Energie-Glossar · M

Marktprämie

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die Marktprämie ist eine EEG-Zahlung zusätzlich zum Erlös aus der Direktvermarktung. Sie entspricht grundsätzlich der positiven Differenz zwischen anzulegendem Wert und dem für die Anlage maßgeblichen Monats- oder Jahresmarktwert; Fördervoraussetzungen und Ausnahmen bleiben zu beachten.

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Ergänzung zum Vermarktungserlös

Anzulegender WertReferenz
Maßgeblicher Monats- oder JahresmarktwertAbzug
Positive Differenz, mindestens nullPrämie
Die Darstellung erklärt das Grundprinzip; Fördervoraussetzungen, Bezugsmarktwert und Ausnahmen sind zu prüfen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Marktprämie

  • Marktprämie = höchstens positive Differenz aus anzulegendem Wert und maßgeblichem Monats- oder Jahresmarktwert.
  • Über 100 kW ist die reguläre Einspeisevergütung grundsätzlich ausgeschlossen; Direktvermarktung kann gefördert oder ungefördert erfolgen.
  • Steigen die Börsenpreise, sinkt die Prämie bis auf null – der Betreiber profitiert dann direkt vom Markt
  • Negative Spotmarktpreise können den anzulegenden Wert auf null setzen; Viertelstunden, Inbetriebnahmedatum und Ausnahmen sind entscheidend.
  • Vermarktung erfolgt häufig über einen Dienstleister; eigene Vermarktung ist bei erfüllten Voraussetzungen ebenfalls möglich.

Wie wird die Marktprämie berechnet?

Vereinfacht ist die Marktprämie die positive Differenz zwischen anzulegendem Wert und maßgeblichem Marktwert. Anlage 1 EEG unterscheidet: Für vor dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommene Anlagen oder vorher erteilte Zuschläge gilt grundsätzlich der Monatsmarktwert; für andere Anlagen der Jahresmarktwert. Auch ältere Anlagen wechseln bei Nutzung bestimmter Speicheroptionen nach § 19 Absatz 3b oder 3c auf den Jahreswert. Der Anlagenwert kann gesetzlich oder durch Ausschreibung bestimmt sein.

Die gleitende Prämie sinkt bei steigendem Referenzmarktwert und beträgt mindestens null. Der individuelle Verkaufserlös kann vom Referenzwert abweichen; Vermarktungskosten und Förderbedingungen bleiben relevant. Eine vollständige Garantie des anzulegenden Werts als Nettoerlös besteht daher nicht. Die Marktprämie zahlt der Netzbetreiber, die Verkaufserlöse ergeben sich aus dem Vermarktungsvertrag.

Illustratives Beispiel: Bei 7 ct/kWh anzulegendem Wert und 5 ct/kWh maßgeblichem Referenzmarktwert beträgt die Prämie 2 ct/kWh. Bei 8 ct/kWh Referenzmarktwert beträgt sie null. Der Betreiber erhält aber nicht automatisch genau 5 oder 8 ct/kWh Verkaufserlös: Das hängt vom tatsächlichen Vertrag und Erzeugungsprofil ab. Die Prämie wird nach dem für die Anlage geltenden Monats- oder Jahresverfahren ermittelt.

Für welche Anlagen kommt die Marktprämie in Betracht?

Die reguläre Einspeisevergütung ist grundsätzlich auf Anlagen bis 100 kW begrenzt. Größere Anlagen werden daher häufig direkt vermarktet, aber die Inanspruchnahme der Marktprämie ist keine allgemeine Pflicht: Sonstige Direktvermarktung und gesetzliche Sonderfälle sind möglich. Kleinere Anlagen können unter den Voraussetzungen freiwillig direkt vermarkten. Vergütung, Vermarktungskosten und technische Anforderungen sind anlagenspezifisch zu vergleichen.

Praktisch bedeutet die Direktvermarktung: Der Betreiber schließt einen Vertrag mit einem Direktvermarkter, der die Strommengen an der Börse platziert, die Fahrpläne anmeldet und die Bilanzkreispflichten übernimmt. Dafür berechnet er ein Entgelt, das die Wirtschaftlichkeitsrechnung der Anlage mindert. Bei der Auswahl lohnt der Vergleich mehrerer Anbieter – neben dem Entgelt unterscheiden sich Vertragslaufzeiten, Anforderungen an die Fernsteuerbarkeit der Anlage und die Behandlung von Ausfallzeiten.

