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Marktprämie

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die Marktprämie ist eine EEG-Zahlung zusätzlich zum Erlös aus der Direktvermarktung. Sie entspricht grundsätzlich der positiven Differenz zwischen anzulegendem Wert und dem für die Anlage maßgeblichen Monats- oder Jahresmarktwert; Fördervoraussetzungen und Ausnahmen bleiben zu beachten.

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Ergänzung zum Vermarktungserlös

Anzulegender WertReferenz
Maßgeblicher Monats- oder JahresmarktwertAbzug
Positive Differenz, mindestens nullPrämie
Die Darstellung erklärt das Grundprinzip; Fördervoraussetzungen, Bezugsmarktwert und Ausnahmen sind zu prüfen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Marktprämie

  • Marktprämie = höchstens positive Differenz aus anzulegendem Wert und maßgeblichem Monats- oder Jahresmarktwert.
  • Über 100 kW ist die reguläre Einspeisevergütung grundsätzlich ausgeschlossen; Direktvermarktung kann gefördert oder ungefördert erfolgen.
  • Ein höherer Referenzmarktwert reduziert die Prämie; der tatsächlich erzielte Verkaufserlös und Vertragskosten bleiben gesondert zu prüfen.
  • Negative Spotmarktpreise können den anzulegenden Wert auf null setzen; Viertelstunden, Inbetriebnahmedatum und Ausnahmen sind entscheidend.
  • Vermarktung erfolgt häufig über einen Dienstleister; eigene Vermarktung ist bei erfüllten Voraussetzungen ebenfalls möglich.

Wie wird die Marktprämie berechnet?

Vereinfacht ist die Marktprämie die positive Differenz zwischen anzulegendem Wert und maßgeblichem Marktwert. Anlage 1 EEG unterscheidet: Für vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommene Anlagen oder vorher erteilte Zuschläge gilt grundsätzlich der Monatsmarktwert; für andere Anlagen der Jahresmarktwert. Auch ältere Anlagen wechseln bei Nutzung bestimmter Speicheroptionen nach § 19 Absatz 3b oder 3c auf den Jahreswert. Der Anlagenwert kann gesetzlich oder durch Ausschreibung bestimmt sein.[1]

Die gleitende Prämie sinkt bei steigendem Referenzmarktwert und beträgt mindestens null. Der individuelle Verkaufserlös kann vom Referenzwert abweichen; Vermarktungskosten und Förderbedingungen bleiben relevant. Eine vollständige Garantie des anzulegenden Werts als Nettoerlös besteht daher nicht. Die Marktprämie zahlt der Netzbetreiber, die Verkaufserlöse ergeben sich aus dem Vermarktungsvertrag.[1]

Illustratives Beispiel: Bei 7 ct/kWh anzulegendem Wert und 5 ct/kWh maßgeblichem Referenzmarktwert beträgt die Prämie 2 ct/kWh. Bei 8 ct/kWh Referenzmarktwert beträgt sie null. Der Betreiber erhält aber nicht automatisch genau 5 oder 8 ct/kWh Verkaufserlös: Das hängt vom tatsächlichen Vertrag und Erzeugungsprofil ab. Die Prämie wird nach dem für die Anlage geltenden Monats- oder Jahresverfahren ermittelt.[1]

Für welche Anlagen kommt die Marktprämie in Betracht?

Die reguläre Einspeisevergütung ist grundsätzlich auf Anlagen bis 100 kW begrenzt. Größere Anlagen werden daher häufig direkt vermarktet, aber die Inanspruchnahme der Marktprämie ist keine allgemeine Pflicht: Sonstige Direktvermarktung und gesetzliche Sonderfälle sind möglich. Kleinere Anlagen können unter den Voraussetzungen freiwillig direkt vermarkten. Vergütung, Vermarktungskosten und technische Anforderungen sind anlagenspezifisch zu vergleichen.[2]

Vermarktung kann über einen Dienstleister oder bei erfüllten Voraussetzungen selbst organisiert werden. § 20 EEG verlangt unter anderem Direktvermarktung, Kennzeichnungsrecht für den Netzbetreiber und eine passende Bilanzkreiszuordnung. Vergleichen Sie Dienstleisterangebote nach Entgelt, Laufzeit, Erlösmodell, Mengenabrechnung, Fernsteuerung und Behandlung von Ausfällen. Der Abschluss eines Vermarktungsvertrags allein beweist noch nicht sämtliche Fördervoraussetzungen.[5]

Was passiert bei negativen Strompreisen?

