PV, Mieterstrom & E-Mobilität im Gebäude
GGV nach § 42b oder klassischer Mieterstrom: Was passt zu Ihrem Gebäude?
Verantwortlicher Fachprüfer: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am
GGV verteilt Solarstrom im Gebäude und lässt den Teilnehmern eigene Reststromverträge; der Betreiber ist von der Vollversorgung und bestimmten, aber nicht allen Pflichten entlastet. EEG-geförderter Mieterstrom bietet Solar- und Reststrom aus einer Hand. Welches Modell passt, entscheiden Messkonzept, Teilnehmer, Vertragsrollen und Gesamtkosten – nicht allein der Förderzuschlag.
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- GGV: Gebäudestrom plus individuell gewählter Reststromvertrag; bestimmte Pflichten bleiben bestehen.
- Geförderter Mieterstrom: Vollversorgung einschließlich Reststrom mit verantwortlichem Lieferanten.
- GGV erfordert Viertelstundenwerte; Messkonzept und Verfügbarkeit vorab klären.
- Mieterstromzuschlag für Inbetriebnahmen August–Dezember 2026: 2,51 / 2,33 / 1,57 ct/kWh nach Leistungskategorie.
- 90-Prozent-Preisgrenze für Wohnraummieter umfasst Grund- und Arbeitspreis; Vertragsfristen beachten.
- Entscheidung mit vergleichbaren Angeboten, Kostencheck und dem passenden Betreiber-/Vertragsmodell treffen.
Inhalt
- Was ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG?
- Was muss im Gebäudestromnutzungsvertrag geregelt sein?
- Wie funktioniert klassischer Mieterstrom nach § 21 Abs. 3 EEG?
- Worin unterscheiden sich GGV und Mieterstrom in der Praxis?
- Wann passt die GGV, wann der Mieterstrom?
- Welche Rolle spielen Messkonzept und Abrechnung?
- Wie sieht die Aufteilung in einer Viertelstunde aus?
- Welche Kosten gehören in den Modellvergleich?
- Welche Mieterstromanbieter kommen infrage und wie vergleiche ich sie?
- Was können Eigentümer und Verwalter vorab selbst vorbereiten?
- Häufige Fragen
- Quellen & Verweise
Was ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG?
Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG ermöglicht die gemeinsame Nutzung von Solarstrom im Gebäude. Sie entlastet den Betreiber von der Pflicht zur Vollversorgung und von bestimmten Lieferantenvorschriften. Eine vollständige Befreiung von allen Pflichten ist sie nicht: Insbesondere Regeln zur Abrechnung, Vertragsgestaltung und Information gelten teilweise weiter.[1]
Voraussetzungen sind die Nutzung ohne Netzdurchleitung im selben Gebäude oder dessen Nebenanlage, die unmittelbare Nutzung oder passende Zwischenspeicherung, viertelstündlich gemessene Strombezüge und ein Gebäudestromnutzungsvertrag. Ein Speicher kann in, an oder auf dem Gebäude beziehungsweise seiner Nebenanlage liegen. Das konkrete Messkonzept muss mit Messstellen- und Netzbetreiber geklärt werden; allein aus § 42b folgt keine pauschale Aussage, dass jedes beliebige Smart-Meter-Angebot dafür geeignet ist.[1]
Der Betreiber muss keinen fehlenden Reststrom beschaffen. Jeder Teilnehmer schließt dafür einen Liefervertrag seiner Wahl ab. Zugleich bleiben Pflichten bestehen: § 42b Absatz 4 verweist unter anderem auf Teile der Verbrauchsermittlung, Abrechnung und Vertragsregeln. Auch über längere nicht wetter- oder tageszeitbedingte Erzeugungsausfälle und die Wiederaufnahme muss informiert werden. Die Entscheidung lautet deshalb nicht „Pflichten oder keine Pflichten“, sondern „Teilversorgung mit Erleichterungen oder Vollversorgung“.[1]
Was muss im Gebäudestromnutzungsvertrag geregelt sein?
