Energie zu Hause sinnvoll nutzen
Sonderkündigungsrecht Strom: Wann Sie vorzeitig kündigen können
Verantwortlicher Fachprüfer: Jona Langenwalder · Quellenabgleich mit KI-Unterstützung am
Ein Sonderkündigungsrecht beim Strom haben Sie vor allem bei einer einseitigen Preisänderung und beim Umzug. Preisänderung im Sondervertrag: Information spätestens einen Monat vorher (Haushaltskunden), Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden. Umzug: Sondervertrag mit sechs Wochen Frist zum Auszug kündbar, außer bei Fortsetzungsangebot binnen zwei Wochen. In der Grundversorgung brauchen Sie es kaum.
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Sonderkündigung nach Preisänderung
- Schreiben mit Datum
- Ausnahme prüfen
- Kündigung vor Wirksamwerden
- Neuer Vertrag
- Bestätigungen sichern
- Preisänderung im Sondervertrag: Information spätestens einen Monat vorher (Haushaltskunden), Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden.
- Preisänderung in der Grundversorgung: Ankündigung mindestens sechs Wochen vorher, Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden.
- Kein Sonderkündigungsrecht bei unveränderter Weitergabe einer Umsatzsteueränderung.
- Umzug: Sondervertrag mit sechs Wochen Frist zum Auszug kündbar, außer bei Fortsetzungsangebot binnen zwei Wochen.
- Kündigungsbestätigung im Sondervertrag: innerhalb einer Woche.
Inhalt
- Wann haben Sie beim Strom ein Sonderkündigungsrecht?
- Was gilt bei einer Preiserhöhung im Sondervertrag?
- Wann besteht trotz Preisänderung kein Sonderkündigungsrecht?
- Was gilt bei einer Preiserhöhung in der Grundversorgung?
- Fristen an einem Beispiel durchgerechnet
- Gilt das Sonderkündigungsrecht auch beim Umzug?
- So kündigen Sie Schritt für Schritt
- Gilt das auch für Gas?
- Grenzen dieser Anleitung
- Wann unterstützt ENVA?
- Häufige Fragen
- Quellen & Verweise
Wann haben Sie beim Strom ein Sonderkündigungsrecht?
Ein Sonderkündigungsrecht erlaubt es, einen Stromvertrag vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder ohne die vertragliche Kündigungsfrist zu beenden. Es besteht in zwei typischen Fällen: wenn Ihr Lieferant Preis oder Vertragsbedingungen einseitig ändert und wenn Sie als Haushaltskunde umziehen.[1][2]
Welche Regel greift, hängt von Ihrer Vertragsart ab. Steht auf Ihrer Rechnung „Grundversorgung“, gelten die Regeln der StromGVV; alle anderen Tarife sind Sonderverträge. Die Fristen für beide Vertragsarten stehen in der Übersicht unten. Den Begriff erklärt das Glossar unter Sonderkündigungsrecht.
- Einseitige Preisänderung – Vertragsart: Sondervertrag; Frist: Information spätestens einen Monat vorher (Haushaltskunden); Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden; Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 5 EnWG
- Preisänderung – Vertragsart: Grundversorgung; Frist: Ankündigung mindestens sechs Wochen vorher; Kündigung ohne Frist zum Wirksamwerden; Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 2, 3 StromGVV
- Umzug – Vertragsart: Sondervertrag; Frist: sechs Wochen, zum Auszug oder später; Rechtsgrundlage: § 41b Abs. 5 EnWG
- Umzug oder jeder andere Grund – Vertragsart: Grundversorgung; Frist: jederzeit zwei Wochen; Rechtsgrundlage: § 20 StromGVV
Die Übersicht fasst die Fristen aus § 41 Abs. 5 EnWG, § 5 Abs. 2, 3 StromGVV, § 41b Abs. 5 EnWG und § 20 Abs. 1 StromGVV zusammen; der verbindliche Wortlaut steht in den folgenden Abschnitten.
Was gilt bei einer Preiserhöhung im Sondervertrag?
„Ändert Ihr Lieferant den Preis einseitig, muss er Haushaltskunden spätestens einen Monat und andere Letztverbraucher spätestens zwei Wochen vor dem Wirksamwerden unmittelbar und verständlich über Anlass, Voraussetzungen und Umfang informieren. Sie können dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen; ein gesondertes Entgelt dafür darf nicht verlangt werden (§ 41 Abs. 5 EnWG).“[1]
Das gilt auch, wenn der Lieferant nicht den Preis, sondern seine Leistungen anpasst: Eine solche Anpassung zählt als Vertragsänderung.[1] Entscheidend ist, dass Ihre Kündigung vor dem Datum des Wirksamwerdens beim Lieferanten eingeht. Heben Sie deshalb das Schreiben auf und belegen Sie, wann Ihre Kündigung zugegangen ist.
