Energie-Glossar · S

Solarpaket I

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das Solarpaket I ist eine seit dem 16. Mai 2024 geltende Gesetzesnovelle, die den Ausbau der Photovoltaik in Deutschland beschleunigen und entbürokratisieren soll – von Balkonkraftwerken über Gewerbedachanlagen bis zu großen Freiflächenanlagen. Zentrale Neuerung ist unter anderem die Anhebung der zulässigen Balkonkraftwerk-Leistung sowie eine deutlich vereinfachte Anmeldung.

Belegt durch:recht.bund.de 1bundesnetzagentur.de 2bundesnetzagentur.de 3gesetze-im-internet.de 4

Solarpaket I

16.05.2024in Kraft getreten
800 VA + 2 kW Moduleneue Grenze Balkonkraftwerk
vereinfachtAnmeldung Steckersolar
Wesentliche Regeln seit Mai 2024; Steckersolar-Vereinfachung bis 800 VA und 2 kW. Nicht alle Förderänderungen sind anwendbar.[4]

Die wichtigsten Informationen zu Solarpaket I

  • Wesentliche Regelungen seit 16. Mai 2024; einzelne Förderänderungen stehen unter EU-Genehmigungsvorbehalt
  • Vereinfachtes Steckersolar: insgesamt bis 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung
  • Anmeldung im Marktstammdatenregister deutlich vereinfacht, vorherige Netzbetreiber-Anmeldung entfällt
  • Übergangsweise Duldung alter rückwärtsdrehender Zähler bis zum Einbau eines Zweirichtungszählers
  • Höhere Dachförderung und Ausschreibungsvolumina nicht pauschal anwendbar: beihilferechtlichen Vorbehalt prüfen

Was ist das Ziel des Solarpakets I?

Das Solarpaket I ist eine seit dem 16. Mai 2024 geltende Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften, mit der der Bundestag den Photovoltaik-Ausbau in Deutschland beschleunigen und von unnötiger Bürokratie befreien will. Es unterstützt den Ausbau erneuerbarer Stromerzeugung und die gesetzlichen Klimaziele. Das Paket adressiert dafür die gesamte Bandbreite der Solarenergie – vom kleinen Balkonkraftwerk über größere Gewerbedachanlagen bis hin zu großen Freiflächenanlagen.

Was hat sich für Balkonkraftwerke konkret geändert?

Für Balkonkraftwerke bringt das Solarpaket I mehrere spürbare Erleichterungen: Für die gesetzlichen Vereinfachungen gelten bis zu 800 Voltampere Wechselrichterleistung und insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierte Modulleistung, sodass mehr Solarstrom direkt ins Hausnetz eingespeist werden darf. Die Anmeldung im Marktstammdatenregister wurde auf wenige notwendige Angaben reduziert, und die zuvor erforderliche gesonderte Anmeldung beim Netzbetreiber entfällt vollständig. Zudem dürfen Balkonkraftwerke auch dann in Betrieb genommen werden, wenn noch kein geeichter Zweirichtungszähler installiert wurde – bis zum Einbau eines solchen Zählers werden übergangsweise auch alte rückwärtsdrehende Ferraris-Zähler geduldet.

  • Vereinfachter Anwendungsfall: bis 800 VA Wechselrichter- und 2 kW Modulleistung
  • Anmeldung im Marktstammdatenregister stark vereinfacht
  • Keine gesonderte Netzbetreiber-Anmeldung mehr erforderlich
  • Übergangsweise Duldung alter Zähler bis zum Einbau eines Zweirichtungszählers

Was ändert sich bei größeren Dach- und Freiflächenanlagen?

Für größere Dachanlagen sah das Solarpaket I unter anderem höhere Fördersätze und Ausschreibungsvolumina vor. Diese Änderungen dürfen nicht pauschal als bereits wirksam dargestellt werden: Die Bundesnetzagentur berücksichtigt die vorgesehene Erhöhung um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 kW weiterhin nicht in den veröffentlichten anzulegenden Werten. Auch beim Ausschreibungstermin Oktober 2026 weist sie auf fehlende beihilferechtliche Genehmigungen für bestimmte Neuerungen hin. Für ein Projekt zählen die tatsächlich anwendbaren Fördersätze und Ausschreibungsbedingungen.