§ 42b EnWG schreibt drei Regelungsinhalte vor: den Aufteilungsschlüssel, nach dem der erzeugte Strom den Teilnehmern zugeordnet wird, die Frage, ob und in welcher Höhe die Teilnehmer dem Betreiber ein Entgelt in Cent pro Kilowattstunde zahlen, sowie Regelungen zu Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Anlage.[1]
Der Betreiber muss die Teilnehmer bei Vertragsbeginn außerdem ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Gebäudestromanlage den Strombedarf nicht vollständig und durchgehend decken kann und deshalb ein ergänzender Stromliefervertrag nötig ist. Die freie Wahl des Reststromlieferanten darf im Gebäudestromnutzungsvertrag nicht eingeschränkt werden – eine Klausel, die Teilnehmer an einen bestimmten Lieferanten bindet, wäre unzulässig.[1]
Für Wohnungseigentümergemeinschaften enthält § 42b EnWG eine wichtige Erleichterung: Betreibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Anlage selbst, kann ein Beschluss nach dem Wohnungseigentumsgesetz den Abschluss einzelner Gebäudestromnutzungsverträge ersetzen. Die Verwaltung muss also nicht mit jedem Eigentümer einzeln kontrahieren, sondern kann das Modell über die Eigentümerversammlung aufsetzen.[1]
Wie funktioniert klassischer Mieterstrom nach § 21 Abs. 3 EEG?
Klassischer Mieterstrom ist ein Stromliefermodell: Der Anbieter liefert den Solarstrom vom Dach an die Haushalte im Gebäude und ergänzt ihn um Reststrom aus dem Netz – die Bewohner erhalten ein vollständiges Stromprodukt aus einer Hand. Der Anbieter tritt dabei als Stromlieferant auf, mit allen Pflichten dieser Rolle, von der Abrechnung bis zur Reststrombeschaffung.[3]
Für EEG-geförderten Mieterstrom muss Solarstrom ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher im Gebäude, seiner Nebenanlage oder demselben Quartier geliefert und dort verbraucht werden. Förderfähige Leistungskategorien reichen bis 1 MW. Auch Nichtwohngebäude kommen infrage; bei verbundenen Unternehmen auf Lieferanten- und Abnehmerseite kann die Förderung dort jedoch ausgeschlossen sein. Registrierung, Anlagenzuordnung und Fördervoraussetzungen sind objektspezifisch zu prüfen.[2][6]
Für Inbetriebnahmen vom 1. August bis 31. Dezember 2026 veröffentlicht die Bundesnetzagentur Mieterstromzuschläge von 2,51 ct/kWh bis 10 kW, 2,33 ct/kWh bis 40 kW und 1,57 ct/kWh bis 1.000 kW. Maßgeblich sind Inbetriebnahmezeitpunkt und gesetzliche Berechnungsregeln; für bestehende Anlagen ersetzt eine neue Tabelle nicht automatisch den bisherigen Satz. Der Zuschlag betrifft förderfähigen gelieferten Solarstrom, nicht den ergänzenden Netzstrom. Für spätere Inbetriebnahmen den dann veröffentlichten Stand neu prüfen.[4]
Für Wohnraummieter begrenzt § 42a Absatz 4 EnWG den Gesamtpreis für Mieterstrom und Reststrom auf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs, unter Einbeziehung von Grund- und Arbeitspreis. Der Mieterstromvertrag darf grundsätzlich nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein; gesetzliche Sonderfälle bleiben zu beachten. Freie Lieferantenwahl bedeutet nicht fristlose Beendigung: Bei Verbrauchern ist eine Bindung über zwei Jahre unwirksam; die Kündigungsfrist darf höchstens einen Monat betragen. Beim Auszug endet der Vertrag mit Rückgabe der Räume.[3]
Worin unterscheiden sich GGV und Mieterstrom in der Praxis?