Was passiert bei negativen Strompreisen?

Die aktuelle Regelung des § 51 EEG setzt den anzulegenden Wert in negativen Spotmarktpreiszeiträumen auf null. Für Bestandsanlagen sind Übergangsregeln maßgeblich; die neuen Regeln gelten nicht pauschal für jede Anlage seit Februar 2025. Kleinere Anlagen haben gesetzliche Ausnahmen abhängig unter anderem von Messausstattung und Festlegungen. Die relevante Zeiteinheit ist heute die Viertelstunde. § 51a enthält eine Verlängerungsregel, für Solaranlagen mit besonderer Berechnung über Volllastviertelstunden.

Ökonomisch setzt die Regelung einen klaren Anreiz: Anlagen sollen nicht in Stunden einspeisen, in denen der Strom am Markt nichts wert ist. Das macht Batteriespeicher, die Verschiebung von Einspeisung und steuerbare Verbraucher hinter dem Netzanschlusspunkt zunehmend attraktiv. Wer Erzeugung aus Negativpreisstunden heraushalten kann, sichert seine Erlöse und entlastet zugleich das Netz.

Worauf sollten Anlagenbetreiber achten?

Die Marktprämie integriert erneuerbaren Strom in den Markt und belohnt einspeiseorientiertes Verhalten. Für Betreiber größerer PV- oder Windanlagen ergeben sich daraus konkrete Prüfpunkte:

  • Vermarktung und Förderzuordnung rechtzeitig organisieren; eigene Vermarktung und gesetzliche Sonderfälle sind gesondert zu prüfen.
  • Fernsteuerbarkeit nach den anwendbaren EEG-Vorgaben und Vermarktungsbedingungen prüfen; negative Preise bedeuten nicht automatisch eine Pflicht zur Abschaltung.
  • Negativpreisstunden in die Ertragsprognose einrechnen – ihre Zahl ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen
  • Speicher und Lastverschiebung als Option prüfen, um Einspeisung aus Negativpreisstunden herauszuhalten

Bei Bestandsanlagen mit auslaufender Förderung stellt sich zudem die Anschlussfrage: Nach Ende des Förderzeitraums bleiben die reine Marktvermarktung, Power-Purchase-Agreements oder – je nach Konstellation – Eigenverbrauchsmodelle als Alternativen.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz — Anlage 1 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz — § 21 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz — § 51 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz — § 51a EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Marktprämie

Wer zahlt die Marktprämie aus?

Die Marktprämie zahlt der Anschlussnetzbetreiber an den Anlagenbetreiber. Die Erlöse aus dem Stromverkauf erhält der Betreiber getrennt davon über seinen Direktvermarkter.

Kann die Marktprämie negativ werden?

Die rechnerische Marktprämie wird nicht negativ, sondern bei einem negativen Differenzbetrag auf null gesetzt. Maßgeblich ist je nach Anlage der Monats- oder Jahresmarktwert. Andere Vertragskosten oder Rückforderungen wegen fehlerhafter Abschläge sind davon getrennt zu betrachten.

Lohnt sich die freiwillige Direktvermarktung für kleinere Anlagen?

Das hängt vom Verhältnis aus Markterlösen, Marktprämie und Direktvermarktungsentgelt ab. Für kleine Anlagen sind die Entgelte relativ zur Strommenge oft hoch, sodass die feste Einspeisevergütung häufig einfacher und wirtschaftlich vergleichbar ist. Eine anlagenspezifische Rechnung lohnt sich vor dem Wechsel.

Was passiert mit der Förderung in Stunden mit negativen Börsenpreisen?

Nach der aktuellen §-51-Regel sinkt der anzulegende Wert in negativen Preiszeiträumen auf null. Übergangsregeln und Ausnahmen, unter anderem für kleinere Anlagen vor entsprechender Messausstattung, sind zu prüfen. § 51a verlängert den Vergütungszeitraum nach gesetzlichen Rechenregeln; bei Solar gilt ein besonderes Zeitkontingent. Das garantiert keinen vollständigen Erlösausgleich.

Brauche ich für die Direktvermarktung eigene Börsenzugänge?

Nein. Der Direktvermarkter übernimmt Börsenhandel, Fahrplanmanagement und Bilanzkreisverantwortung. Der Betreiber stellt die Anlage samt Fernsteuerbarkeit bereit und erhält Markterlöse abzüglich des vereinbarten Entgelts.

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