Energie-Glossar · D

Direktvermarktung

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Direktvermarktung bezeichnet den Verkauf von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen am Markt statt über eine feste Einspeisevergütung. Bei Solaranlagen ist bis einschließlich 100 Kilowatt Einspeisevergütung möglich; darüber gilt im Regelfall die Direktvermarktung. Maßgeblich bleiben Anlagenart, Inbetriebnahme sowie gesetzliche Sonder- und Übergangsregeln.

Belegt durch:bundesnetzagentur.de 1gesetze-im-internet.de 2gesetze-im-internet.de 3

Direktvermarktung bei Solaranlagen

bis einschließlich 100 kW

VergütungEinspeisevergütung möglich
Einordnunggesetzliche Wahl- und Sonderregeln beachten

über 100 kW

Vermarktungim Regelfall Direktvermarktung
VergütungMarkterlös und Marktprämie
Bis einschließlich 100 kW ist Einspeisevergütung möglich; darüber gilt im Regelfall Direktvermarktung, jeweils mit Ausnahmen.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Direktvermarktung

  • Für Solaranlagen bis einschließlich 100 kW ist Einspeisevergütung grundsätzlich möglich
  • Geförderte Direktvermarktung kombiniert vertraglichen Markterlös und EEG-Marktprämie
  • Anlagenart, Inbetriebnahme und Übergangsregeln bestimmen den konkreten Anspruch
  • Negative Preise können den Förderanspruch verändern; Ausnahmen beachten

Wie entstehen die Erlöse?

Direktvermarktung bedeutet, erzeugten Strom am Markt zu verkaufen. Häufig übernimmt ein spezialisierter Vermarkter Prognose, Bilanzkreisbewirtschaftung und Vermarktung; eine Eigenvermarktung ist damit nicht begrifflich ausgeschlossen. Der Betreiber erhält die vertraglich vereinbarte Vergütung.

Bei geförderter Direktvermarktung kommt unter den EEG-Voraussetzungen die Marktprämie hinzu. Sie richtet sich nach den gesetzlichen Bezugsgrößen und ist keine Garantie, dass jeder Betreiber nach Vermarktungsentgelten genau den anzulegenden Wert erzielt. Sonstige Direktvermarktung erfolgt ohne Marktprämie.

Welche Anlagen brauchen welchen Weg?

Bei Solaranlagen ist bis einschließlich 100 kW reguläre Einspeisevergütung grundsätzlich möglich. Oberhalb dieser Grenze ist für die reguläre Förderung im Regelfall Direktvermarktung einzuplanen. Gesetzliche Sonderformen, Anlagenzusammenfassung und Übergangsbestimmungen müssen daneben geprüft werden.

§ 51 EEG senkt bei negativen Spotmarktpreisen grundsätzlich den anzulegenden Wert auf null, enthält aber Ausnahmen; außerdem können für ältere Anlagen andere Übergangsregeln gelten. Aus fehlender Förderung folgt nicht automatisch ein vertraglicher Erlös von exakt null.

Was gehört vor Lieferbeginn in die Planung?

Klären Sie Vermarktungsvertrag, Messkonzept, Steuerbarkeit, Bilanzkreiszuordnung und erforderliche Meldungen rechtzeitig. Ob Eigenverbrauch oder Speicher eingebunden werden, verändert die abzubildenden Mengen und Prozesse.

Bei Ausfall oder Ende eines Vermarktungsvertrags darf nicht ohne Prüfung eine bestimmte Auffangvergütung unterstellt werden. Voraussetzungen, Dauer und Höhe hängen von der zulässigen Veräußerungsform ab. Im laufenden Vertrag sind Kündigungsfristen, Entgelte und der Umgang mit negativen Preisen besonders wichtig.

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — EEG-Foerderung und -Foerdersaetze. bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz / Bundesamt fuer Justiz — Erneuerbare-Energien-Gesetz – § 20 Marktpraemie. gesetze-im-internet.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — EEG § 51 – Negative Preise. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Direktvermarktung

Liegt die Grenze bei 100 kW oder darüber?

Bei Solaranlagen ist bis einschließlich 100 kW Einspeisevergütung grundsätzlich möglich. Darüber ist regelmäßig Direktvermarktung relevant; Sonder- und Übergangsregeln bleiben zu prüfen.

Garantiert die Marktprämie meinen Nettoerlös?

Nein. Individueller Markterlös, Vermarktungsentgelt, Profil und gesetzliche Förderbedingungen können vom vereinfachten Rechenmodell abweichen.

Entfällt bei jedem negativen Preis jede Zahlung?

Nicht pauschal. Förderrechtliche Ausnahmen und Übergänge sowie die Vergütungsregel im Vermarktungsvertrag müssen getrennt betrachtet werden.

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