Beim hier verglichenen EEG-geförderten Mieterstrom erhält der Haushalt Solar- und Reststrom aus einem Liefervertrag. Bei der GGV werden Gebäudestrom und Reststrom getrennt organisiert. Für die Praxis sind vier Unterschiede wichtig:
- Pflichten: GGV entlastet von der Vollversorgung und bestimmten Lieferantenvorschriften; Abrechnungs-, Informations- und Vertragsaufgaben bleiben teilweise bestehen. Beim geförderten Mieterstrom übernimmt der Anbieter auch Reststrombeschaffung und vollständige Belieferung.[1]
- Förderung: Für GGV ist der Mieterstromzuschlag ausgeschlossen. Beim geförderten Mieterstrom kann er für berechtigte Liefermengen hinzukommen. Für Überschusseinspeisung kommen je nach Anlage und Voraussetzungen Einspeisevergütung oder Marktprämie in Betracht.[5]
- Reststrom und Wechsel: Bei GGV behält jeder Teilnehmer seine freie Wahl für den ergänzenden Liefervertrag. Beim Mieterstrom werden beide Stromanteile vom Mieterstromanbieter bezogen; ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist unter Beachtung der Vertrags- und Kündigungsregeln möglich.[1]
- Preisregeln: Die 90-Prozent-Grenze des geförderten Mieterstroms gilt für Wohnraummieter und berücksichtigt Grund- und Arbeitspreis. Bei GGV vereinbaren die Parteien das Gebäudestrom-Entgelt; diese Mieterstrom-Preisgrenze wird durch § 42b nicht übernommen. Allgemeine Vertragsregeln bleiben relevant.[1][3]
Wann passt die GGV, wann der Mieterstrom?
Eine erste Orientierung: GGV prüfen, wenn getrennte Reststromverträge gewünscht sind und ein tragfähiges Mess- und Abrechnungskonzept vorliegt. Geförderten Mieterstrom prüfen, wenn ein vollständiges Stromprodukt gewünscht wird und dessen zusätzliche Erlöse die zusätzlichen Aufgaben und Kosten tragen. Das ist eine Entscheidungshilfe, keine Wirtschaftlichkeitszusage.
- WEG mit vielen Selbstnutzern: GGV kann organisatorisch passen. Beim Betrieb durch die Gemeinschaft kann der WEG-Beschluss die Einzelverträge ersetzen. Messung, Abrechnung und die Rechte der tatsächlichen Nutzer müssen trotzdem organisiert werden.[1]
- Vermietetes Mehrfamilienhaus: Angebote für beide Modelle vergleichen. Ein Mieterstrom-Dienstleister kann Reststrom, Belieferung und Abrechnung übernehmen; beim Lieferkettenmodell gibt der Anlagenbetreiber Solarstrom an den verantwortlichen Lieferanten weiter.[5]
- Gemischte Objekte: Tagsüber anfallender Gewerbeverbrauch kann zur PV-Erzeugung passen. Das tatsächliche Lastprofil und bei Nichtwohngebäuden die Förderausnahme für verbundene Unternehmen prüfen.[2]
- Kleine Objekte: Keines der Modelle ist automatisch günstiger. Angebote für Messung, Abrechnung, Verwaltung und Reststrom einholen; hohe Fixkosten können auch eine GGV unwirtschaftlich machen.
Wichtig für die Beschlussfassung in der WEG: Die Modellwahl sollte vor der Anlagenplanung fallen, denn sie bestimmt Messkonzept, Vertragsstruktur und die Frage, wer die Anlage betreibt. Ein späterer Wechsel zwischen den Modellen ist möglich, verursacht aber Umstellungsaufwand bei Messung und Verträgen.
Welche Rolle spielen Messkonzept und Abrechnung?