Die aktuelle §-51-Regel setzt den anzulegenden Wert in negativen Spotmarktpreiszeiträumen auf null, mit gesetzlichen Ausnahmen. Für ältere Anlagen gelten insbesondere die Übergänge des § 100; bei fortgeltenden Stundenregeln wird seit der Viertelstundenauktion eine Stunde anhand des arithmetischen Mittels ihrer Viertelstundenpreise bewertet. § 51a verlängert unter seinen Voraussetzungen den Vergütungszeitraum, für neu erfasste Solaranlagen mit besonderem Zeitkontingent. Der spätere Zeitraum ist kein garantierter vollständiger Ersatz entgangener Erlöse.[3][4][6]

Ein Speicher oder eine angepasste Einspeisung kann die Vermarktung verändern. Prüfen Sie jedoch Ladeverluste, Investition, zusätzliche Messung, Förderzuordnung und konkurrierende Nutzungen. Eine vermiedene Einspeisung kann auch Erlöse kosten; weder Abschaltung noch Speicherbetrieb sichern pauschal einen bestimmten Nettoerlös.

Worauf sollten Anlagenbetreiber achten?

Die Marktprämie integriert erneuerbaren Strom in den Markt und belohnt einspeiseorientiertes Verhalten. Für Betreiber größerer PV- oder Windanlagen ergeben sich daraus konkrete Prüfpunkte:

  • Vermarktung und Förderzuordnung rechtzeitig organisieren; eigene Vermarktung und gesetzliche Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
  • Fernsteuerbarkeit nach den anwendbaren EEG-Vorgaben und Vermarktungsbedingungen prüfen; negative Preise bedeuten nicht automatisch eine Pflicht zur Abschaltung.
  • Für die konkrete Anlage geltende negative Preiszeiträume und Übergangsregeln in Szenarien der Erlösrechnung berücksichtigen
  • Speicher und Lastverschiebung als Option prüfen, um Einspeisung aus Negativpreisstunden herauszuhalten

Bei Bestandsanlagen mit auslaufender Förderung stellt sich zudem die Anschlussfrage: Nach Ende des Förderzeitraums bleiben die reine Marktvermarktung, Power-Purchase-Agreements oder – je nach Konstellation – Eigenverbrauchsmodelle als Alternativen.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz — Anlage 1 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz — § 21 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz — § 51 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz — § 51a EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  5. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 20 EEG – Fördervoraussetzungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  6. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 100 EEG – zeitliche Übergangsregeln. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Marktprämie

Wer zahlt die Marktprämie aus?

Die Marktprämie zahlt der Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber. Die Erlöse aus dem Stromverkauf erhält der Betreiber getrennt davon über seinen Direktvermarkter.

Kann die Marktprämie negativ werden?

Die rechnerische Marktprämie wird nicht negativ, sondern bei einem negativen Differenzbetrag auf null gesetzt. Maßgeblich ist je nach Anlage der Monats- oder Jahresmarktwert. Andere Vertragskosten oder Rückforderungen wegen fehlerhafter Abschläge sind davon getrennt zu betrachten.

Lohnt sich die freiwillige Direktvermarktung für kleinere Anlagen?

Vergleichen Sie tatsächliche Markterlöse und Marktprämie abzüglich aller Vermarktungs- und Zusatzkosten mit der für die Anlage möglichen Einspeisevergütung. Laufzeit, Fernsteuerung, Messung und Mengenrisiken gehören in die Rechnung. Eine allgemeine Empfehlung unabhängig von Angebot und Anlagennutzung lässt sich daraus nicht ableiten.

