Energie-Glossar · M

Mieterstromzuschlag

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Der Mieterstromzuschlag ist eine zusätzliche EEG-Förderung nach § 19 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 und § 48a EEG für Betreiber von Solaranlagen, die den erzeugten Strom ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz direkt an Letztverbraucher im selben Gebäude oder Quartier liefern. Er tritt neben den Erlös aus dem Stromverkauf und liegt unter der regulären Einspeisevergütung.

Belegt durch:bundesnetzagentur.de 1gesetze-im-internet.de 2gesetze-im-internet.de 3

Zuschlag und Liefermodell

Förderfähige solare ErzeugungStrom
Geeignete lokale BelieferungNutzung
Nicht identisch mit Gebäudestrom nach § 42bAbgrenzung
Schematische Einordnung; die im Text erläuterten Bedingungen und Abgrenzungen bleiben maßgeblich.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Mieterstromzuschlag

  • Zusätzliche Förderung für PV-Strom, der ohne Netzdurchleitung direkt an Mieter oder Nutzer im Gebäude/Quartier geliefert wird
  • Rechtsgrundlage: § 19 EEG in Verbindung mit § 21 Abs. 3 und § 48a EEG; Höhe wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht
  • Seit dem Solarpaket I auch für Nichtwohngebäude nutzbar; § 48a EEG enthält Zuschlagsstufen bis einschließlich 1 MW
  • Betreiber erhält zusätzlich zum Zuschlag den Erlös aus dem direkten Stromverkauf an die Letztverbraucher
  • Registrierung der Mieterstromanlage im Marktstammdatenregister ist Voraussetzung für die Förderung

Was unterscheidet den Mieterstromzuschlag von der Einspeisevergütung?

Der Mieterstromzuschlag honoriert PV-Strom, der direkt vor Ort verbraucht statt ins Netz eingespeist wird. Anders als bei der Einspeisevergütung, bei der die anspruchsberechtigte Netzeinspeisung vergütet wird – auch als Überschusseinspeisung, liefert der Anlagenbetreiber beim Mieterstrommodell den Strom ohne Durchleitung durch das allgemeine Versorgungsnetz direkt an die Bewohner oder Nutzer des Gebäudes. Der Zuschlag nach § 19 EEG kommt zusätzlich zum Erlös aus dem Stromverkauf an die Mieter hinzu – der Betreiber verdient also an zwei Stellen zugleich, auch wenn der Zuschlag selbst niedriger ausfällt als die volle Einspeisevergütung.

Eigenständige Mieterstromzuschlagswerte wurden bereits mit dem EEG 2021 eingeführt; das EEG 2023 änderte die Ausgangswerte und hob die frühere 100-kW-Begrenzung auf. Die Höhe beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des EEG; die Bundesnetzagentur veröffentlicht die daraus resultierenden Werte gestaffelt nach Anlagengröße auf ihrer Internetseite, degressiv sinkend mit zunehmender Leistung, vergleichbar mit der Systematik bei der Einspeisevergütung.

Was müssen Hausverwaltungen und Vermieter bei Mieterstromprojekten beachten?

Wer als Hausverwaltung oder Vermieter Mieterstrom anbieten will, muss zunächst die baulichen Voraussetzungen erfüllen: Die PV-Anlage muss auf, an oder in einem Gebäude oder einer Nebenanlage dieses Gebäudes installiert sein; die Lieferung kann unter den gesetzlichen Bedingungen auch innerhalb desselben Quartiers erfolgen, und der Strom muss ohne Nutzung des öffentlichen Netzes an die Letztverbraucher geliefert werden. Mit dem Solarpaket I wurde die Regelung im Mai 2024 erweitert: Der Mieterstromzuschlag steht seither nicht mehr nur für Wohngebäude, sondern grundsätzlich auch für Nichtwohngebäude zur Verfügung, die Grenze von 100 Kilowatt war bereits mit dem EEG 2023 entfallen; § 48a enthält Zuschlagsstufen bis 1 Megawatt.

Zusätzlich gilt: Die Anlage muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur als Mieterstromanlage registriert sein, und der Betreiber muss den Mieterstrom nachweislich an andere Letztverbraucher liefern – reine Eigenversorgung durch den Anlagenbetreiber selbst ist nicht förderfähig. Für Nichtwohngebäude gilt zudem eine Einschränkung, wenn Anlagenbetreiber und belieferter Letztverbraucher als verbundene Unternehmen im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts gelten – dann entfällt der Anspruch auf den Zuschlag.

Wie wird die Höhe des Mieterstromzuschlags festgelegt?

Die Werte ergeben sich aus § 48a EEG und den weiteren gesetzlichen Anpassungsregeln. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zeit- und leistungsabhängigen Fördersätze auf ihrer Internetseite. Wie bei der Einspeisevergütung sinken die Sätze mit der Zeit degressiv und richten sich außerdem nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlage. Für die konkrete Kalkulation eines Mieterstromprojekts empfiehlt sich deshalb immer der Blick auf die aktuell veröffentlichten Werte der Bundesnetzagentur zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme, statt sich auf ältere oder pauschale Angaben zu verlassen.

Für Hausverwaltungen, die mehrere Liegenschaften mit unterschiedlichen Inbetriebnahmedaten betreuen, folgt daraus in der Praxis ein organisatorischer Aufwand: Jede Mieterstromanlage kann rechnerisch einen anderen Zuschlagssatz haben, je nachdem, wann sie ans Netz ging und wie groß sie ist. Eine saubere Objektakte mit Inbetriebnahmedatum, Anlagenleistung und MaStR-Registrierungsnummer erleichtert es, den jeweils zutreffenden Fördersatz im Streitfall oder bei einer Betriebsprüfung zügig nachzuweisen.

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden: Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung. bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz — § 21 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz — § 48a EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Mieterstromzuschlag

Bekommt eine Hausverwaltung den Mieterstromzuschlag automatisch, wenn eine PV-Anlage installiert wird?

Nein. Voraussetzung ist, dass die Anlage als Mieterstromanlage im Marktstammdatenregister registriert wird und der erzeugte Strom nachweislich ohne Netzdurchleitung an Letztverbraucher im Gebäude oder Quartier geliefert wird. Reine Eigenversorgung oder eine normale Netzeinspeisung lösen den Zuschlag nicht aus.

Gilt der Mieterstromzuschlag auch für Gewerbeimmobilien?

Seit dem Solarpaket I im Mai 2024 grundsätzlich ja – die Beschränkung auf Wohngebäude wurde aufgehoben. Bei Nichtwohngebäuden entfällt der Anspruch allerdings, wenn Anlagenbetreiber und belieferter Letztverbraucher als verbundene Unternehmen gelten.

Kann ein Mieterstromanbieter den Zuschlag und die Einspeisevergütung gleichzeitig erhalten?

Für verschiedene Strommengen können Mieterstromzuschlag und eine Förderung der Netzeinspeisung nebeneinander bestehen. Bei Überschüssen kommt je nach Anlagengröße und Voraussetzungen die Einspeisevergütung oder geförderte Direktvermarktung infrage; nicht jede Anlage bis 1 MW hat Anspruch auf die normale Einspeisevergütung.

Wie hoch ist die maximale Anlagenleistung für den Mieterstromzuschlag?

Mit dem EEG 2023 wurde die frühere Grenze von 100 Kilowatt aufgehoben; seither sind Anlagen bis zu 1 Megawatt förderfähig. Das eröffnet auch größere Mieterstromprojekte an Mehrfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien.

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