Energie-Glossar · M
Mieterstrommodell
Das Mieterstrommodell ist ein Geschäftsmodell, bei dem Strom aus einer gebäudenahen EE-Anlage – meist einer Dach-PV – ohne Nutzung des öffentlichen Netzes direkt an die Bewohner und Gewerbemieter des Gebäudes geliefert wird, in der Regel günstiger als der Grundversorgungstarif.
Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1gesetze-im-internet.de 2gesetze-im-internet.de 3gesetze-im-internet.de 4
Lokale Erzeugung mit Gesamtversorgung
Die wichtigsten Informationen zu Mieterstrommodell
- Lokaler Solarstrom ohne öffentliche Netznutzung vermeidet entsprechende Netzkosten; Stromsteuerfreiheit hat eigene Voraussetzungen.
- § 42a EnWG: 90-Prozent-Preisgrenze für Wohnraummieter; Verbraucher- und Vertragsregeln im jeweiligen Anwendungsbereich prüfen.
- Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 EEG; die frühere allgemeine 100-kW-Grenze gilt nicht mehr.
- Solarpaket I (Mai 2024): Ausweitung auf Nichtwohngebäude und Nebenanlagen wie Garagen
- GGV nach § 42b EnWG: Teilversorgung mit erleichterten Pflichten und ohne Mieterstromzuschlag für den zugeteilten Strom.
Wie funktioniert Mieterstrom rechtlich und technisch?
Beim Mieterstrom wird der PV-Strom über die Hausleitungen direkt an die Bewohner und Gewerbemieter geliefert, ohne das öffentliche Netz zu nutzen. Weil dadurch für lokal gelieferten Strom keine öffentlichen Netzentgelte und daran geknüpfte Umlagen anfallen; eine Stromsteuerbefreiung ist gesondert zu prüfen, kann Mieterstrom günstiger angeboten werden als regulärer Netzstrom. Der Gesetzgeber sichert das über § 42a EnWG ab: Für Mieter von Wohnräumen darf der Mieterstrompreis höchstens 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen, und der Stromliefervertrag darf nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein – Mieter bleiben also frei in ihrer Lieferantenwahl.
Rechtlich ist der Mieterstromanbieter Energielieferant mit allen Pflichten: Vertragswesen, Abrechnung, Marktkommunikation und die Beschaffung des Reststroms für Zeiten ohne Sonne. Technisch erfordert das Modell ein geeignetes Messkonzept – meist ein Summenzählermodell, bei dem ein zentraler Zähler am Netzanschluss und Unterzähler je Wohneinheit die Energieflüsse aufteilen. Teilnehmende und nicht teilnehmende Mieter müssen messtechnisch sauber getrennt werden.
Welche Förderung gibt es für Mieterstrom?
Gefördert wird das Modell über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG für förderfähige Solaranlagen nach den aktuellen EEG-Voraussetzungen: Der Anlagenbetreiber erhält für jede an Mieter gelieferte Kilowattstunde einen Zuschlag zusätzlich zu den Erlösen aus dem Stromverkauf und der Einspeisung des Überschusses. Mit dem Solarpaket I von Mai 2024 wurde die Förderung deutlich ausgeweitet: Sie gilt nun auch für PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden und Nebenanlagen wie Garagen, und auch Gewerbeeinheiten im Gebäude können einbezogen werden.
Wirtschaftlich trägt sich Mieterstrom aus drei Erlösquellen: dem Verkauf des Solarstroms an die Mieter, dem Mieterstromzuschlag und der Vermarktung oder Vergütung der Überschussmengen. Dem stehen Kosten für Messtechnik, Abrechnung, Reststrombeschaffung und Verwaltung gegenüber – die Marge hängt stark von der Teilnahmequote der Mieter ab, weshalb eine realistische Einschätzung der Akzeptanz vor Projektstart entscheidend ist.
Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – was passt wann?
Als schlankere Alternative gibt es seit 2024 die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG: Dabei wird der PV-Strom mit erleichterten Lieferantenpflichten anteilig auf die Teilnehmer verteilt – nach einem vereinbarten Aufteilungsschlüssel –, und jeder Teilnehmer bezieht seinen Reststrom über einen eigenen Liefervertrag. Der Betreiber muss weder Reststrom beschaffen noch Vollversorger-Pflichten erfüllen; dafür gibt es keinen Mieterstromzuschlag.