Was bedeutet das Solarpaket I für Hausverwaltungen und Gebäudeeigentümer konkret?

Für Hausverwaltungen ist vor allem die Vereinfachung bei Balkonkraftwerken unmittelbar relevant, da Mieter und Wohnungseigentümer zunehmend Interesse an eigenen kleinen PV-Anlagen für den Balkon oder die Terrasse zeigen. Die vereinfachte Anmeldung und die höhere zulässige Leistung erleichtern die Genehmigungspraxis innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei die WEG-rechtliche Zustimmungspflicht für bauliche Veränderungen davon unberührt bleibt. Zudem eröffnen die jeweils tatsächlich anwendbaren Förder- und Vermarktungsbedingungen für größere Dachanlagen Hausverwaltungen und Gebäudeeigentümern neue wirtschaftliche Spielräume, etwa im Rahmen von Mieterstrom- oder Contracting-Modellen für größere Wohn- oder Gewerbeimmobilien.

Neben den bereits genannten Erleichterungen enthält das Solarpaket I weitere Regelungen, die insbesondere größere Vorhaben betreffen: Dazu zählen vereinfachte Vorgaben für gemeinsame Nutzung landwirtschaftlicher Flächen durch Agri-Photovoltaik, erleichterte Bedingungen für Freiflächenanlagen entlang von Autobahnen und Schienenwegen sowie beschleunigte Verfahren beim Netzanschluss größerer Anlagen. Hinzu kamen etwa Regelungen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung. Vermarktungsform und Förderanspruch sind jedoch jeweils nach aktueller Rechtslage zu prüfen. Insgesamt verfolgt das Solarpaket I damit einen Ansatz, der auf allen Anlagengrößen gleichzeitig ansetzt, statt sich auf ein einzelnes Marktsegment zu konzentrieren.

Quellen & Verweise

  1. Bundesrepublik Deutschland – Bundesgesetzblatt — Gesetz zur Änderung des EEG und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften. recht.bund.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — Aktuelle EEG-Förderung und Fördersätze. bundesnetzagentur.de · Abruf
  3. Bundesnetzagentur — Dachsolar-Ausschreibung Oktober 2026. bundesnetzagentur.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz — EEG § 8 Absatz 5a. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Solarpaket I

Seit wann gilt das Solarpaket I?

Das Solarpaket I ist seit dem 16. Mai 2024 in Kraft.

Wie viel Leistung dürfen Balkonkraftwerke jetzt haben?

Die gesetzlichen Vereinfachungen gelten für insgesamt bis zu 2 kW installierte Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung hinter einer Entnahmestelle, bei Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme. Technische Sicherheitsanforderungen bleiben bestehen.

Muss ein Balkonkraftwerk noch beim Netzbetreiber angemeldet werden?

Für Steckersolargeräte im vereinfachten Anwendungsbereich des § 8 Absatz 5a EEG ist keine zusätzliche Netzbetreibermeldung erforderlich. Die MaStR-Registrierung bleibt nötig; größere oder anders zugeordnete Anlagen fallen nicht automatisch unter diese Ausnahme.

Was ändert sich für größere Dachanlagen ab 40 Kilowatt?

Das Paket sah unter anderem eine Erhöhung um 1,5 ct/kWh vor. Deren Anwendung steht jedoch unter beihilferechtlichem Vorbehalt; die aktuelle BNetzA-Veröffentlichung berücksichtigt sie nicht. Maßgeblich sind die für das Inbetriebnahmedatum tatsächlich veröffentlichten Werte und die konkrete Anlagenkategorie.

Ändert das Solarpaket I etwas an der WEG-Zustimmungspflicht für Balkonkraftwerke?

Nein, die energierechtlichen Erleichterungen betreffen die Anmeldung, nicht die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmungspflicht für bauliche Veränderungen.

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