Energie-Glossar · G
GNDEW
Das GNDEW ist das im Mai 2023 verkündete Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende. Als Artikelgesetz änderte es insbesondere das Messstellenbetriebsgesetz und richtete den Smart-Meter-Rollout neu aus. Für heutige Einbaupflichten ist die inzwischen weiter geänderte Fassung des MsbG maßgeblich.
Belegt durch:recht.bund.de 1bundesnetzagentur.de 2bundeswirtschaftsministerium.de 3gesetze-im-internet.de 4
GNDEW: Einordnung der Regelungen
Die wichtigsten Informationen zu GNDEW
- Verkündet am 26. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt, Inkrafttreten am Folgetag
- Ändert vor allem das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), das EEG 2023 und die Ladesäulenverordnung
- § 14a EnWG bestand bereits zuvor; gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b wurde erst mit dem Solarpaket I 2024 eingeführt.
- Aktueller Rollout: grundsätzlich mindestens 90 Prozent der Pflichteinbaufälle bis Ende 2032; Gruppen und Fristen im geltenden MsbG prüfen.
- Entbürokratisierter, sogenannter agiler Rollout mit gestaffeltem Pflichteinbau-Fahrplan
Was ist das GNDEW und warum wurde es beschlossen?
Das GNDEW ist kein eigenständiges Stammgesetz, sondern ein sogenanntes Artikelgesetz, das mehrere bestehende Gesetze gleichzeitig ändert. Es wurde am 26. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat einen Tag später in Kraft. Zentrales Anliegen war es, den seit Jahren schleppend verlaufenden Rollout intelligenter Messsysteme (Smart Meter) zu beschleunigen und den regulatorischen Rahmen an die technischen Anforderungen der Energiewende anzupassen – etwa an die zunehmende Zahl steuerbarer Verbraucher wie Wärmepumpen und Ladepunkte für Elektrofahrzeuge.
Welche Gesetze ändert das GNDEW?
Das GNDEW greift an mehreren Stellen des Energierechts gleichzeitig ein und bündelt damit Regelungen, die vorher über verschiedene Gesetzgebungsverfahren verteilt gewesen wären.
- Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): grundlegende Neuausrichtung des Rollouts intelligenter Messsysteme, neuer verbindlicher Einbaufahrplan und ein entbürokratisiertes, agiles Rolloutverfahren
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): begleitende Änderungen zur Digitalisierung; keine erstmalige Einführung von § 14a und keine Einführung der erst 2024 geregelten gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung.
- Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023): begleitende Anpassungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Energiewende
- Ladesäulenverordnung: Anpassungen im Kontext der zunehmenden Elektromobilität
Was bedeutet das GNDEW für den Smart-Meter-Rollout?
Das GNDEW schuf einen verbindlicheren und stufenweisen Rollout. Für heutige Termine gilt jedoch die aktuelle MsbG-Fassung: Nach Bundesnetzagentur müssen grundsätzlich 90 Prozent der Pflichteinbaufälle bis Ende 2032 ausgestattet sein, mit differenzierten Zwischenzielen. Die Pflicht knüpft unter anderem an mehr als 6.000 kWh Jahresstromverbrauch, bestimmte Erzeugungsleistungen und steuerbare Verbrauchseinrichtungen an. Moderne Messeinrichtung und intelligentes Messsystem sind nicht dasselbe. Ein vorzeitiger Einbau kann im gesetzlichen Rahmen verlangt werden; Entgelte und Umsetzungsfrist sind gesondert zu prüfen.
Was bedeutet das GNDEW konkret für Unternehmen und Hausverwaltungen?
Für Unternehmen und Hausverwaltungen verbessert der Rollout die technische Grundlage für Viertelstundenmessung, dynamische Tarife und Steuerung. Deren Rechtsgrundlagen stammen aber nicht sämtlich aus dem GNDEW. Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG ist die viertelstündliche Messung der beteiligten Verbräuche maßgeblich; daraus folgt nicht allein aus § 42b eine pauschale Pflicht zu einem bestimmten Smart-Meter-System. Das passende Messkonzept ist mit dem Messstellenbetreiber zu klären.
Wie verhält sich das GNDEW zu weiteren Digitalisierungsvorhaben der Energiewende?
Das GNDEW steht nicht isoliert, sondern bildet den gesetzlichen Rahmen, der erst durch nachgelagerte Festlegungen der Bundesnetzagentur mit Leben gefüllt wird – etwa zur konkreten Ausgestaltung des § 14a EnWG oder zu den Datenformaten der Marktkommunikation zwischen Netzbetreibern, Messstellenbetreibern und Lieferanten. Wer als Unternehmen oder Hausverwaltung von den neuen Möglichkeiten profitieren möchte, sollte deshalb nicht nur das Gesetz selbst, sondern auch die begleitenden Festlegungen der Bundesnetzagentur im Blick behalten, da sich Detailregelungen zu Fristen und Verfahren im Zeitverlauf noch anpassen können.
Quellen & Verweise
- Bundesrepublik Deutschland – Bundesgesetzblatt — Gesetz zum Neustart der Digitalisierung der Energiewende. recht.bund.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Aufsicht zum Smart-Meter-Rollout 2026. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundeswirtschaftsministerium — Solarpaket bringt mehr Tempo. bundeswirtschaftsministerium.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 42b. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu GNDEW
Ist das GNDEW ein eigenständiges Gesetz oder ändert es bestehende Gesetze?
Das GNDEW ist ein Artikelgesetz, das mehrere bestehende Gesetze – vor allem das Messstellenbetriebsgesetz und das Energiewirtschaftsgesetz – ändert, statt einen völlig neuen eigenständigen Rechtsrahmen zu schaffen.
Was hat das GNDEW mit § 14a EnWG zu tun?
§ 14a EnWG bestand bereits vor dem GNDEW. Der Smart-Meter-Rollout schafft technische Voraussetzungen für die netzorientierte Steuerung; deren konkrete Regeln folgen aus EnWG und den Festlegungen der Bundesnetzagentur.
Was hat das GNDEW mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung zu tun?
§ 42b EnWG wurde nicht durch das GNDEW 2023 eingeführt, sondern im Solarpaket I 2024. Smart-Meter-Technik und Viertelstundenmessung unterstützen die praktische Umsetzung; die Rechtsgrundlagen sind getrennt zu betrachten.
Muss mein Unternehmen jetzt schon ein intelligentes Messsystem haben?
Das hängt vom Jahresverbrauch beziehungsweise der Anlagenleistung sowie vom gestaffelten Einbaufahrplan ab. Der genaue Termin für den eigenen Zählpunkt sollte direkt beim zuständigen Messstellenbetreiber erfragt werden.
Wo finde ich Informationen zum konkreten Rollout-Fahrplan?
Verbindliche Auskunft über den Einbautermin für einen konkreten Zählpunkt gibt der zuständige Messstellenbetreiber; einen Überblick über die regulatorischen Rahmenbedingungen veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