Das klassische Mieterstrommodell bietet ein Gesamtlieferprodukt und kann den Mieterstromzuschlag nutzen; dafür sind Lieferantenpflichten und Reststrombeschaffung zu organisieren. Die GGV erleichtert bestimmte Pflichten und überlässt die Reststrombeschaffung den Teilnehmern. Ob eines der Modelle wirtschaftlicher ist oder Risiken reduziert, hängt von Gebäude, Verträgen, Messkonzept und Dienstleisterkosten ab.
Worauf sollten Hausverwaltungen bei Mieterstromprojekten achten?
Für Hausverwaltungen ist die Modellwahl eine strategische Entscheidung zwischen Förderhöhe, Abrechnungsaufwand und Haftungsrisiken. Die wichtigsten Prüfpunkte vor dem Start:
- Messkonzept und Zählerplatz früh mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber klären
- Teilnahmequote realistisch kalkulieren – sie bestimmt die Wirtschaftlichkeit maßgeblich
- Rollenverteilung festlegen: Wer ist Anlagenbetreiber, wer Lieferant, wer rechnet ab?
- Bei WEG-Objekten die notwendigen Beschlüsse und die Kostenverteilung sauber vorbereiten
Viele Eigentümer und Verwaltungen setzen auf spezialisierte Mieterstrom-Dienstleister, die Marktkommunikation, Abrechnung und Vertragswesen übernehmen. Das reduziert den eigenen Aufwand erheblich – die vertragliche Zuordnung von Pflichten und Erlösen zwischen Eigentümer, Dienstleister und Mietern sollte dabei besonders sorgfältig geregelt werden.
Zeitlich sollten Sie den Projektablauf nicht unterschätzen: Von der ersten Wirtschaftlichkeitsprüfung über die Abstimmung des Messkonzepts mit dem Netzbetreiber, die Installation von Anlage und Messtechnik bis zu Vertragsabschlüssen mit den Mietern vergehen typischerweise mehrere Monate. Ein sauberer Fahrplan mit klaren Verantwortlichkeiten – wer kommuniziert mit den Mietern, wer mit dem Netzbetreiber, wer mit dem Dienstleister – verhindert die typischen Verzögerungen an den Schnittstellen.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz — § 21 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 42a EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 42b EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 9 StromStG. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Mieterstrommodell
Müssen alle Mieter beim Mieterstrom mitmachen?
Nein. Die Teilnahme ist freiwillig, und der Mieterstromvertrag darf nach § 42a EnWG nicht an den Mietvertrag gekoppelt sein. Nicht teilnehmende Mieter beziehen ihren Strom weiter von einem Lieferanten ihrer Wahl – das Messkonzept muss beide Gruppen sauber trennen.
Wie viel günstiger ist Mieterstrom für Mieter?
Für Mieter von Wohnräumen begrenzt § 42a EnWG den Gesamtpreis aus Mieterstrom und Zusatzbezug auf 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs. Das garantiert keinen Vorteil gegenüber jedem frei angebotenen Sondertarif. Für Gewerbemieter gilt diese Preisgrenze nicht pauschal.
Was unterscheidet die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vom Mieterstrom?
Die GGV teilt Gebäudestrom nach einem vereinbarten Schlüssel zu; Teilnehmer behalten einen eigenen Reststromvertrag. Bestimmte Lieferantenpflichten entfallen, andere Vertrags-, Mess- und Abrechnungspflichten bleiben. Für den zugeteilten Strom gibt es keinen Mieterstromzuschlag; Überschusseinspeisung ist getrennt zu beurteilen.
Gilt Mieterstrom auch für Gewerbeimmobilien?
Ja. Seit dem Solarpaket I von Mai 2024 ist der Mieterstromzuschlag auch für PV-Anlagen auf Nichtwohngebäuden und Nebenanlagen wie Garagen möglich, und Gewerbeeinheiten im Gebäude können einbezogen werden.
Brauche ich als Vermieter einen Dienstleister für Mieterstrom?
Pflicht ist es nicht, aber üblich: Wer als Lieferant auftritt, übernimmt Vertragswesen, Abrechnung, Reststrombeschaffung und Marktkommunikation. Spezialisierte Mieterstrom-Dienstleister übernehmen diese Aufgaben gegen Entgelt – für die meisten Verwaltungen ist das der praktikabelste Weg.
