Energie-Glossar · L
Lieferkettenmodell (Mieterstrom)
Beim Lieferkettenmodell kauft ein Dritter den lokal erzeugten Solarstrom vom Anlagenbetreiber und liefert ihn im eigenen Namen an die Letztverbraucher weiter. Das kann den Anlagenbetreiber von Lieferantenaufgaben entlasten; Anlagenbetrieb und Eigentum sind davon getrennt zu vereinbaren.
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Anlagenbetrieb und Lieferung trennen
- PV-Anlagenbetreiber
- Verkauf an Zwischenlieferanten
- Lieferung im eigenen Namen
- Letztverbraucher im Gebäude
Die wichtigsten Informationen zu Lieferkettenmodell (Mieterstrom)
- Seit 1. Januar 2021 im EEG als förderfähige Alternative zum klassischen Mieterstrommodell verankert
- Ein Dritter kauft den Strom vom Anlagenbetreiber und verkauft ihn im eigenen Namen an die Letztverbraucher weiter
- Der Mieterstromzuschlag hängt von § 21 Absatz 3 EEG ab; bei Nichtwohngebäuden sind Beziehungen zum Letztverbraucher gesondert zu prüfen.
- Vermieter müssen sich nicht selbst um Messung, Abrechnung und Lieferantenpflichten kümmern
- Belieferungsbedingungen wie Vertragsdauer, Kopplungsverbot mit dem Mietvertrag und Preisdeckel gelten unverändert nach § 42a EnWG
Was unterscheidet das Lieferkettenmodell vom klassischen Mieterstrommodell?
Beim klassischen Mieterstrommodell verkauft die Anlagenbetreiberin – meist die Hausverwaltung, ein Vermieter oder eine Betreibergesellschaft – den PV-Strom direkt an die Mieter und übernimmt damit sämtliche Lieferantenpflichten: Vertragsgestaltung, Abrechnung, ergänzende Stromversorgung bei fehlender PV-Erzeugung und Meldungen an Netzbetreiber und Marktstammdatenregister. Beim Lieferkettenmodell wird zwischen Anlagenbetreiber und Letztverbraucher ein Dritter zwischengeschaltet – üblicherweise ein Energiedienstleister oder Stromlieferant –, der den Strom von der Anlage kauft und im eigenen Namen an die Mieter weiterverkauft. Der Anlagenbetreiber bleibt für den Anlagenbetrieb verantwortlich; Eigentum und Betrieb können auseinanderfallen, überträgt aber Vertrieb, Abrechnung und Kundenkommunikation an den Dritten.
Welche gesetzlichen Bedingungen gelten für das Lieferkettenmodell?
§ 21 Absatz 3 EEG erlaubt die Lieferung durch den Anlagenbetreiber oder einen Dritten, sofern der Strom im Gebäude, in Nebenanlagen oder im selben Quartier ohne Netzdurchleitung verbraucht wird. Die Verbundenheitsregel betrifft bei Nichtwohngebäuden bestimmte Beziehungen zwischen Anlagenbetreiber oder Drittem und Letztverbraucher; sie ist kein allgemeines Verbot verbundener Anlagenbetreiber und Zwischenlieferanten. § 42a EnWG regelt Mieterstromverträge. Die 90-Prozent-Preisgrenze betrifft Mieter von Wohnräumen; Laufzeitvorgaben knüpfen an Verbraucher an.
Warum wählen Vermieter und Hausverwaltungen das Lieferkettenmodell statt den Eigenbetrieb?
Für Hausverwaltungen und Vermieter ist der Hauptvorteil des Lieferkettenmodells die administrative Entlastung: Wer selbst als Mieterstromlieferant auftritt, übernimmt Pflichten wie korrekte Marktkommunikation, Sicherstellung der ergänzenden Stromlieferung, Rechnungsstellung nach den einschlägigen energierechtlichen Vorgaben und die Haftung bei Abrechnungsfehlern – Aufgaben, die fachfremd sind und Personal binden. Ein spezialisierter Dritter übernimmt diese Prozesse professionell und skaliert sie über mehrere Liegenschaften hinweg, während die Hausverwaltung sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren kann. Im Gegenzug reduziert sich meist die Marge, die beim Contracting-Partner verbleibt, sodass der wirtschaftliche Vorteil gegenüber dem Eigenbetrieb im Einzelfall zu prüfen ist.