Die Bundesnetzagentur empfiehlt, zusätzlich sicherheitshalber ordentlich zum nächstmöglichen Termin zu kündigen, falls die Sonderkündigung nicht greift.[11]
Wann besteht trotz Preisänderung kein Sonderkündigungsrecht?
„Kein Sonderkündigungsrecht nach § 41 Abs. 5 EnWG entsteht, wenn der Lieferant nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuersätze oder bestimmte Senkungen von Preisbestandteilen nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 EnWG unverändert weitergibt (§ 41 Abs. 6 EnWG).“[1]
Steigt der Preis also nur, weil sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz ändert und der Lieferant das eins zu eins weitergibt, bleibt Ihnen die ordentliche Kündigung nach Ihrem Vertrag. Für Verträge seit dem 1. März 2022 gilt: „Sondervertrag (Verbraucher, seit 1. März 2022): höchstens zwei Jahre Erstlaufzeit, danach jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündbar.“[7] Für ältere Verträge gilt: „Für Verträge vor dem 1. März 2022 können andere Grenzen gelten; maßgeblich ist Ihr Vertrag.“[8]
Was gilt bei einer Preiserhöhung in der Grundversorgung?
„Preisänderungen in der Grundversorgung werden nur zum Monatsbeginn wirksam; der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekannt geben und Ihnen zeitgleich brieflich mitteilen. Sie können dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Wirksamwerden der Änderung kündigen (§ 5 Abs. 2 und 3 StromGVV bzw. GasGVV).“[3]
„Weisen Sie nach einer solchen Kündigung innerhalb eines Monats nach deren Zugang nach, dass Sie einen Liefervertrag mit einem anderen Lieferanten geschlossen haben, gilt die Preisänderung für Sie nicht (§ 5 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV).“[3]
In der Grundversorgung kommen Sie aber ohnehin schnell aus dem Vertrag: „Einen Grundversorgungsvertrag für Strom oder Gas können Sie jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen; die Kündigung bedarf der Textform (§ 20 Abs. 1 und 2 StromGVV bzw. GasGVV).“[4] Mehr dazu im Artikel Grundversorgung Strom.
Fristen an einem Beispiel durchgerechnet
Annahme: Ihr Lieferant erhöht den Arbeitspreis zum 1. März 2027. Die Daten sind ein frei gewähltes Beispiel; maßgeblich sind immer das Datum im Schreiben Ihres Lieferanten und der Zugang Ihrer Kündigung.
- Spätester Hinweis des Lieferanten – Sondervertrag (Haushaltskunde): einen Monat vor dem 1. März 2027, also bis Anfang Februar 2027; Grundversorgung: sechs Wochen vor dem 1. März 2027, also bis 18. Januar 2027
- Ihre Kündigung muss zugehen – Sondervertrag (Haushaltskunde): vor dem 1. März 2027; Grundversorgung: vor dem 1. März 2027
- Wirkung – Sondervertrag (Haushaltskunde): Vertrag endet zum 1. März 2027, ohne Entgelt; Grundversorgung: Vertrag endet zum 1. März 2027
- Zusatz – Sondervertrag (Haushaltskunde): Bestätigung binnen einer Woche nach Zugang (§ 41b Abs. 1 EnWG); Grundversorgung: Geht Ihre Kündigung am 10. Februar 2027 zu, weisen Sie den neuen Vertrag bis 10. März 2027 nach; dann gilt die Erhöhung für Sie nicht
Rechenweg Grundversorgung: Sechs Wochen sind 42 Tage; 42 Tage vor dem 1. März 2027 ist der 18. Januar 2027 (Februar 2027 hat 28 Tage). Die genaue Fristberechnung im Einzelfall richtet sich nach dem Zugang; im Zweifel kündigen Sie früher.[1][3]
Gilt das Sonderkündigungsrecht auch beim Umzug?
Ja, für Haushaltskunden mit Sondervertrag. „Ziehen Sie um, können Sie als Haushaltskunde Ihren Strom- oder Gasvertrag außerhalb der Grundversorgung außerordentlich mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen. In der Kündigung nennen Sie Ihre künftige Anschrift oder die Identifikationsnummer Ihrer künftigen Entnahmestelle (§ 41b Abs. 5 EnWG).“[2]
„Das Sonderkündigungsrecht beim Umzug entfällt, wenn der bisherige Lieferant Ihnen binnen zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung in Textform anbietet, Sie an der neuen Entnahmestelle zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiter zu beliefern, und die Belieferung dort möglich ist (§ 41b Abs. 5 EnWG).“[2]
Den vollständigen Ablauf beim Umzug mit Ab- und Anmeldung beschreibt die Seite Strom kündigen bei Umzug.
So kündigen Sie Schritt für Schritt
- Vertragsart prüfen: Steht „Grundversorgung“ auf der Rechnung oder ein Tarifname?
- Datum notieren: Wann wird die Änderung wirksam, bzw. wann ziehen Sie aus?
