Energie-Glossar · M
Messstellenbetreiber (MSB)
Der Messstellenbetreiber (MSB) ist für den gesetzlich und vertraglich bestimmten Betrieb einer Messstelle verantwortlich. Dazu gehören insbesondere Einbau, Betrieb und Wartung der Messtechnik sowie die Erhebung, Aufbereitung und zulässige Weitergabe von Messdaten. Er ist nicht automatisch der Energielieferant.
Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1gesetze-im-internet.de 2gesetze-im-internet.de 3gesetze-im-internet.de 4bundesnetzagentur.de 5
Messdaten an berechtigte Marktpartner
- Messwerte
- Messstellenbetreiber
- Zulässige Übermittlung
- Berechtigte Empfänger
Die wichtigsten Informationen zu Messstellenbetreiber (MSB)
- Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Lieferant sind unterschiedliche Rollen.
- Ein dritter Messstellenbetreiber kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen gewählt werden.
- Pflichteinbaufälle sind mit den Bedingungen und Rollout-Zeitpunkten des MsbG zu lesen.
- Bei falschen Messwerten ist der MSB einzubeziehen; eine beanstandete Lieferantenrechnung gehört zusätzlich zum Lieferanten.
Was umfasst die Aufgabe?
§ 3 MsbG beschreibt den Messstellenbetrieb. Messwerte dürfen nicht beliebig an alle Beteiligten weitergegeben werden: § 60 unterscheidet nach Empfänger, Zweck, Messart und zeitlicher Auflösung. Die Grafik zeigt deshalb nur einen vereinfachten Datenweg für gesetzlich berechtigte Marktpartner.[1][4]
Wann kommt ein intelligentes Messsystem?
§ 29 nennt unter anderem Letztverbraucher über 6.000 kWh Jahresstromverbrauch, Fälle mit §-14a-Vereinbarung und Anlagen über 7 kW. Die Ausstattung steht im Zusammenhang mit Wirtschaftlichkeit, den Zeitpunkten und Quoten nach § 45 sowie gesetzlichen Ausnahmen. Eine Schwellenüberschreitung bedeutet daher nicht, dass jedes betroffene Gerät sofort eingebaut sein muss. Für andere erfasste Fälle gelten die Vorgaben zu modernen Messeinrichtungen.[3]
Wie prüft man Anbieter, Kosten und Fehler?
Das Auswahlrecht richtet sich nach § 5 MsbG. Nach Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber kann es grundsätzlich erst nach zwei Jahren ausgeübt werden; eine vereinbarte frühere Beendigung und Rechte bei nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben möglich. Vergleichen Sie Standardleistungen des grundzuständigen Messstellenbetriebs, zusätzliche Datenleistungen und etwaige Umbaukosten getrennt. Gesetzliche Preisobergrenzen sind nicht ohne Prüfung auf jedes frei vereinbarte Leistungspaket übertragbar. Bei einer Rechnungskorrektur sollten Lieferant und MSB den gleichen belegten Zeitraum und die betroffene Zählernummer erhalten.[2][5]
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — MsbG § 3: Messstellenbetrieb. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — MsbG § 5: Auswahlrecht des Anschlussnutzers. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — MsbG § 29: Ausstattung von Messstellen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — MsbG § 60: Datenübermittlung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — BNetzA: Messeinrichtungen und Zähler. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu Messstellenbetreiber (MSB)
Muss ich bei falschen Messwerten nur den MSB kontaktieren?
Den MSB für Messung und Gerät; betrifft der Fehler auch eine Lieferantenrechnung, reklamieren Sie diese zusätzlich beim Lieferanten. Dokumentieren Sie Zählernummer, Zeitraum und abgelesene Werte.
Ist der MSB immer der örtliche Netzbetreiber?
Nein. Grundzuständigkeit und wettbewerblicher Messstellenbetrieb sind zu unterscheiden. Wer Ihre Messstelle betreibt, lässt sich unter anderem anhand Ihrer Rechnung klären.
