Energie-Glossar · M
Marktstammdatenregister (MaStR)
Das Marktstammdatenregister (MaStR) ist das amtliche Register der Bundesnetzagentur für Stammdaten des Strom- und Gasmarkts. Es erfasst registrierungspflichtige Marktakteure und Einheiten, darunter netzverbundene PV-Anlagen und Stromspeicher. Welche Registrierung erforderlich ist, richtet sich nach der MaStRV.
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MaStR: Registrierung und Prüfung
Die wichtigsten Informationen zu Marktstammdatenregister (MaStR)
- Netzverbundene ortsfeste Stromerzeugung und Speicher sind grundsätzlich registrierungspflichtig.
- Auch Balkon-PV ist zu registrieren; reine Inselanlagen können ausgenommen sein.
- Für Einheiten und EEG-Anlagen gilt grundsätzlich ein Monat ab Inbetriebnahme.
- Datenänderungen und Betreiberwechsel sind ebenfalls fristgerecht zu melden.
Welche Anlagen gehören ins Register?
PV-Anlagen, Batteriespeicher und andere ortsfeste Stromerzeugungseinheiten sind grundsätzlich zu registrieren, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an ein Netz angeschlossen sind oder werden sollen. Eine Eigenverbrauchsanlage bleibt deshalb regelmäßig erfasst. § 5 MaStRV enthält Ausnahmen, insbesondere für Anlagen ohne vorgesehenen Netzanschluss. Auch bestimmte Gas- und Verbrauchseinheiten werden erfasst; gewöhnliche Haushaltsverbraucher müssen nicht allein wegen ihres Strombezugs eine Einheit registrieren.
Welche Fristen sind wichtig?
Für Einheiten und EEG-Anlagen läuft grundsätzlich eine Monatsfrist ab Inbetriebnahme, nicht erst ab der ersten Einspeisung. Bei KWK-Anlagen knüpft die Verordnung an die Aufnahme beziehungsweise Wiederaufnahme des Dauerbetriebs nach Modernisierung an. Auch Stilllegungen und bestimmte bereits genehmigte Projekte sind zu melden. Für Änderungen wie Betreiberwechsel oder Leistungserweiterung gelten ebenfalls Fristen.
Welche finanziellen Folgen können entstehen?
Die Fälligkeit von EEG- und KWKG-Zahlungen setzt nach § 23 MaStRV grundsätzlich die erforderliche Registrierung voraus. Davon zu trennen sind mögliche Sanktionen: Der aktuelle § 52 EEG regelt Zahlungen bei Pflichtverstößen statt einer pauschalen dauerhaften Vergütungskürzung. Bei Nummer 11 müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einschließlich der fehlenden Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 geprüft werden. Für Bestandsanlagen können Übergangsregeln eine Rolle spielen.
Wie wird die Registrierung organisiert?
Zunächst werden Benutzerzugang und der passende Marktakteur angelegt, danach die betreffenden Einheiten mit ihren technischen Daten. Die Registrierung kann auch eine bevollmächtigte Person übernehmen. Der Betreiber sollte Bestätigung, Einheiten- und Akteursnummern sowie Zuständigkeiten sichern und Rückfragen des Netzbetreibers zeitnah bearbeiten.
Bei einer Objektübergabe sind tatsächlicher Anlagenbetreiber und Eigentümer nicht automatisch identisch. Prüfen Sie deshalb, ob ein Betreiberwechsel vorliegt, und organisieren Sie die vorgesehenen Portalberechtigungen. Zugangsdaten gehören nicht in eine allgemein zugängliche Objektliste. Das öffentliche Register enthält viele technische Daten; geschützte Daten privater Betreiber werden nicht allgemein veröffentlicht.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz — MaStRV § 5: Registrierung von Einheiten. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — MaStR: Registrierungsfristen. marktstammdatenregister.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — MaStR: Marktakteure. marktstammdatenregister.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz — EEG § 52: Zahlungen bei Pflichtverstößen. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — MaStR: FAQ für Netzbetreiber. marktstammdatenregister.de · Abruf
Häufige Fragen zu Marktstammdatenregister (MaStR)
Muss Balkon-PV registriert werden?
Ja, für netzverbundene Steckersolaranlagen gilt die Registrierungspflicht. Im Portal gibt es einen vereinfachten Ablauf.
Kann mein Installateur registrieren?
Ja, als entsprechend bevollmächtigte Person. Der Betreiber sollte sich den abgeschlossenen Eintrag und die Registrierungsbestätigung übergeben lassen.
Ist bei verspäteter Registrierung die gesamte Förderung verloren?
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Fälligkeit, mögliche Zahlungen bei Pflichtverstößen und Übergangsregeln sind getrennt zu prüfen. Die Registrierung sollte umgehend nachgeholt werden.
Muss jede Inselanlage ins Register?
Nein. § 5 MaStRV nimmt insbesondere Stromerzeugung und Speicher ohne unmittelbaren oder mittelbaren vorgesehenen Netzanschluss von dieser Pflicht aus.
