Energie-Glossar · M
Marktprämie
Die Marktprämie ist eine EEG-Zahlung zusätzlich zum Erlös aus der Direktvermarktung. Sie entspricht grundsätzlich der positiven Differenz zwischen anzulegendem Wert und dem für die Anlage maßgeblichen Monats- oder Jahresmarktwert; Fördervoraussetzungen und Ausnahmen bleiben zu beachten.
Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1gesetze-im-internet.de 2gesetze-im-internet.de 3gesetze-im-internet.de 4gesetze-im-internet.de 5gesetze-im-internet.de 6
Ergänzung zum Vermarktungserlös
Die wichtigsten Informationen zu Marktprämie
- Marktprämie = höchstens positive Differenz aus anzulegendem Wert und maßgeblichem Monats- oder Jahresmarktwert.
- Über 100 kW ist die reguläre Einspeisevergütung grundsätzlich ausgeschlossen; Direktvermarktung kann gefördert oder ungefördert erfolgen.
- Ein höherer Referenzmarktwert reduziert die Prämie; der tatsächlich erzielte Verkaufserlös und Vertragskosten bleiben gesondert zu prüfen.
- Negative Spotmarktpreise können den anzulegenden Wert auf null setzen; Viertelstunden, Inbetriebnahmedatum und Ausnahmen sind entscheidend.
- Vermarktung erfolgt häufig über einen Dienstleister; eigene Vermarktung ist bei erfüllten Voraussetzungen ebenfalls möglich.
Wie wird die Marktprämie berechnet?
Vereinfacht ist die Marktprämie die positive Differenz zwischen anzulegendem Wert und maßgeblichem Marktwert. Anlage 1 EEG unterscheidet: Für vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommene Anlagen oder vorher erteilte Zuschläge gilt grundsätzlich der Monatsmarktwert; für andere Anlagen der Jahresmarktwert. Auch ältere Anlagen wechseln bei Nutzung bestimmter Speicheroptionen nach § 19 Absatz 3b oder 3c auf den Jahreswert. Der Anlagenwert kann gesetzlich oder durch Ausschreibung bestimmt sein.[1]
Die gleitende Prämie sinkt bei steigendem Referenzmarktwert und beträgt mindestens null. Der individuelle Verkaufserlös kann vom Referenzwert abweichen; Vermarktungskosten und Förderbedingungen bleiben relevant. Eine vollständige Garantie des anzulegenden Werts als Nettoerlös besteht daher nicht. Die Marktprämie zahlt der Netzbetreiber, die Verkaufserlöse ergeben sich aus dem Vermarktungsvertrag.[1]
Illustratives Beispiel: Bei 7 ct/kWh anzulegendem Wert und 5 ct/kWh maßgeblichem Referenzmarktwert beträgt die Prämie 2 ct/kWh. Bei 8 ct/kWh Referenzmarktwert beträgt sie null. Der Betreiber erhält aber nicht automatisch genau 5 oder 8 ct/kWh Verkaufserlös: Das hängt vom tatsächlichen Vertrag und Erzeugungsprofil ab. Die Prämie wird nach dem für die Anlage geltenden Monats- oder Jahresverfahren ermittelt.[1]
Für welche Anlagen kommt die Marktprämie in Betracht?
Die reguläre Einspeisevergütung ist grundsätzlich auf Anlagen bis 100 kW begrenzt. Größere Anlagen werden daher häufig direkt vermarktet, aber die Inanspruchnahme der Marktprämie ist keine allgemeine Pflicht: Sonstige Direktvermarktung und gesetzliche Sonderfälle sind möglich. Kleinere Anlagen können unter den Voraussetzungen freiwillig direkt vermarkten. Vergütung, Vermarktungskosten und technische Anforderungen sind anlagenspezifisch zu vergleichen.[2]
Vermarktung kann über einen Dienstleister oder bei erfüllten Voraussetzungen selbst organisiert werden. § 20 EEG verlangt unter anderem Direktvermarktung, Kennzeichnungsrecht für den Netzbetreiber und eine passende Bilanzkreiszuordnung. Vergleichen Sie Dienstleisterangebote nach Entgelt, Laufzeit, Erlösmodell, Mengenabrechnung, Fernsteuerung und Behandlung von Ausfällen. Der Abschluss eines Vermarktungsvertrags allein beweist noch nicht sämtliche Fördervoraussetzungen.[5]
Was passiert bei negativen Strompreisen?