- Ausnahme prüfen: Geht es nur um eine unveränderte Weitergabe der Umsatzsteuer?
- Kündigung senden: in Textform (Brief, E-Mail), mit Kundennummer, Zählernummer oder Marktlokations-ID, gewünschtem Vertragsende und Bezug auf das Schreiben des Lieferanten; beim Umzug mit neuer Anschrift. Textform empfehlen wir, weil Sie damit den Zugang belegen können.
- Neuen Vertrag abschließen: mit Lieferbeginn zum Vertragsende. Der neue Lieferant muss den Beginn bestätigen: „Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich in Textform bestätigen, ob und zu welchem Termin er die gewünschte Belieferung aufnehmen kann (§ 20a Abs. 1 EnWG).“[9]
- Bestätigung prüfen: „Kündigen Sie als Haushaltskunde einen Strom- oder Gasvertrag außerhalb der Grundversorgung, muss der Lieferant die Kündigung innerhalb einer Woche nach Zugang in Textform unter Angabe des Vertragsendes bestätigen (§ 41b Abs. 1 EnWG).“[2]
- Zählerstand ablesen: am Tag des Vertragsendes, mit Foto. Wie das geht, steht unter Zählerstand ablesen.
Der technische Wechsel selbst geht inzwischen schnell, ändert aber keine Fristen: „Seit dem 1. Januar 2026 muss der technische Vorgang des Lieferantenwechsels binnen 24 Stunden vollzogen und an jedem Werktag möglich sein (§ 20a Abs. 2 EnWG). Die Kündigungsfristen Ihres bisherigen Vertrags verkürzt das nicht (Bundesnetzagentur).“[9][12]
Gilt das auch für Gas?
Ja. § 41 Abs. 5 und § 41b Abs. 5 EnWG gelten für Energielieferverträge, also für Strom und Gas; für die Gas-Grundversorgung enthalten § 5 und § 20 GasGVV dieselben Fristen wie die StromGVV.[1][2][5][6]
Grenzen dieser Anleitung
- Die Fristen gelten für Haushaltskunden; für Gewerbekunden über 10 000 kWh im Jahr gelten bei Preisänderungen zwei Wochen Informationsfrist, die Umzugsregel des § 41b Abs. 5 EnWG gilt für sie nicht.[1][10]
- Ob eine Preiserhöhung wirksam ist (etwa ob der Vertrag überhaupt ein Änderungsrecht vorsieht), klärt dieser Artikel nicht. Bei Streit helfen Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle Energie.
- Verträge vor dem 1. März 2022 können andere Laufzeit- und Fristgrenzen haben.
Wann unterstützt ENVA?
Die Schritte oben können Sie vollständig selbst erledigen. Wenn Sie nach einer Preiserhöhung einen neuen Stromvertrag suchen, vergleicht ENVA mit Ihnen passende Angebote und begleitet den Wechsel: Wechselservice für Privatkunden. Für Sie kostenlos. Wenn Sie über ENVA einen neuen Vertrag abschließen, erhält ENVA vom Versorger eine Provision.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 5 StromGVV – Art der Versorgung; Änderungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20 StromGVV – Kündigung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 5 GasGVV. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20 GasGVV. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 309 BGB – Klauselverbote. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — Art. 229 § 60 EGBGB. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 20a EnWG – Lieferantenwechsel. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — § 3 EnWG – Begriffsbestimmungen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Kündigung. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Lieferantenwechsel. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Bundesnetzagentur: Kündigung (FAQ). bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu diesem Thema
Löst auch eine Preissenkung ein Sonderkündigungsrecht aus?
§ 41 Abs. 5 EnWG knüpft an die einseitige Änderung durch den Lieferanten an, nicht nur an Erhöhungen. Ausdrücklich ausgenommen ist die unveränderte Weitergabe gesetzlicher Umsatzsteueränderungen und bestimmter Senkungen nach § 40 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 EnWG (§ 41 Abs. 6 EnWG). Ob eine andere Senkung ein Kündigungsrecht auslöst, prüfen Sie anhand des Schreibens Ihres Lieferanten.
Was passiert, wenn mein Lieferant die Preiserhöhung zu spät mitteilt?
Dann sind die Fristen aus § 41 Abs. 5 EnWG nicht eingehalten. Welche Folge das für die Wirksamkeit der Erhöhung hat, ist im Einzelfall zu prüfen. Kündigen können Sie trotzdem zum Wirksamwerden; dokumentieren Sie das Zugangsdatum des Schreibens.
Gilt meine Kündigung, wenn keine Bestätigung kommt?
Ja. Die Kündigung wird mit dem Zugang wirksam; die fehlende Bestätigung ändert daran nichts (Bundesnetzagentur). Fordern Sie die Bestätigung trotzdem an und bewahren Sie Ihren Zugangsbeleg auf.
