Energie-Glossar · S

Sondervertrag

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Sondervertrag: Preis, Laufzeit und Kündigung richten sich nach dem konkret gewählten Angebot. Grundversorgung: allgemeine Preise und Bedingungen des Grundversorgers; der Vertrag kann durch Stromentnahme zustande kommen und ist für Haushaltskunden mit zwei Wochen Frist kündbar.

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Sondervertrag und Grundversorgung

Sondervertrag

Preisangebotsspezifisch
Laufzeitvertraglich vereinbart
Kündigungnach Vertragsbedingungen

Grundversorgung

Preisallgemeiner Preis des Grundversorgers
Vertragsschlussauch durch Stromentnahme
Haushaltskundenzwei Wochen Kündigungsfrist
Preis, Laufzeit und Kündigung eines Sondervertrags sind angebotsspezifisch; ein Preisvorteil ist nicht garantiert.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Sondervertrag

  • Vertraglich vereinbarte Strom- oder Gaslieferung außerhalb der Grundversorgung; Ersatzversorgung ist gesondert geregelt
  • Typisch: Erstlaufzeiten von 12 bis 24 Monaten, definierte Kündigungsfristen, teils Neukundenboni
  • Verbraucher-AGB seit 01.03.2022: höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit; unbefristete Verlängerung nur mit höchstens einem Monat Kündigungsfrist
  • § 41 EnWG schreibt Pflichtinhalte, transparente Änderungsmitteilungen und Sonderkündigungsrechte vor
  • Sonderverträge sind der zentrale Treiber des Wettbewerbs – die Grundversorgung ist nur Auffanglösung

Was unterscheidet den Sondervertrag von der Grundversorgung?

Der Sondervertrag ist das Gegenstück zur gesetzlichen Grundversorgung: Während die Grundversorgung automatisch greift, wenn jemand Energie bezieht, ohne aktiv einen Vertrag zu wählen, kommt der Sondervertrag durch bewusste Auswahl und Abschluss zustande – sei es als standardisierter Online-Tarif, als klassischer Haushaltstarif oder als individuell verhandelter Gewerbe- oder Industrievertrag. Preise und Konditionen werden vereinbart; ein Preisvorteil gegenüber der Grundversorgung ist nicht garantiert.

Typische Merkmale sind Erstlaufzeiten von 12 bis 24 Monaten, definierte Kündigungsfristen und teils Boni für Neukunden. Bei einer vereinbarten Mindestlaufzeit bindet sich der Kunde für die Laufzeit – anders als in der Grundversorgung, die jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar ist. Preisgarantien unterschiedlicher Reichweite, etwa nur auf den Energieanteil oder inklusive Netzentgelten, sind ein weiteres gängiges Gestaltungselement.

Welche gesetzlichen Schutzregeln gelten für Sonderverträge?

Rechtlich unterliegen Sonderverträge der Vertragsfreiheit, aber zugleich klaren Schutzstandards. § 41 EnWG schreibt Pflichtinhalte vor – etwa Angaben zu Laufzeit, Preisen, Kündigungsfristen und Zahlungsweisen –, verlangt transparente Änderungsmitteilungen und gewährt das Kündigungsrecht bei einseitigen Änderungen: Bei einseitigen Änderungen besteht grundsätzlich ein entgeltfreies Kündigungsrecht zum Wirksamwerden. § 41 Absatz 6 EnWG nimmt unter seinen Voraussetzungen insbesondere unveränderte Umsatzsteueränderungen sowie reine Senkungen bestimmter staatlich veranlasster Kosten aus.

Bei Verbraucherverträgen kommt die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB hinzu. Für seit 1. März 2022 geschlossene Verbraucher-AGB-Verträge gilt nach § 309 Nr. 9 BGB: Die Erstlaufzeit darf in AGB höchstens zwei Jahre betragen, die Kündigungsfrist höchstens einen Monat, und stillschweigende Verlängerungen sind nur noch auf unbestimmte Zeit mit monatlicher Kündigungsmöglichkeit zulässig. Eine automatische Verlängerung um ein weiteres Jahr ist in diesen neuen Verbraucher-AGB-Verträgen unwirksam – wer das Ende der Erstlaufzeit verpasst, sitzt also nicht mehr ein Jahr fest, sondern kann monatlich kündigen.

