Energie-Glossar · E
Ersatzversorgung
Ersatzversorgung ist die gesetzlich zugeordnete Energielieferung durch den örtlichen Grundversorger, wenn ein Bezug in Niederspannung oder Niederdruck keiner Lieferung oder keinem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. Sie endet mit einer neuen vertraglichen Belieferung, spätestens nach drei Monaten.
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Ersatzversorgung im Überblick
Die wichtigsten Informationen zu Ersatzversorgung
- Rechtsgrundlage: § 38 EnWG
- Entsteht bei erfüllten Voraussetzungen ohne gesonderten Antrag
- Nur für Bezug in Niederspannung oder Niederdruck
- Gesonderte veröffentlichte Preise sind zulässig
- Folgeversorgung vor Ablauf der Drei-Monats-Frist klären
Wann beginnt Ersatzversorgung?
Ein Anlass kann der Ausfall eines Lieferanten sein. Entscheidend ist jedoch die fehlende Zuordnung des tatsächlichen Bezugs, nicht das Wort Insolvenz allein. Ein Einzug oder Eigentümerwechsel führt ebenfalls nicht automatisch in Ersatzversorgung; je nach Umständen kann ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen.
Prüfen Sie die Mitteilung über Zuordnung, Marktlokation, Beginn und Ende sowie den veröffentlichten Ersatzversorgungspreis. Lesen Sie den Zähler bei Beginn ab und dokumentieren Sie Datum und Messwert, damit die Lieferzeiträume abgegrenzt werden können. Für Mittelspannung oder Mitteldruck kommt eine andere, von einer Vereinbarung im Netzgebiet abhängige Übergangsversorgung nach § 38a in Betracht; § 38 allein ist dort kein allgemeines Auffangnetz.[1]
Was passiert nach drei Monaten?
Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten. Für Haushaltskunden kommt anschließend grundsätzlich Grundversorgung in Betracht; besondere gesetzliche Voraussetzungen und Ausnahmen sind zu beachten. Nicht-Haushaltskunden haben daraus keinen allgemeinen weiteren Belieferungsanspruch.[4]
Haushaltskunde bedeutet nicht ausschließlich Privatperson: Auch beruflicher, landwirtschaftlicher oder gewerblicher Eigenverbrauch bis 10.000 kWh jährlich kann nach der gesetzlichen Definition darunterfallen. Der konkrete Status ist deshalb zu prüfen.[5]
Wie werden die Preise gebildet?
Der Grundversorger darf gesonderte Ersatzversorgungspreise veröffentlichen. Für höhere Preise gegenüber Haushaltskunden enthält § 38 Vorgaben zur Darstellung und Begrenzung der angesetzten Beschaffungskosten. Anpassungen sind unter den gesetzlichen Bedingungen zum Ersten und Fünfzehnten eines Monats möglich.[2]
Ob Ersatzversorgung teurer ist als ein verfügbares Angebot, muss anhand der tatsächlichen Preise geprüft werden. Aus dem Versorgungstyp allein folgt kein fester Preisabstand.
Wie wird der Übergang organisiert?
Suchen Sie rechtzeitig einen passenden Liefervertrag und stimmen Sie den bestätigten Lieferbeginn ab. Dokumentieren Sie Zählerstand und Stammdaten zur Abgrenzung. Es besteht keine Mindestverweildauer bis zum Ende der drei Monate.
§ 20a Abs. 2 EnWG verlangt ab 1. Januar 2026 den Energielieferantenwechsel binnen 24 Stunden an jedem Werktag. Beim Strom läuft der technische Wechsel bereits seit 6. Juni 2025 binnen 24 Stunden an Werktagen (BNetzA-Festlegung LFW24, Prozess GPKE); für Gas ist die prozessuale Umsetzung (GeLi Gas) noch nicht festgelegt. Das ersetzt weder den Vertragsschluss noch Kündigungsfristen und erforderliche Vorbereitungen. Für Objektportfolios sollten alle betroffenen Marktlokationen einzeln erfasst sein.
Wie reagieren Sie auf eine unklare Zuordnung?
Erfassen Sie je Marktlokation alten Lieferanten, gemeldetes Lieferende, Ersatzversorger, Preis und bestätigten Beginn des Folgevertrags. Stimmen Daten oder Zuordnung nicht überein, bitten Sie Lieferant und Netzbetreiber um Klärung. Ein neuer Vertragsabschluss allein beweist noch nicht den tatsächlich bestätigten Lieferbeginn. Für größere gewerbliche Verbräuche klären Sie vor Fristablauf ausdrücklich die Anschlussversorgung; ein allgemeiner Grundversorgungsanspruch folgt daraus nicht.
Quellen & Verweise
- Bundesnetzagentur — Ersatzversorgung. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 38 EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 20a. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 36. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 3. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 38a. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Ersatzversorgung
Muss ich drei Monate bleiben?
Nein. Die Ersatzversorgung endet bereits, sobald eine vertragliche Belieferung beginnt.
Sind Gewerbekunden immer von Grundversorgung ausgeschlossen?
Nein. Der gesetzliche Haushaltskundenbegriff umfasst unter anderem bestimmte gewerbliche Eigenverbräuche bis 10.000 kWh jährlich.
Schützt Ersatzversorgung vor Netzausfällen?
Nein. Sie ordnet die Energielieferung vertraglich zu und stellt keine technische Notstromversorgung bereit.
Muss ich die Ersatzversorgung kündigen?
Für das Ende der Ersatzversorgung gibt es keine Kündigungsfrist. Sie endet, wenn eine neue vertragliche Belieferung beginnt, spätestens nach drei Monaten. Lassen Sie sich den Lieferbeginn des neuen Lieferanten bestätigen und prüfen Sie die Abgrenzung der Schlussrechnung.
Ist Ersatzversorgung teurer als Grundversorgung?
Es gibt keinen garantierten Preisabstand. Vergleichen Sie für denselben Verbrauch und Zeitraum die veröffentlichten Grund- und Arbeitspreise. § 38 EnWG erlaubt gesonderte Ersatzversorgungspreise; bei höheren Haushaltskundenpreisen gelten Vorgaben zu den angesetzten Beschaffungskosten.
Wie lange vorher muss ich den Stromwechsel organisieren?
Richten Sie sich nach dem Ende Ihres Vertrags beziehungsweise der Ersatzversorgung und dem bestätigten Beginn des neuen Lieferanten. Die 24-Stunden-Regel beschleunigt beim Strom den technischen Prozess und ersetzt keine Kündigungsfrist; für Gas ist die prozessuale Umsetzung noch nicht festgelegt. Beginnen Sie die Vertragsklärung so rechtzeitig, dass fehlende Angaben oder Zuordnungsprobleme vor dem gewünschten Lieferbeginn geklärt werden können.
