Energie-Glossar · D

Doppelvermarktungsverbot

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Das Doppelvermarktungsverbot untersagt es Betreibern von Anlagen für erneuerbare Energien, denselben Strom mehrfach zu verkaufen oder in mehreren Veräußerungsformen gleichzeitig zu vermarkten. Geregelt ist es in § 80 EEG 2023, der auf die Veräußerungsformen nach § 21b EEG verweist.

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Dieselbe Menge nicht doppelt verkaufen

Eindeutig zuordnenStrommenge
Keine mehrfache VeräußerungVermarktung
Ökologische Eigenschaft beachtenNachweise
Zulässige Teilmengen separat prüfenAbgrenzung
Schematische Einordnung. Die im Text erläuterten Voraussetzungen und Grenzen bleiben maßgeblich.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Doppelvermarktungsverbot

  • Verbietet den mehrfachen Verkauf desselben EE-Stroms sowie von Grubengas, Deponie-, Klär- und Biomethangas
  • Dieselbe Strommenge darf nicht mehrfach vermarktet werden; zulässige anteilige Zuordnungen bleiben möglich
  • Solange eine Veräußerungsform genutzt wird, bestehen keine Ansprüche aus einer anderen Form parallel
  • Zweck: Verhindern, dass die ökologische Eigenschaft des Stroms (z. B. über Herkunftsnachweise) doppelt verkauft wird
  • Relevant für Betreiber, die zwischen Marktprämie, Einspeisevergütung und sonstiger Direktvermarktung wechseln oder kombinieren wollen

Was verbietet das Doppelvermarktungsverbot genau?

§ 80 EEG verbietet den mehrfachen Verkauf oder die mehrfache Überlassung derselben erfassten Energie. Das betrifft erneuerbaren Strom und Grubengasstrom sowie bestimmte in das Gasnetz eingespeiste Gase. Eine Anlage darf unter den Voraussetzungen des § 21b Absatz 2 jedoch prozentual verschiedenen Veräußerungsformen zugeordnet werden. Entscheidend ist, dass dieselbe Strommenge nicht doppelt abgerechnet wird; die Regelenergievermarktung innerhalb der Direktvermarktung ist ausdrücklich nicht als Doppelverkauf anzusehen.

Für geförderte Strommengen verbietet § 80 Absatz 2 die Weitergabe von Herkunftsnachweisen oder vergleichbaren Herkunftsbelegen. Umgekehrt schließt deren Weitergabe entsprechende Zahlungen aus. Regionalnachweise nach § 79a sind hiervon ausdrücklich ausgenommen. Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen und ihre Nutzung richten sich zusätzlich nach den einschlägigen Registerregeln.

Warum gibt es dieses Verbot?

Der Zweck des Doppelvermarktungsverbots liegt darin, die mehrfache kommerzielle Verwertung der positiven Umwelteigenschaften von Strom aus erneuerbaren Energien zu verhindern. Ohne dieses Verbot könnte ein Anlagenbetreiber theoretisch sowohl eine staatliche Förderung für die Erzeugung erneuerbaren Stroms erhalten als auch die grüne Eigenschaft dieses Stroms separat als Herkunftsnachweis an Dritte verkaufen – der Strom wäre dann faktisch zweimal vergütet worden, einmal über die Förderung und einmal über den Umweltwert.

Was bedeutet das für Unternehmen und Hausverwaltungen mit eigener Erzeugungsanlage?

Für Unternehmen, die eine PV-Anlage, ein BHKW oder eine andere EE-Anlage betreiben und zwischen verschiedenen Vermarktungswegen wählen können, bedeutet das Verbot vor allem: Ein Wechsel der Veräußerungsform ist möglich, eine gleichzeitige Nutzung mehrerer Formen für dieselbe Strommenge jedoch nicht. Wer beispielsweise von der Marktprämie in die sonstige Direktvermarktung wechseln möchte, um zusätzlich Herkunftsnachweise zu vermarkten, muss den Zeitpunkt des Wechsels und die damit verbundenen Melde- und Registrierungspflichten beachten, da Überschneidungen zu Rückforderungen führen können.

Für Hausverwaltungen, die im Rahmen von Mieterstrom- oder Gebäudestrommodellen selbst erzeugten PV-Strom vermarkten, ist das Doppelvermarktungsverbot vor allem bei der vertraglichen Gestaltung relevant: Wird ein Teil des erzeugten Stroms direkt an Mieter verkauft und ein anderer Teil ins Netz eingespeist, muss die Zuordnung eindeutig sein, damit derselbe Kilowattstunden-Anteil nicht versehentlich in zwei Abrechnungssystemen auftaucht.

Wie wird die Einhaltung des Verbots in der Praxis sichergestellt?

Praktisch sind eine eindeutige Mengenzuordnung, abgestimmte Messung und Abrechnung sowie fristgerechte Meldungen an Netzbetreiber und Vermarkter entscheidend. Ein Eintrag im Marktstammdatenregister allein belegt noch keine korrekte Vermarktung. Bei Herkunftsnachweisen müssen außerdem die Registerprozesse zur Ausstellung, Übertragung und Entwertung stimmen.

Für Betreiber empfiehlt sich deshalb, bei jedem Wechsel des Vermarktungswegs den genauen Stichtag vertraglich zu fixieren und mit dem bisherigen sowie dem neuen Vermarkter abzustimmen, um lückenlose und überschneidungsfreie Zeiträume sicherzustellen.

Quellen & Verweise

  1. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 80 EEG – Doppelvermarktungsverbot. gesetze-im-internet.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz — § 21b EEG – Zuordnung und Wechsel. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Doppelvermarktungsverbot

Darf ich als Anlagenbetreiber zwischen Vermarktungsformen wechseln?

Ja. Ein Wechsel der Veräußerungsform ist grundsätzlich zum ersten Kalendertag eines Monats möglich; die Meldevorgaben sind einzuhalten. § 21b erlaubt auch bestimmte prozentuale Aufteilungen. Unzulässig bleibt die doppelte Vermarktung derselben Menge.

Betrifft das Verbot auch Herkunftsnachweise?

Ja. Für Strom mit Zahlungen nach § 19 oder § 50 EEG dürfen die Betreiber keine Herkunftsnachweise oder vergleichbaren Belege weitergeben. Regionalnachweise nach § 79a sind von dieser Regel ausgenommen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen das Doppelvermarktungsverbot?

Ein Verstoß kann zum Verlust von Förderansprüchen oder zur Rückforderung bereits gezahlter Beträge führen, da die betroffene Strommenge dann als unrechtmäßig doppelt vermarktet gilt.

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