Energie-Glossar · A
Anzulegender Wert (EEG)
Der anzulegende Wert ist eine gesetzlich oder durch Ausschreibung bestimmte Rechengröße des EEG. Nach § 3 Nummer 3 bildet er eine Grundlage für Marktprämie, Einspeisevergütung oder Mieterstromzuschlag; er ist nicht automatisch der tatsächlich ausgezahlte Erlös.
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Berechnungsgrundlage und Erlös trennen
Die wichtigsten Informationen zu Anzulegender Wert (EEG)
- Der Wert kann durch Ausschreibung ermittelt oder gesetzlich bestimmt sein.
- Die genaue Förderhöhe hängt von der einschlägigen Vorschrift und Förderform ab.
- Tatsächlicher Vermarktungserlös und gesetzlicher Referenzmarktwert sind nicht dasselbe.
- Anlagenart, Inbetriebnahme und Übergangsbestimmungen müssen berücksichtigt werden.
Wie wird der Wert bestimmt?
§ 3 Nummer 3 EEG verweist auf Ausschreibungsverfahren und gesetzliche Bestimmungen. Daraus folgt keine allgemeine Regel, wonach jede Anlage den niedrigsten noch bezuschlagten Gebotswert erhält. Die einschlägigen Ausschreibungs- und Berechnungsvorschriften bestimmen, welcher Wert für eine konkrete Anlage gilt.
Wie hängt er mit der Marktprämie zusammen?
Die Marktprämie wird nach Anlage 1 EEG anhand des anzulegenden Werts und des jeweils maßgeblichen Marktwerts berechnet. Negative Rechenergebnisse werden dort auf null begrenzt. Der gesetzliche Referenzmarktwert muss nicht mit dem tatsächlich erzielten Erlös des Anlagenbetreibers übereinstimmen. Vermarktungskosten und Vertragsregelungen können das Ergebnis zusätzlich beeinflussen.
Welche Unterlagen gehören in die Kalkulation?
Dokumentieren Sie Förderform, Anlagenmerkmale, Inbetriebnahme, Zuschlagsunterlagen und die anwendbare Gesetzesfassung. Bei einer Wirtschaftlichkeitsrechnung müssen Förderanspruch, Marktumsatz und Kosten getrennt ausgewiesen werden. Der anzulegende Wert allein garantiert keine feste Rendite und keinen bestimmten Zahlungsstrom in jedem Lieferzeitraum.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 EEG – Begriffsbestimmungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — Anlage 1 EEG – Höhe der Marktprämie. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Anzulegender Wert (EEG)
Ist der anzulegende Wert immer die Einspeisevergütung?
Nein. Er bildet eine Berechnungsgrundlage; die konkrete Vergütung kann durch weitere gesetzliche Regeln davon abweichen.
Ist der tatsächlich erzielte Börsenerlös immer der EEG-Marktwert?
Nein. Referenzmarktwert und individuelles Vermarktungsergebnis sind getrennte Größen.