Was passiert mit der Förderung in Stunden mit negativen Börsenpreisen?

Nach der aktuellen §-51-Regel sinkt der anzulegende Wert in negativen Preiszeiträumen auf null. Übergangsregeln und Ausnahmen, unter anderem für kleinere Anlagen vor entsprechender Messausstattung, sind zu prüfen. § 51a verlängert den Vergütungszeitraum nach gesetzlichen Rechenregeln; bei Solar gilt ein besonderes Zeitkontingent. Das garantiert keinen vollständigen Erlösausgleich.

Brauche ich für die Direktvermarktung eigene Börsenzugänge?

Ein eigener Börsenzugang ist bei beauftragter Vermarktung nicht zwingend. Lassen Sie im Vertrag festlegen, wer Handel, Fahrplanmanagement, Bilanzierung und Abrechnung übernimmt. Auch Anlagenpflichten und Entgelte sind gesondert zu prüfen.

Was ist der anzulegende Wert?

Er ist die für die Anlage geltende EEG-Berechnungsgrundlage, etwa aus einem gesetzlichen Wert oder einem Zuschlag. Er ist weder der tatsächliche Börsenerlös noch automatisch Ihre Nettovergütung. Die Marktprämie verwendet ihn zusammen mit dem maßgeblichen Referenzmarktwert.

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe mit M

MPPTMPPT (Maximum Power Point Tracking) führt den elektrischen Arbeitspunkt eines PV-Generators nach, um unter den jeweiligen Bedingungen möglichst viel Leistung zu entnehmen. Das Verfahren arbeitet beispielsweise im Wechselrichter oder Laderegler. Einstrahlung, Temperatur und Verschattung verändern den optimalen Arbeitspunkt.MSCONSMSCONS (Metered Services Consumption Report Message) ist ein UN/EDIFACT-Nachrichtentyp für Mess- und Verbrauchsdaten. In der deutschen Strom- und Gasmarktkommunikation konkretisieren Anwendungshandbücher und Prozessvorgaben seine Nutzung.MaBiS (Marktregeln für die Bilanzkreisabrechnung Strom)Die MaBiS sind eine Festlegung der Bundesnetzagentur, die bundesweit einheitliche Prozesse, Fristen und Datenformate für die Bilanzkreisabrechnung Strom vorgibt. Sie regeln, wie Netzbetreiber, Bilanzkreisverantwortliche und Übertragungsnetzbetreiber Energiemengen zuordnen, austauschen und abrechnen – Grundlage ist der Beschluss BK6-07-002 von 2009, der seither mehrfach weiterentwickelt wurde, in der aktuell gültigen Fassung durch BK6-24-174 vom Oktober 2024 und Mitteilung 4 vom Dezember 2024, gültig seit dem 6. Juni 2025.MaLo-IDDie MaLo-ID ist die bundesweit eindeutige elfstellige Kennung einer Marktlokation im deutschen Energiemarkt. Sie identifiziert die Lieferstelle unabhängig vom eingebauten Zähler und bleibt deshalb bei Lieferanten- oder Zählerwechseln grundsätzlich unverändert.MaStRV (Marktstammdatenregisterverordnung)Die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) regelt seit 2017 die Registrierungspflichten im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur – dem zentralen Verzeichnis für Strom- und Gasmarktakteure sowie Erzeugungs- und Speicheranlagen. Sie legt fest, wer was innerhalb welcher Frist melden muss und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.MarktgebietEin Marktgebiet ist ein räumlich abgegrenzter Bereich des Gasnetzes, in dem ein einheitlicher virtueller Handelspunkt gilt. Seit Oktober 2021 gibt es in Deutschland nur noch ein einziges Gasmarktgebiet: Trading Hub Europe (THE), entstanden aus der Fusion von NetConnect Germany und Gaspool.
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