Energie-Glossar · G

GEG

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

GEG steht für das frühere Gebäudeenergiegesetz. Seit dem 29. Juli 2026 trägt das geänderte Gesetz die Bezeichnung Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Es enthält weiterhin energetische Anforderungen an Gebäude, Anlagentechnik und Energieausweise; frühere Heizungsregeln dürfen nicht unverändert übernommen werden.

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Vom GEG zum GModG

  1. 2020GEG in Kraft
  2. 29.07.2026Änderung zum GModG
  3. HeuteAktuelle Regeln je Vorhaben prüfen
Historische Einordnung: GEG seit November 2020; Umbenennung und Änderung zum GModG im Juli 2026. Die frühere §-71-Regel ist weggefallen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu GEG

  • Aktueller Gesetzesname: Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
  • Die früheren §§ 71, 72 und 73 sind weggefallen
  • § 15 begrenzt den Primärenergiebedarf neuer Wohngebäude auf 55 Prozent des Referenzwerts
  • Anforderungen bei Bestandsänderungen stehen unter anderem in § 36
  • Energieausweis- und bestimmte Prüfpflichten bleiben bestehen

Was hat sich gegenüber alten GEG-Informationen geändert?

Das Gesetz wurde im Juli 2026 geändert und umbenannt. Insbesondere sind die früheren §§ 71 bis 73 weggefallen. Aussagen über eine aktuell automatisch greifende 65-Prozent-Pflicht nach § 71 oder die frühere Kesselregel nach § 72 beschreiben daher nicht mehr den geltenden Text.

Welche Neubauanforderungen bleiben?

Für neue Wohngebäude begrenzt § 15 den Jahres-Primärenergiebedarf auf das 0,55-Fache des Referenzwerts bei gleicher Geometrie, Nutzfläche und Ausrichtung. Daneben gelten weitere Anforderungen, beispielsweise an den baulichen Wärmeschutz.

Diese einzelne Grenze ist nicht mit dem vollständigen Förderstandard Effizienzhaus 55 gleichzusetzen. Förderbedingungen und gesetzlicher Mindestnachweis müssen getrennt geprüft werden.

Was gilt bei Änderungen im Bestand?

§ 36 betrifft bestimmte Erneuerungen, Ersatz oder erstmaligen Einbau von Außenbauteilen nach Anlage 7. Anforderungen gelten für die betroffenen Flächen. Änderungen bis einschließlich zehn Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe sind davon ausgenommen.

Es entsteht nicht automatisch die Pflicht, sämtliche unberührten Flächen zu sanieren. Ob etwa Fassadenarbeiten erfasst sind, hängt von der konkreten Maßnahme und den Voraussetzungen der Anlage 7 ab.

Welche Pflichten sollten Verwaltungen erfassen?

Energieausweise bleiben insbesondere bei den gesetzlichen Neubau-, Änderungs-, Verkaufs- und Vermietungsanlässen relevant. Bestimmte ältere wassergeführte Heizungen in Gebäuden ab sechs Einheiten unterliegen weiterhin § 60b mit Prüfung und gegebenenfalls Optimierung.

Eine objektbezogene Übersicht sollte Baujahr, Anlagenart, Einbaudatum, Nutzungseinheiten, bereits erfolgte Nachweise und konkrete Maßnahmen enthalten. Daraus werden anwendbare Pflichten und Fristen abgeleitet; eine alte pauschale GEG-Checkliste reicht nicht.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — Gebäudemodernisierungsgesetz – geltende Fassung. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu GEG

Gilt die alte 65-Prozent-Regel nach § 71 noch?

§ 71 ist in der aktuellen GModG-Fassung weggefallen. Frühere Darstellungen dürfen nicht als heutige Regel fortgeschrieben werden.

Muss bei mehr als zehn Prozent Fassadenarbeiten die ganze Fassade saniert werden?

Das folgt so nicht aus § 36. Die Vorschrift betrifft bestimmte Maßnahmen und die betroffenen Flächen; Anlage 7 und Ausnahmen sind zu prüfen.

Sind mit der Änderung alle Energiepflichten entfallen?

Nein. Gebäudeanforderungen, Energieausweise und bestimmte Prüf- und Optimierungspflichten bestehen weiterhin.

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