Energie-Glossar · G
Gebäudestromnutzungsvertrag
Der Gebäudestromnutzungsvertrag ist der privatrechtliche Vertrag, den der Betreiber einer Gebäudestromanlage – meist eine PV-Dachanlage – mit teilnehmenden Letztverbrauchern im Gebäude abschließt. Bei einer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betriebenen Anlage kann unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 6 EnWG ein WEG-Beschluss den Vertrag ersetzen. Er ist grundsätzlich die vertragliche Grundlage der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG und regelt Aufteilungsschlüssel, Strompreis sowie Betrieb und Wartung der Anlage.
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Gebäudestrom zuordnen
- PV-Erzeugung im Gebäude
- Vereinbarter Aufteilungsschlüssel
- Zuordnung je Viertelstunde
- Reststrom über eigenen Liefervertrag
Die wichtigsten Informationen zu Gebäudestromnutzungsvertrag
- Pflichtbestandteil der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG, eingeführt mit dem Solarpaket I
- Vertragspartner: Betreiber der Gebäudestromanlage und teilnehmende Letztverbraucher (Mieter, Wohnungseigentümer, Gewerbemieter)
- Regelt Aufteilungsschlüssel (statisch oder dynamisch), Strompreis und Kostentragung für Betrieb und Wartung
- Der zugeteilte Gebäudestrom wird ohne öffentliche Netzdurchleitung genutzt; Verbrauch wird viertelstündlich gemessen
- Reststrom wird über einen frei gewählten Liefervertrag bezogen
Was regelt ein Gebäudestromnutzungsvertrag konkret?
Ein Gebäudestromnutzungsvertrag ist der privatrechtliche Vertrag, den der Betreiber einer Gebäudestromanlage – meist eine PV-Anlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses – mit teilnehmenden Letztverbrauchern im Gebäude abschließt. Bei einer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer betriebenen Anlage kann unter den Voraussetzungen des § 42b Absatz 6 EnWG ein WEG-Beschluss den Vertrag ersetzen. Er ist grundsätzlich die vertragliche Grundlage der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG, die mit dem Solarpaket I eingeführt wurde.
Inhaltlich legt der Vertrag insbesondere den rechnerischen Aufteilungsschlüssel fest, nach dem der erzeugte PV-Strom auf die teilnehmenden Haushalte oder Gewerbeeinheiten verteilt wird, sowie den Strompreis und die Kostentragung für Betrieb, Instandhaltung und Wartung der Anlage.
- Aufteilungsschlüssel: statisch (feste Prozentanteile) oder dynamisch (nach tatsächlichem Verbrauchsanteil im Viertelstundenintervall)
- Strompreis für den gelieferten PV-Anteil
- Kostentragung für Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Gebäudestromanlage
- Regelung zu Beginn, Laufzeit und Beendigung der Teilnahme, etwa bei Mieterwechsel
Wie unterscheidet sich das von einem klassischen Mieterstromvertrag?
Beim klassischen Mieterstromvertrag liefert der Anlagenbetreiber die komplette Stromversorgung der Wohnung inklusive Reststrommenge aus dem Netz – der Mieter bezieht seinen gesamten Strom von einem Anbieter. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Gebäudestromnutzungsvertrag ist schlanker angelegt: Geliefert und abgerechnet wird nur der PV-Anteil, den Restbedarf deckt der Letztverbraucher weiterhin über seinen bisherigen Stromliefervertrag mit einem frei wählbaren Energieversorger.
Für den PV-Strom selbst gilt zudem eine technische Bedingung: Der den Teilnehmern zugeteilte Strom darf nicht durch das öffentliche Netz geleitet werden. Nicht zugeteilter Überschuss darf dagegen eingespeist werden; der Verbrauch der teilnehmenden Letztverbraucher wird viertelstündlich gemessen und dem jeweiligen Anteil am PV-Strom zugeordnet.
Was müssen Hausverwaltungen und WEG beim Abschluss beachten?