Die aktuelle §-51-Regel setzt den anzulegenden Wert in negativen Spotmarktpreiszeiträumen auf null, mit gesetzlichen Ausnahmen. Für ältere Anlagen gelten insbesondere die Übergänge des § 100; bei fortgeltenden Stundenregeln wird seit der Viertelstundenauktion eine Stunde anhand des arithmetischen Mittels ihrer Viertelstundenpreise bewertet. § 51a verlängert unter seinen Voraussetzungen den Vergütungszeitraum, für neu erfasste Solaranlagen mit besonderem Zeitkontingent. Der spätere Zeitraum ist kein garantierter vollständiger Ersatz entgangener Erlöse.[3][4][6]
Ein Speicher oder eine angepasste Einspeisung kann die Vermarktung verändern. Prüfen Sie jedoch Ladeverluste, Investition, zusätzliche Messung, Förderzuordnung und konkurrierende Nutzungen. Eine vermiedene Einspeisung kann auch Erlöse kosten; weder Abschaltung noch Speicherbetrieb sichern pauschal einen bestimmten Nettoerlös.
Worauf sollten Anlagenbetreiber achten?
Die Marktprämie integriert erneuerbaren Strom in den Markt und belohnt einspeiseorientiertes Verhalten. Für Betreiber größerer PV- oder Windanlagen ergeben sich daraus konkrete Prüfpunkte:
- Vermarktung und Förderzuordnung rechtzeitig organisieren; eigene Vermarktung und gesetzliche Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
- Fernsteuerbarkeit nach den anwendbaren EEG-Vorgaben und Vermarktungsbedingungen prüfen; negative Preise bedeuten nicht automatisch eine Pflicht zur Abschaltung.
- Für die konkrete Anlage geltende negative Preiszeiträume und Übergangsregeln in Szenarien der Erlösrechnung berücksichtigen
- Speicher und Lastverschiebung als Option prüfen, um Einspeisung aus Negativpreisstunden herauszuhalten
Bei Bestandsanlagen mit auslaufender Förderung stellt sich zudem die Anschlussfrage: Nach Ende des Förderzeitraums bleiben die reine Marktvermarktung, Power-Purchase-Agreements oder – je nach Konstellation – Eigenverbrauchsmodelle als Alternativen.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz — Anlage 1 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 21 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 51 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — § 51a EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 20 EEG – Fördervoraussetzungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 100 EEG – zeitliche Übergangsregeln. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Marktprämie
Wer zahlt die Marktprämie aus?
Die Marktprämie zahlt der Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber. Die Erlöse aus dem Stromverkauf erhält der Betreiber getrennt davon über seinen Direktvermarkter.
Kann die Marktprämie negativ werden?
Die rechnerische Marktprämie wird nicht negativ, sondern bei einem negativen Differenzbetrag auf null gesetzt. Maßgeblich ist je nach Anlage der Monats- oder Jahresmarktwert. Andere Vertragskosten oder Rückforderungen wegen fehlerhafter Abschläge sind davon getrennt zu betrachten.
Lohnt sich die freiwillige Direktvermarktung für kleinere Anlagen?
Vergleichen Sie tatsächliche Markterlöse und Marktprämie abzüglich aller Vermarktungs- und Zusatzkosten mit der für die Anlage möglichen Einspeisevergütung. Laufzeit, Fernsteuerung, Messung und Mengenrisiken gehören in die Rechnung. Eine allgemeine Empfehlung unabhängig von Angebot und Anlagennutzung lässt sich daraus nicht ableiten.
Was passiert mit der Förderung in Stunden mit negativen Börsenpreisen?
Nach der aktuellen §-51-Regel sinkt der anzulegende Wert in negativen Preiszeiträumen auf null. Übergangsregeln und Ausnahmen, unter anderem für kleinere Anlagen vor entsprechender Messausstattung, sind zu prüfen. § 51a verlängert den Vergütungszeitraum nach gesetzlichen Rechenregeln; bei Solar gilt ein besonderes Zeitkontingent. Das garantiert keinen vollständigen Erlösausgleich.
Brauche ich für die Direktvermarktung eigene Börsenzugänge?
Ein eigener Börsenzugang ist bei beauftragter Vermarktung nicht zwingend. Lassen Sie im Vertrag festlegen, wer Handel, Fahrplanmanagement, Bilanzierung und Abrechnung übernimmt. Auch Anlagenpflichten und Entgelte sind gesondert zu prüfen.
Was ist der anzulegende Wert?
Er ist die für die Anlage geltende EEG-Berechnungsgrundlage, etwa aus einem gesetzlichen Wert oder einem Zuschlag. Er ist weder der tatsächliche Börsenerlös noch automatisch Ihre Nettovergütung. Die Marktprämie verwendet ihn zusammen mit dem maßgeblichen Referenzmarktwert.
