Energie-Glossar · G

GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz)

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) verpflichtet Eigentümer bestimmter Gebäude, Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität und teilweise mit Ladepunkten auszustatten. Welche Pflicht gilt, hängt von Nutzung, Stellplatzzahl, Neubau oder Renovierung und gesetzlichen Ausnahmen ab.

Belegt durch:gesetze-im-internet.de 1

GEIG: Gebäude und Parkplätze prüfen

Wohn- oder NichtwohngebäudeGebäude
Neubau, Renovierung oder BestandAnlass
Zahl und LageStellplätze
Leitungsinfrastruktur / LadepunkteErgebnis
Art des Gebäudes, Zahl der Stellplätze und Anlass der Maßnahme bestimmen die Anforderungen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz)

  • Neubau Wohnen: bei mehr als fünf Stellplätzen Leitungsinfrastruktur für jeden Stellplatz.
  • Neubau Nichtwohnen: bei mehr als sechs Stellplätzen mindestens jeder dritte mit Leitungsinfrastruktur und mindestens ein Ladepunkt.
  • Bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen: Ladepunktpflicht nach dem 1. Januar 2025.
  • Leitungsinfrastruktur ist noch kein betriebsbereiter Ladepunkt.

Was muss vorbereitet werden?

Leitungsinfrastruktur umfasst geeignete Leitungsführungen sowie Platz für Zähler, intelligente Messsysteme, Lademanagement und erforderliche Schutzelemente. Sie erleichtert spätere Ladeinstallationen, ersetzt aber weder elektrische Auslegung noch Netzanschlussprüfung. Angrenzende Stellplätze zählen nur unter den gesetzlichen Eigentums-, Nutzungs- und Zuordnungsvoraussetzungen.

Welche Regeln gelten bei größeren Renovierungen?

Eine größere Renovierung betrifft mehr als 25 Prozent der Gebäudehülle. Bei mehr als zehn Stellplätzen greifen zusätzliche Voraussetzungen: Die Renovierung muss auch den Parkplatz oder die maßgebliche elektrische Infrastruktur betreffen. Bei Wohngebäuden ist dann jeder Stellplatz, bei Nichtwohngebäuden mindestens jeder fünfte mit Leitungsinfrastruktur auszustatten; dort ist außerdem mindestens ein Ladepunkt erforderlich. Übersteigen die hierfür vorgesehenen Kosten sieben Prozent der gesamten Renovierungskosten, sieht § 14 eine Ausnahme vor.

Bestand und Ausnahmen richtig prüfen

Für bestehende Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen verlangt § 10 nach dem 1. Januar 2025 mindestens einen Ladepunkt. Eine Bündelung über mehrere Gebäude ist nur unter den gesetzlichen Bedingungen mit nachvollziehbarer Planung möglich. Nichtwohngebäude im Eigentum kleiner oder mittlerer Unternehmen, die diese überwiegend selbst nutzen, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Die bloße Nutzung durch ein KMU genügt nicht. Weitere Sonder- und Übergangsregeln müssen objektbezogen geprüft werden.

Die konsolidierte Fassung mit Änderung vom 23. Juli 2026 enthält weiterhin diese Stellplatzschwellen. Entwürfe oder europäische Umsetzungsanforderungen dürfen nicht als bereits geltende abweichende deutsche Schwellen dargestellt werden. Verstöße gegen erfasste Pflichten können nach § 15 mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu GEIG (Gebäude-Elektromobilitätsinfrastrukturgesetz)

Muss jeder vorbereitete Stellplatz sofort laden können?

Nein. Leitungsinfrastruktur bereitet die spätere Installation vor. Ein Ladepunkt ist eine zusätzliche technische Einrichtung; die Mindestzahlen unterscheiden sich.

Sind alle kleinen Unternehmen ausgenommen?

Nein. Die Ausnahme betrifft Nichtwohngebäude im Eigentum eines KMU, die dieses überwiegend selbst nutzt. Eigentum, Gebäudenutzung und Unternehmensstatus sind gemeinsam zu prüfen.

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