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Energieversorger (EVU)

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind nach § 3 Nummer 39 EnWG insbesondere Personen oder Unternehmen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder als dessen Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Die gesetzliche Rolle ist von der umgangssprachlichen Bezeichnung „Versorger“ zu unterscheiden.

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EVU: gesetzliche Alternativen

Energie an andereLieferung
EnergieversorgungsnetzNetzbetrieb
Mit VerfügungsbefugnisNetzeigentum
Alternativen nach § 3 Nr. 39 EnWG, keine Prozesskette. Bloßer Kundenanlagenbetrieb genügt dafür nicht.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Energieversorger (EVU)

  • Lieferung, Netzbetrieb und Messstellenbetrieb sind unterschiedliche Aufgaben.
  • Allein der Betrieb einer Kundenanlage macht deren Betreiber nach der gesetzlichen Definition nicht zum EVU.
  • Entflechtungspflichten sind je nach Tätigkeit und gesetzlichen Ausnahmen zu prüfen.
  • Eine Anbieterinsolvenz begründet keine pauschale Garantie unterbrechungsfreier Versorgung aller Anschlussarten.

Was bedeutet EVU rechtlich?

Die Begriffskarte nennt die Alternativen aus § 3 Nummer 39 EnWG. Sie zeigt keine zeitliche Prozesskette und behauptet nicht, dass jedes EVU alle Aufgaben selbst ausübt. Eine Erzeugungsanlage oder ein allgemeines Branchenetikett beantwortet die konkrete Rollenfrage noch nicht.[1]

Sind Netz und Lieferung immer getrennte Gesellschaften?

§ 7 EnWG regelt die rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern in vertikal integrierten Unternehmen. Absatz 2 enthält eine Ausnahme bei weniger als 100.000 unmittelbar oder mittelbar angeschlossenen Kunden. Daraus darf weder eine einheitliche Gesellschaftspflicht für alle Unternehmen noch eine vollständige Befreiung von sämtlichen Entflechtungsregeln abgeleitet werden.[2]

Was gilt, wenn eine Lieferung ausfällt?

§ 38 betrifft den nicht zuordenbaren Energiebezug in Niederspannung oder Niederdruck. § 38a ermöglicht Übergangsversorgung für die dort beschriebenen weiteren Anschlussebenen, setzt dafür aber eine Vereinbarung im Netzgebiet voraus. Kunden sollten unverzüglich ihre konkrete Zuordnung und Anschlussversorgung klären; eine automatische Lösung ist nicht für jeden Anschluss zugesagt.[3][4]

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 3: Energieversorgungsunternehmen. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 7: Rechtliche Entflechtung von Verteilernetzbetreibern. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 38: Ersatzversorgung mit Energie. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 38a: Übergangsversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Energieversorger (EVU)

Ist mein Lieferant zugleich mein Netzbetreiber?

Das muss nicht so sein. Prüfen Sie die tatsächlichen Rollen und Vertragspartner auf Ihren Unterlagen, statt von einer Marke auf sämtliche Zuständigkeiten zu schließen.

Bin ich bei Insolvenz meines Lieferanten automatisch immer abgesichert?

Nicht uneingeschränkt. Spannungsebene beziehungsweise Druckstufe, Zuordnung und die Voraussetzungen der Ersatz- oder Übergangsversorgung sind entscheidend.

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