Für GGV sind Viertelstundenwerte gesetzlich erforderlich. Lassen Sie vor Vertragsabschluss bestätigen, welche Zähler, Datenübertragung und Marktprozesse am konkreten Standort benötigt und verfügbar sind, wer die Daten prüft und wer fehlende Werte behandelt. Ein digitales Display allein beweist noch kein geeignetes Messkonzept.[1]
Der vereinbarte Schlüssel bestimmt die rechnerische Zuordnung. Pro Viertelstunde dürfen insgesamt höchstens die gleichzeitig erzeugte oder verbrauchte Menge – der kleinere Wert zählt – und je Teilnehmer höchstens dessen eigener Verbrauch zugeteilt werden. Ob ein statischer oder dynamischer Schlüssel im Projekt verwendet wird, muss vereinbart und technisch umgesetzt sein. Eine bessere Wirtschaftlichkeit folgt daraus nicht automatisch.[1]
Vergleichen Sie Erlöse und tatsächlich vermeidbare Strombezugskosten mit Investition, Messung, Betrieb und Abrechnung. Ein pauschal garantierter Vorteil gegenüber der Einspeisung lässt sich daraus nicht ableiten. Etwaige Stromsteuerbefreiungen sind gesondert zu prüfen und sollten ohne geklärte Voraussetzungen nicht in eine Rechnung eingehen. Zuerst Verbrauch und verfügbares Messkonzept klären, dann Modelle rechnen und schließlich die Anlage dimensionieren.
Wie sieht die Aufteilung in einer Viertelstunde aus?
Reines Rechenbeispiel ohne Speicher: Die PV-Anlage erzeugt in 15 Minuten 4 kWh. Wohnung A verbraucht 1 kWh, B 3 kWh. Bei einer vertraglich vereinbarten dynamischen Aufteilung nach dem tatsächlichen Verbrauch werden A 1 kWh und B 3 kWh zugeordnet. Erzeugt die Anlage nur 2 kWh, wären es bei demselben Schlüssel 0,5 und 1,5 kWh; den restlichen Verbrauch decken die jeweiligen Reststromlieferanten. Die Summe der Anteile überschreitet weder Erzeugung noch Verbrauch. Ob dieser Schlüssel angeboten wird, muss der Betreiber klären.[1]
Welche Kosten gehören in den Modellvergleich?
Rechnen Sie für beide Varianten mit denselben Annahmen: teilnehmende Einheiten, PV-Erzeugung, zeitgleicher Verbrauch, Laufzeit und Investition. Getrennt erfassen: Zählerumbau und Einbau, laufender Messstellenbetrieb, Daten-/Abrechnungsdienst, Wartung, Versicherung und Verwaltungsaufwand. Beim Mieterstrom zusätzlich Reststrombeschaffung und Lieferdienstleistung; bei GGV die separaten Grund- und Arbeitspreise der Teilnehmer. Angebote mit unterschiedlichen Leistungsumfängen sind nicht direkt vergleichbar.
Vereinfachte Zusatzkostenrechnung, keine Marktpreisangabe: Ein Modell verursacht angenommen 600 Euro mehr laufende Kosten im Jahr und verspricht bei 20.000 kWh Gebäudestrom einen zusätzlichen Nettoerlös von 2 ct/kWh. Das ergibt 400 Euro; die zusätzlichen Kosten sind damit noch nicht gedeckt. Bei sonst identischen Annahmen wären 30.000 kWh für 600 Euro nötig. Investition, Finanzierung und Steuern müssen separat in die Gesamtrechnung einfließen.
Welche Mieterstromanbieter kommen infrage und wie vergleiche ich sie?
Fragen Sie beim örtlichen Stadtwerk, spezialisierten Mieterstrom-Dienstleistern und einem gegebenenfalls beteiligten PV-Betreiber nach. Nicht jeder Anbieter betreut jedes Gebäude oder übernimmt dieselbe Rolle. Lassen Sie schriftlich benennen: Vertragspartner der Bewohner, Anlagenbetreiber, Messstellenbetreiber, Abrechnungsverantwortlicher und Beschaffer des Reststroms. Eine reine Dachpacht ist noch kein Nachweis einer vollständigen Mieterstromleistung.