Wie unterscheidet sich das Lieferkettenmodell von der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung?
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG ist ein neueres, vereinfachtes Modell für die direkte Versorgung von Mietern in einem Gebäude, bei dem der Gebäudestromanbieter insbesondere keine umfassende Reststromversorgung schuldet und von bestimmten Lieferantenpflichten ausgenommen ist. Das Lieferkettenmodell bleibt dagegen ein klassisches Mieterstrommodell mit vollwertigem Lieferantenverhältnis zwischen Drittem und Mieter, inklusive EEG-Förderanspruch über den Mieterstromzuschlag. Für Bestandsgebäude mit größerem PV-Ausbau und dem Wunsch nach EEG-Förderung ist das Lieferkettenmodell häufig weiterhin die praktikablere Wahl.
Bei der Auswahl eines Dritten, der das Lieferkettenmodell übernimmt, lohnt sich für Hausverwaltungen ein Blick auf mehrere Punkte: Wie transparent ist die Abrechnung gegenüber den Mietern, welche Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten bietet der Dienstleister, und wie geht er mit der vertraglich sicherzustellenden ergänzenden Stromversorgung um, falls die PV-Anlage vorübergehend ausfällt oder nicht genug Strom liefert? Ebenso relevant ist die Frage, ob der Dienstleister bereits Erfahrung mit vergleichbaren Liegenschaften hat und die Meldepflichten gegenüber Netzbetreiber und Marktstammdatenregister zuverlässig einhält – denn Versäumnisse hier wirken sich letztlich auf den Vermieter als Anlagenbetreiber zurück, auch wenn operativ ein Dritter liefert. Ein schriftlich fixierter Pflichtenkatalog zwischen Anlagenbetreiber und Drittem schafft hier zusätzliche Klarheit, gerade bei langfristigen Contracting-Verträgen über zehn Jahre und mehr.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz — § 21 Absatz 3 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 42a EnWG – Mieterstromverträge. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 42b EnWG – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Lieferkettenmodell (Mieterstrom)
Wer ist beim Lieferkettenmodell rechtlich der Stromlieferant der Mieter?
Der zwischengeschaltete Dritte, nicht der Anlagenbetreiber. Er tritt gegenüber den Mietern als vollwertiger Lieferant auf und übernimmt entsprechend Vertrags-, Abrechnungs- und Meldepflichten.
Verliert der Vermieter durch das Lieferkettenmodell den Mieterstromzuschlag?
Die Lieferung über einen Dritten ist grundsätzlich förderfähig. Eine pauschale Verbotsregel für verbundene Anlagenbetreiber und Zwischenlieferanten besteht so nicht. Bei Nichtwohngebäuden enthält § 21 Absatz 3 EEG einen Ausschluss für bestimmte Unternehmensverbindungen zum Letztverbraucher; weitere Förderbedingungen bleiben zu prüfen.
Gilt die Preisobergrenze von Mieterstrom auch beim Lieferkettenmodell?
Ja, für Mieter von Wohnräumen gilt die Preisgrenze des § 42a Absatz 4 EnWG auch bei Lieferung durch einen Dritten. Weitere Regeln haben jeweils einen eigenen Anwendungsbereich; beispielsweise gelten die besonderen Laufzeitvorgaben für Verbraucher.
Für wen lohnt sich das Lieferkettenmodell besonders?
Für Hausverwaltungen und Eigentümer, die PV-Anlagen auf mehreren Liegenschaften betreiben, aber keine eigene Lieferanteninfrastruktur aufbauen wollen – der Dritte bündelt Abrechnung und Kundenservice über alle Objekte hinweg.
