Energie-Glossar · E

Ersatzversorgung

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Ersatzversorgung ist die gesetzliche Übergangsversorgung durch den örtlichen Grundversorger, wenn ein Energiebezug in Niederspannung oder Niederdruck keiner Lieferung oder keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Sie endet mit einer neuen vertraglichen Belieferung, spätestens nach drei Monaten.

Belegt durch:bundesnetzagentur.de 1gesetze-im-internet.de 2gesetze-im-internet.de 3

Ersatzversorgung im Überblick

≤ 3 Monatemaximale Dauer
§ 38 EnWGgesetzliche Grundlage
Gesondert veröffentlichtPreis
Gesetzliche Übergangsversorgung in Niederspannung oder Niederdruck; maximal drei Monate, mit gesondert veröffentlichten Preisen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Ersatzversorgung

  • Rechtsgrundlage: § 38 EnWG
  • Entsteht bei erfüllten Voraussetzungen ohne gesonderten Antrag
  • Nur für Bezug in Niederspannung oder Niederdruck
  • Gesonderte veröffentlichte Preise sind zulässig
  • Folgeversorgung vor Ablauf der Drei-Monats-Frist klären

Wann beginnt Ersatzversorgung?

Ein Anlass kann der Ausfall eines Lieferanten sein. Entscheidend ist jedoch die fehlende Zuordnung des tatsächlichen Bezugs, nicht das Wort Insolvenz allein. Ein Einzug oder Eigentümerwechsel führt ebenfalls nicht automatisch in Ersatzversorgung; je nach Umständen kann ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen.

Prüfen Sie Mitteilung des Versorgers, Marktlokation, Beginn und veröffentlichten Preis. Für Mittelspannungs- oder andere nicht erfasste Anschlüsse darf dieser gesetzliche Auffangmechanismus nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden.

Was passiert nach drei Monaten?

Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten. Für Haushaltskunden kommt anschließend grundsätzlich Grundversorgung in Betracht; besondere gesetzliche Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten. Nicht-Haushaltskunden haben daraus keinen allgemeinen weiteren Belieferungsanspruch.

Haushaltskunde bedeutet nicht ausschließlich Privatperson: Auch beruflicher, landwirtschaftlicher oder gewerblicher Eigenverbrauch bis 10.000 kWh jährlich kann nach der gesetzlichen Definition darunterfallen. Der konkrete Status ist deshalb zu prüfen.

Wie werden die Preise gebildet?

Der Grundversorger darf gesonderte Ersatzversorgungspreise veröffentlichen. Für höhere Preise gegenüber Haushaltskunden enthält § 38 Vorgaben zur Darstellung und Begrenzung der angesetzten Beschaffungskosten. Anpassungen sind unter den gesetzlichen Bedingungen zum Ersten und Fünfzehnten eines Monats möglich.

Ob Ersatzversorgung teurer ist als ein verfügbares Angebot, muss anhand der tatsächlichen Preise geprüft werden. Aus dem Versorgungstyp allein folgt kein fester Preisabstand.

Wie wird der Übergang organisiert?

Suchen Sie rechtzeitig einen passenden Liefervertrag und stimmen Sie den bestätigten Lieferbeginn ab. Dokumentieren Sie Zählerstand und Stammdaten zur Abgrenzung. Es besteht keine Mindestverweildauer bis zum Ende der drei Monate.

§ 20a EnWG sieht seit 1. Januar 2026 den technischen Energielieferantenwechsel binnen 24 Stunden an jedem Werktag vor. Das ersetzt weder den Vertragsschluss noch Kündigungsfristen und erforderliche Vorbereitungen. Für Objektportfolios sollten alle betroffenen Marktlokationen einzeln erfasst sein.

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — Ersatzversorgung. bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 38 EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 20a. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Ersatzversorgung

Muss ich drei Monate bleiben?

Nein. Die Ersatzversorgung endet bereits, sobald eine vertragliche Belieferung beginnt.

Sind Gewerbekunden immer von Grundversorgung ausgeschlossen?

Nein. Der gesetzliche Haushaltskundenbegriff umfasst unter anderem bestimmte gewerbliche Eigenverbräuche bis 10.000 kWh jährlich.

Schützt Ersatzversorgung vor Netzausfällen?

Nein. Sie ordnet die Energielieferung vertraglich zu und stellt keine technische Notstromversorgung bereit.

Verwandte Begriffe

Weitere Begriffe mit E

E-FuelsE-Fuels sind strombasierte Kraftstoffe. Häufig wird zunächst Wasserstoff per Elektrolyse hergestellt und anschließend zu weiteren Kraftstoffen verarbeitet. Ob ein Produkt als erneuerbar angerechnet werden darf, hängt von seiner Herstellung und den erforderlichen Nachweisen ab.ECC (European Commodity Clearing)Die European Commodity Clearing AG (ECC) ist ein Clearinghaus der EEX Group. Als zentrale Gegenpartei tritt sie bei zum Clearing angenommenen Geschäften zwischen Käufer und Verkäufer und organisiert die finanzielle beziehungsweise physische Abwicklung nach ihren Clearingbedingungen.EDIFACT-MarktkommunikationEDIFACT-Marktkommunikation bezeichnet den elektronischen Datenaustausch im deutschen Energiemarkt auf Basis des internationalen EDIFACT-Standards. Über standardisierte Nachrichten wickeln Netzbetreiber, Lieferanten und Messstellenbetreiber viele Marktprozesse ab – vom Lieferantenwechsel bis zur Abrechnung.EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz)Das Energiedienstleistungsgesetz verpflichtet Unternehmen, die nach § 1 Nummer 4 keine kleinen oder mittleren Unternehmen sind, grundsätzlich zu wiederkehrenden Energieaudits. Befreiungen und eine vereinfachte Erfüllung bei geringem Verbrauch regelt § 8 EDL-G.EED (EU-Energieeffizienzrichtlinie)Die Energieeffizienzrichtlinie der EU (EED) setzt den europäischen Rahmen für Energieeinsparung, Energieaudits und Energiemanagement. Sie richtet Vorgaben an die Mitgliedstaaten; für deutsche Unternehmen sind die einschlägigen nationalen Gesetze zusätzlich entscheidend.EEGDas Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) regelt in Deutschland unter anderem Netzanschluss, Abnahme und finanzielle Förderung von Strom aus erneuerbaren Quellen. Förderform, Höhe und Dauer hängen von Anlagentyp, Leistung, Inbetriebnahme und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.
Erstgespräch