Für Hausverwaltungen und Wohnungseigentümergemeinschaften ist der Gebäudestromnutzungsvertrag der zentrale organisatorische Baustein, um eine PV-Anlage auf dem gemeinschaftlichen Dach ohne die aufwendigeren formalen Anforderungen eines vollständigen Mieterstrommodells wirtschaftlich zu nutzen. Da die Teilnahme freiwillig ist, sollte der Vertrag klar regeln, wie mit nicht teilnehmenden Bewohnern, mit Mieterwechseln und mit der Verteilung bei technischen Störungen der Anlage umgegangen wird.
In der Praxis übernehmen häufig Energiedienstleister oder spezialisierte Messstellenbetreiber die technische Abwicklung – von der Ausstattung mit den notwendigen Zählern bis zur Abrechnung nach dem vereinbarten Aufteilungsschlüssel. Für die Hausverwaltung bleibt die Aufgabe, den Vertrag mit allen teilnehmenden Parteien rechtssicher abzuschließen und laufend zu pflegen, insbesondere bei Mieterfluktuation.
Wer betreibt die Gebäudestromanlage, und wie beginnt die Umsetzung?
Betreiber der Gebäudestromanlage kann grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft selbst sein, ein einzelner Eigentümer, oder ein beauftragter Dritter wie ein Energiedienstleister, der die Anlage errichtet, betreibt und abrechnet. Für Hausverwaltungen ist diese Rollenklärung der erste Schritt: Wer als Betreiber auftritt, schließt auch die Gebäudestromnutzungsverträge mit den teilnehmenden Haushalten ab und trägt die damit verbundenen Pflichten gegenüber Netz- und Messstellenbetreiber.
Weil das Modell im Vergleich zu klassischem Mieterstrom weniger regulatorische Pflichten auslöst – insbesondere die Pflicht zur Reststromversorgung sowie einzelne gesetzlich bezeichnete Lieferantenpflichten entfallen; weitere Betreiber-, Vertrags- und Abrechnungspflichten bleiben bestehen –, eignet es sich in der Praxis besonders für Bestandsgebäude, in denen eine vollständige Mieterstromversorgung wirtschaftlich oder organisatorisch nicht infrage kommt, ein einfacher Direktverbrauch des PV-Stroms im Haus aber gewünscht ist.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 42b EnWG – Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — FAQ zum Solarpaket I. bundeswirtschaftsministerium.de · Abruf
Häufige Fragen zu Gebäudestromnutzungsvertrag
Muss jeder Bewohner am Gebäudestromnutzungsvertrag teilnehmen?
Nein, die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist freiwillig; Bewohner, die nicht teilnehmen, beziehen ihren gesamten Strom weiterhin regulär über ihren eigenen Lieferanten.
Was passiert mit dem Vertrag bei einem Mieterwechsel?
Der Gebäudestromnutzungsvertrag sollte Regelungen zum Übergang bei Mieterwechsel enthalten; in der Praxis wird meist ein neuer Vertrag mit dem nachfolgenden Mieter abgeschlossen, wenn dieser an der PV-Stromversorgung teilnehmen möchte.
Brauche ich dafür ein Summenzählermodell?
Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung setzt eine viertelstündliche Verbrauchsmessung der teilnehmenden Letztverbraucher voraus; die konkrete Zählerarchitektur wird meist in Abstimmung mit dem Messstellenbetreiber festgelegt.
Ist das dasselbe wie der Mieterstromzuschlag?
Nein. Der Mieterstromzuschlag ist eine Förderung für das klassische Mieterstrommodell; die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung mit Gebäudestromnutzungsvertrag ist ein eigenständiges, schlankeres Modell ohne diese Förderung.
Kann eine Hausverwaltung den Vertrag selbst aufsetzen?
Rechtlich ist das möglich, in der Praxis empfiehlt sich aber die Nutzung geprüfter Mustertexte von Branchenverbänden sowie die Abstimmung mit dem zuständigen Netz- und Messstellenbetreiber.
