Energie-Glossar · G

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV) nach § 42b EnWG ermöglicht die anteilige Nutzung von Solarstrom innerhalb eines Gebäudes oder seiner Nebenanlagen ohne Netzdurchleitung. Der Anlagenbetreiber stellt nur den zugeteilten Gebäudestrom bereit; die Teilnehmer wählen ihren Lieferanten für den ergänzenden Strombedarf weiterhin selbst.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1bundeswirtschaftsministerium.de 2

Gebäudestrom und Reststrom

Strom am GebäudePV-Erzeugung
Vereinbarter AufteilungsschlüsselZuordnung
Zeitgleiche NutzungVerbrauch
Separater LiefervertragReststrom
Die Gebäudestromzuordnung deckt nicht automatisch den gesamten Verbrauch.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

  • Eigenständiges gesetzliches Modell seit dem Solarpaket I von 2024.
  • Strombezug und Zuordnung werden viertelstündlich betrachtet.
  • Ein Gebäudestromnutzungsvertrag regelt Aufteilung, Preis und Anlagenbetrieb.
  • Kein Mieterstromzuschlag; Förderung eingespeister Überschüsse ist unter EEG-Voraussetzungen möglich.

Wie wird der Solarstrom verteilt?

Die Anlage und die Nutzung müssen dem gesetzlich beschriebenen Gebäude beziehungsweise seinen Nebenanlagen zugeordnet sein; eine Durchleitung durch ein Netz ist ausgeschlossen. Auch eine zulässige Zwischenspeicherung am Gebäude ist möglich. Innerhalb jeder Viertelstunde wird die verfügbare Menge anhand des vereinbarten Schlüssels rechnerisch verteilt. Die insgesamt zugeteilte Menge darf weder die verfügbare Erzeugung noch den gemeinsamen Verbrauch überschreiten. Auch die Zuteilung an einen einzelnen Teilnehmer ist auf dessen Verbrauch in diesem Intervall begrenzt.

Was unterscheidet GGV vom Mieterstrom?

Bei GGV muss der Betreiber keine Vollversorgung einschließlich Reststrom organisieren. Der Teilnehmer behält hierfür einen frei gewählten ergänzenden Liefervertrag. Bestimmte Lieferantenpflichten entfallen, andere Abrechnungs-, Informations- und Vertragsvorgaben gelten weiterhin. GGV ist deshalb weder ein Sammelbegriff für Contracting noch eine vollständige Befreiung von energierechtlichen Pflichten. Der Mieterstromzuschlag ist ausgeschlossen; eine EEG-Vergütung für zulässige Überschusseinspeisung wird dadurch nicht generell ausgeschlossen.

Was müssen Eigentümer vorbereiten?

Vor der Umsetzung sind Teilnehmer, Aufteilungsschlüssel, Preis, Wartung und Betrieb festzulegen. Der Betreiber muss über den ergänzenden Strombedarf und erhebliche nicht wetterbedingte Ausfälle informieren. Viertelstündliche Messung und die korrekte Verarbeitung der Aufteilung in der Marktkommunikation erfordern ein abgestimmtes Messkonzept. Die technische Umsetzung sollte vor Beauftragung mit Messstellen- und Netzbetreiber geklärt werden. Bei einer von der Wohnungseigentümergemeinschaft betriebenen Anlage kann unter den gesetzlichen Bedingungen ein WEG-Beschluss den Vertragsschluss ersetzen.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 42b EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie — Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. bundeswirtschaftsministerium.de · Abruf

Häufige Fragen zu Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Müssen Teilnehmer ihren Reststromanbieter wechseln?

Nein. Das Recht auf einen frei gewählten ergänzenden Lieferanten darf nicht eingeschränkt werden.

Gibt es überhaupt noch Einspeisevergütung?

Für eingespeiste Überschüsse kann sie unter den jeweiligen EEG-Voraussetzungen möglich sein. Ausgeschlossen ist der zusätzliche Mieterstromzuschlag für die GGV.

Ist GGV automatisch wirtschaftlich?

Nein. Investition, Mess- und Abrechnungskosten, Teilnehmerzahl und zeitgleicher Verbrauch müssen zusammen bewertet werden.

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