Der Wechsel zwischen Sonderverträgen ist zudem beschleunigt worden: Nach § 20a EnWG muss der technische Lieferantenwechsel seit dem 1. Januar 2026 binnen 24 Stunden an jedem Werktag vollzogen werden; die gesetzliche Wechselabwicklung ist kostenfrei. Bestehende Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen werden dadurch nicht aufgehoben.

Wie verhandeln Gewerbe- und Industriekunden Sonderverträge?

Für Gewerbe- und Industriekunden ist der Sondervertrag der Normalfall – die Grundversorgung gilt ohnehin nur für Haushaltskunden im Sinne des EnWG. Größere Abnehmer verhandeln über die Standardkonditionen hinaus individuelle Regelungen direkt mit dem Lieferanten:

  • Preisformeln: Festpreis, Indexbindung an Börsennotierungen oder Tranchenmodelle
  • Mengenflexibilität: Bandbreiten für Mehr- oder Minderabnahme ohne Nachverhandlung
  • Laufzeiten und Verlängerungsoptionen passend zur Beschaffungsstrategie
  • Preisanpassungsklauseln und deren Grenzen, inklusive der Folgen für das Sonderkündigungsrecht

Worauf sollten Hausverwaltungen und Unternehmen bei Sonderverträgen achten?

Sonderverträge sind der zentrale Treiber des Wettbewerbs im Energiemarkt – die Grundversorgung erfüllt eine gesetzliche Versorgungsfunktion. Welcher Tarif günstiger ist, hängt vom konkreten Angebot ab. Für Hausverwaltungen und Unternehmen heißt das konkret: Allgemeinstrom-, Heizungs-, Wärmeliefer- und Gewerbestromverträge gehören regelmäßig auf den Prüfstand, idealerweise mit Ausschreibung oder zumindest einem strukturierten Marktvergleich vor Ablauf der Bindungsfrist.

Bei auslaufenden Boni oder geänderten Preisen können sich die Gesamtkosten erhöhen. Ein Vertragsregister hilft, Fristen und Vergleichstermine im Blick zu behalten. Ein zentrales Vertragsregister mit Laufzeiten, Kündigungsfristen und Wiedervorlagen ist die Grundlage – und bei einschlägigen Verbraucher-AGB-Verträgen erleichtert die Kündbarkeit mit höchstens einem Monat Frist den späteren Wechsel.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 36 Grundversorgungspflicht. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV). gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — BGB § 309. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 41. gesetze-im-internet.de · Abruf
  5. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 41b. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Sondervertrag

Woran erkenne ich, ob ich einen Sondervertrag oder Grundversorgung habe?

Entscheidend sind Vertragsunterlagen und Rechnung: Grundversorgung verweist auf StromGVV beziehungsweise GasGVV und die allgemeinen Preise. Auch der Grundversorger bietet Sondertarife an; eine Unterschrift allein unterscheidet die Vertragsarten nicht.

Wie lange darf mich ein Sondervertrag maximal binden?

Bei Verbraucher-AGB gelten grundsätzlich höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit. Für ab 1. März 2022 geschlossene Verträge erlaubt § 309 Nr. 9 BGB eine automatische Verlängerung nur auf unbestimmte Zeit mit höchstens einmonatiger Kündigungsfrist. Für ältere Verträge und unternehmerische Kunden ist gesondert zu prüfen.

Kann ich einen Sondervertrag vor Laufzeitende kündigen?

Bei einseitigen Preis- oder Bedingungsänderungen besteht grundsätzlich ein Kündigungsrecht zum Änderungszeitpunkt; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Bei Wohnsitzwechsel gilt für Haushaltskunden nach § 41b Absatz 5 EnWG eine Sechswochenfrist. Bietet der Lieferant rechtzeitig die unveränderte Weiterbelieferung am neuen Ort an, kann diese Umzugskündigung ausgeschlossen sein.

Was passiert nach Ablauf der Erstlaufzeit meines Sondervertrags?

Das hängt von Vertragsdatum und wirksamer Verlängerungsklausel ab. Für Verbraucher-AGB seit 1. März 2022 ist nur eine unbefristete Verlängerung mit höchstens einmonatiger Kündigungsfrist zulässig. Preise, Boni und Alternativen sollten unabhängig davon verglichen werden.

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