Vergleichen Sie anschließend Grund- und Arbeitspreis, Preisänderungsklauseln, Laufzeit und Kündigung, einmalige Umbaukosten, laufende Mess-/Abrechnungskosten, Mindestteilnehmerzahl und Regelungen bei Leerstand oder Ausfall. Prüfen Sie, wer den Förderantrag beziehungsweise die Zuordnung erledigt und welche Erlöse beim Eigentümer verbleiben. Die bloße Nennung eines Anbieters ist keine Empfehlung; entscheidend ist ein belastbares Angebot für Ihr Objekt.
Was können Eigentümer und Verwalter vorab selbst vorbereiten?
Stellen Sie fünf Unterlagen zusammen: Anzahl und Nutzung der Einheiten; vorhandene Jahresverbräuche und freiwillige Teilnahmeinteressen; Dach-/PV-Daten; Zählerplan beziehungsweise Fotos des Zählerschranks für die Fachplanung; bestehende Stromverträge mit Laufzeiten. Fordern Sie darauf basierend zwei vergleichbare Modellangebote sowie eine Bestätigung der technischen Umsetzbarkeit an. In der WEG gehören Betreiberrolle, Kostenverteilung und Beschlussgrundlage vor der Beauftragung geklärt.
Eine eigene Steckersolaranlage eines Mieters ist eine andere Fragestellung als die gemeinsame Versorgung des Gebäudes. Dieser Vergleich ersetzt daher keine Prüfung von Montage, Anschluss und mietrechtlichen Voraussetzungen einer solchen Einzelanlage.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 42b EnWG – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 21 EEG – Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 42a EnWG – Mieterstromverträge. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — EEG-Förderung und Fördersätze – Mieterstromzuschlag. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden: Mieterstrom und Einspeisung. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 48a EEG – Leistungskategorien Mieterstromzuschlag. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu diesem Thema
Muss ich bei der GGV Stromlieferant werden?
Die GGV verlangt keine vollständige Stromversorgung durch den Betreiber. Bestimmte Lieferantenpflichten entfallen, andere Abrechnungs-, Informations- und Vertragsregeln gelten nach § 42b Absatz 4 EnWG weiter. „Gar keine Lieferantenpflichten“ wäre daher falsch.
Braucht bei der GGV jeder Teilnehmer einen eigenen Vertrag mit dem Betreiber?
Grundsätzlich wird ein Gebäudestromnutzungsvertrag benötigt. Betreibt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Anlage, kann ein WEG-Beschluss die Einzelverträge ersetzen. Die Vorgaben gegenüber den tatsächlichen Letztverbrauchern bleiben zu beachten.
Wie hoch ist der Mieterstromzuschlag aktuell?
Für Inbetriebnahmen vom 1. August bis 31. Dezember 2026 nennt die Bundesnetzagentur 2,51 ct/kWh bis 10 kW, 2,33 ct/kWh bis 40 kW und 1,57 ct/kWh bis 1.000 kW. Maßgeblich sind Inbetriebnahmezeitpunkt und Förderberechnung. Für eine spätere Inbetriebnahme den dann gültigen Stand prüfen.
Gibt es beim Mieterstrom eine Preisobergrenze?
Für Wohnraummieter darf der Gesamtpreis für geförderten Mieterstrom einschließlich Reststrom 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs auf Basis von Grund- und Arbeitspreis nicht übersteigen. Freie Lieferantenwahl bedeutet nicht fristlosen Wechsel: Vertragslaufzeit und Kündigungsregeln bleiben maßgeblich.
Woher kommt bei der GGV der Strom, wenn die Sonne nicht scheint?
Aus dem ergänzenden Stromliefervertrag des Teilnehmers mit einem Anbieter seiner Wahl. Der GGV-Betreiber muss darauf bei Vertragsbeginn hinweisen; er schuldet keine vollständige Versorgung.
Kann eine WEG auch klassischen Mieterstrom anbieten?
Ja. Die vollständige Belieferung einschließlich Reststrom und die entsprechenden Pflichten müssen dann organisiert werden, etwa über einen Dienstleister. GGV und Mieterstrom sollten anhand konkreter Mess-, Betriebs- und Abrechnungskosten verglichen werden.
