversorgungspflicht. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 EnWG – Begriffsbestimmungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 2 StromGVV – Vertragsschluss. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20 StromGVV – Kündigung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 5 StromGVV – Änderungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 StromGVV – Ersatzversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 38 EnWG – Ersatzversorgung mit Energie. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20a EnWG – Lieferantenwechsel. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 309 BGB. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 5 GasGVV. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20 GasGVV. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Ersatzversorgung. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ). bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu diesem Thema
Kann der Grundversorger mich kündigen?
Nur eingeschränkt: Der Grundversorger kann den Vertrag nur kündigen, soweit für ihn keine Pflicht zur Grundversorgung besteht (§ 20 Abs. 1 StromGVV mit § 36 Abs. 1 EnWG).
Was passiert, wenn der Grundversorger wechselt?
Wird nach der Feststellung durch den Netzbetreiber ein anderes Unternehmen Grundversorger, gelten bestehende Grundversorgungsverträge zu den im Zeitpunkt des Wechsels geltenden Bedingungen und Preisen fort (§ 36 Abs. 3 EnWG).
