Energie-Glossar · E
Einspeisevergütung
Die Einspeisevergütung ist eine gesetzliche EEG-Zahlung für förderfähigen Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird. Bei kleinen Solaranlagen richtet sich der Vergütungssatz insbesondere nach Inbetriebnahmezeitpunkt, Leistung und Voll- oder Teileinspeisung.
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PV-Vergütung: Inbetriebnahme August–Dezember 2026
Überschusseinspeisung (bis 10 kWp)
Volleinspeisung (bis 10 kWp)
Die wichtigsten Informationen zu Einspeisevergütung
- Reguläre feste Einspeisevergütung für Solaranlagen bis einschließlich 100 kW
- Gebäudeanlagen bis 10 kW bei Inbetriebnahme August–Dezember 2026: 7,70 ct/kWh Teil- und 12,22 ct/kWh Volleinspeisung
- Bei gesetzlich bestimmtem Wert regelmäßig bis Ende des zwanzigsten Jahres nach dem Inbetriebnahmejahr
- Negative Preise: Anlagenalter, Leistung und Messausstattung bestimmen die anwendbaren Regeln
- Die derzeit veröffentlichten Neuanlagen-Sätze nicht ungeprüft auf 2027 übertragen
Welcher Satz gilt für meine Anlage?
Maßgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der Inbetriebnahmezeitpunkt. Bei größeren Dachanlagen werden Leistungsanteile mit unterschiedlichen Sätzen bewertet; der Satz der kleinsten Stufe gilt nicht einfach für die gesamte Anlage. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht Tabellen für den jeweiligen Zeitraum.
Für Gebäudeanlagen bis 10 kW mit Inbetriebnahme vom 1. August bis 31. Dezember 2026 nennt sie 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung und 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Nach ihrem aktuellen Hinweis befindet sich die Nachfolgeregelung für die Zeit nach Dezember 2026 noch in parlamentarischer Beratung.
Wie unterscheiden sich Einspeisevergütung und Marktprämie?
Die reguläre feste Einspeisevergütung für Solaranlagen steht bis einschließlich 100 kW zur Verfügung. Größere Anlagen nutzen für die reguläre EEG-Förderung grundsätzlich die Direktvermarktung mit Marktprämie; besondere Ausfall- und Übergangsregelungen sind gesondert zu prüfen.
Bei Direktvermarktung entstehen Vermarktungserlöse und gegebenenfalls eine Marktprämie. Diese gleicht nicht einfach jede Differenz zum individuellen Verkaufserlös aus. Vermarktungskosten, Marktwertbezug und gesetzliche Voraussetzungen bleiben wirtschaftlich relevant.
Wie lange wird gezahlt?
§ 25 EEG sieht grundsätzlich 20 Jahre vor. Bei gesetzlich bestimmten anzulegenden Werten reicht der Zeitraum bis zum Ende des zwanzigsten Jahres nach dem Inbetriebnahmejahr. Besondere Verlängerungs- und Übergangsregeln können hinzukommen.
Die Degression betrifft neu in Betrieb genommene Anlagen. Gesetzliche Kürzungen, Anspruchsvoraussetzungen und Negativpreisregeln sind davon zu unterscheiden. Registrierung, technische Pflichten und fristgerechte Meldungen müssen erfüllt sein.
Was passiert bei negativen Börsenpreisen?
§ 51 EEG sieht eine Verringerung des anzulegenden Wertes auf null vor. Für Anlagen unter 100 kW enthält die aktuelle Regel unter anderem eine Ausnahme bis zum Ende des Kalenderjahres der Ausstattung mit intelligentem Messsystem; weitere Ausnahmen und Bestandsregeln sind zu beachten. „Alle Neuanlagen seit 2025 erhalten nie Vergütung bei negativen Preisen“ wäre zu pauschal.
§ 51a regelt eine Verlängerung des Förderzeitraums unter seinen Voraussetzungen. Das ist keine Zusage, dass zeitlich verschobene Zahlungen denselben wirtschaftlichen Wert oder dieselbe Strommenge abdecken.
Welches Einspeisemodell lohnt sich?
Vergleichen Sie vermiedenen Netzbezug, Einspeisemengen, Investition, Betriebskosten und gegebenenfalls Speicherverluste. Volleinspeisung kann trotz fehlenden Eigenverbrauchs wirtschaftlich sein. Die erforderliche Zuordnung und die Meldefristen beim Netzbetreiber sind vor einem Modellwechsel zu klären.
Quellen & Verweise
- Bundesnetzagentur — EEG-Fördersätze. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 21 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 25 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 51 EEG. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Einspeisevergütung
Wer zahlt?
Der zuständige Netzbetreiber zahlt bei erfüllten Voraussetzungen die EEG-Einspeisevergütung. Der Anspruch beruht auf dem Gesetz.
Sind die genannten Sätze auch für 2027 zugesichert?
Nein. Sie beziehen sich auf den genannten Inbetriebnahmezeitraum 2026. Für spätere Inbetriebnahmen sind die dann geltenden Regelungen zu prüfen.
Garantiert eine hohe Eigenverbrauchsquote die beste Rendite?
Nein. Maßgeblich ist die Gesamtwirtschaftlichkeit einschließlich Mehrinvestitionen, entgangener Einspeiseerlöse und Betriebsbedingungen.
