Energie-Glossar · H
Herkunftsnachweis
Ein Herkunftsnachweis (HKN) ist ein elektronisches Zertifikat, das bestätigt, dass eine bestimmte Strommenge (1 MWh = 1 HKN) aus einer spezifischen erneuerbaren Energiequelle erzeugt wurde. HKN ermöglichen Lieferanten die Kennzeichnung ihres Stroms als Ökostrom.
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Herkunft dokumentieren und zuordnen
- Erneuerbare Erzeugung erfassen
- HKN ausstellen: 1 MWh
- Nachweis übertragen
- Für Stromkennzeichnung entwerten
Die wichtigsten Informationen zu Herkunftsnachweis
- 1 HKN bestätigt 1 MWh Strom aus einer bestimmten erneuerbaren Quelle
- Das Umweltbundesamt führt das Register; HKN werden auf Antrag für nachgewiesene Erzeugung ausgestellt und für die Stromkennzeichnung entwertet.
- Buch-und-Claim-Prinzip: keine physische Verbindung zwischen Erzeuger und Verbraucher nötig
- Für EEG-geförderten Strom gibt es keine handelbaren HKN (Doppelvermarktungsverbot)
- Gas-, Wasserstoff- sowie Wärme-/Kälte-Register sind rechtlich vorgesehen; Rechtsgrundlage und tatsächliche Betriebsaufnahme sind zu unterscheiden.
Wie funktioniert das HKN-System?
Das System folgt einem einfachen Lebenszyklus: Für eine nachgewiesene, berechtigte Megawattstunde erneuerbaren Stroms kann auf Antrag ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Für die Stromkennzeichnung einer Lieferung wird die entsprechende Menge entwertet – damit ist ausgeschlossen, dass dieselbe grüne Megawattstunde mehrfach verkauft wird. Das deutsche Herkunftsnachweisregister führt das Umweltbundesamt; dort werden Ausstellung, Handel und Entwertung lückenlos dokumentiert.
Es gilt das Buch-und-Claim-Prinzip auf Bilanzbasis: Eine physische Verbindung zwischen Erzeuger und Verbraucher ist nicht erforderlich. Der HKN kann getrennt vom physischen Strom gehandelt werden – ein Lieferant kann also Graustrom an der Börse beschaffen und ihn durch Entwertung entsprechender HKN als Ökostrom kennzeichnen.
Preislich sind HKN ein eigener Markt neben dem Strommarkt: Ihr Wert schwankt mit Angebot und Nachfrage nach grünen Eigenschaften und ist vom physischen Strompreis entkoppelt. Für Lieferanten sind sie ein kalkulierbarer Aufschlag auf den Beschaffungspreis, für Erzeuger außerhalb der EEG-Förderung eine zusätzliche Erlösquelle.
HKN sind die Grundlage der Stromkennzeichnung nach § 42 EnWG, mit der Lieferanten ihren Strommix ausweisen müssen. Eine wichtige Ausnahme: Für EEG-geförderten Strom werden keine handelbaren HKN ausgestellt – das Doppelvermarktungsverbot verhindert, dass die grüne Eigenschaft einmal über die EEG-Förderung der Allgemeinheit und ein zweites Mal einzelnen Kunden zugerechnet wird.
Für Lieferanten ist der Prozess Routine: Sie beschaffen HKN passend zu den an Ökostromkunden gelieferten Mengen und entwerten sie im Register; das Ergebnis fließt in die jährliche Stromkennzeichnung ein, die jeder Rechnung und Werbung zugrunde liegt. Kunden können die ausgewiesenen Anteile also bis ins Register zurückverfolgen lassen.
Was hat sich seit 2023 am System erweitert?
Das Herkunftsnachweisregistergesetz von 2023 und die Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung schaffen Grundlagen für weitere Register. Das UBA ist seit April 2024 für deren Vollzug zuständig und berichtete 2026 über Aufbauarbeiten. Dies ist keine Bestätigung, dass Gas-, Wasserstoff- und Wärmeregister bereits seit 2023 operativ nutzbar sind.
Für Unternehmen eröffnet das neue Nachweismöglichkeiten in der Klimabilanzierung: Wer grüne Gase oder grüne Wärme bezieht, soll die Eigenschaft nach Betriebsaufnahme im jeweiligen Anwendungsrahmen über registrierte Nachweise dokumentieren können – ein Schritt zu mehr Vergleichbarkeit und Fälschungssicherheit.
Wie glaubwürdig ist Ökostrom auf HKN-Basis?
In der Praxis stammen viele in Deutschland entwertete Strom-HKN aus Norwegen, Österreich oder Island – aus Wasserkraftwerken, die dort ohnehin laufen. Kritiker wenden ein, dass die bloße HKN-Nutzung keine Zusätzlichkeit schafft: Ein HKN allein belegt keine zusätzliche Erzeugungsanlage oder konkrete zusätzliche Emissionsminderung durch den Tarif.
Für glaubwürdige Klimastrategien gelten deshalb langfristige Grünstrom-PPAs, die neuen Anlagen Finanzierungssicherheit geben, oder regionale beziehungsweise eigene Erzeugung als wirksamer. Gütesiegel wie ok-power setzen zusätzliche Anforderungen an Herkunft und Anlagenalter, um echte Wirkung von reiner Bilanzkosmetik zu unterscheiden.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie bei Ökostromtarifen, woher die HKN stammen und ob der Anbieter zusätzlich in neue Anlagen investiert. Für die eigene Nachhaltigkeitsberichterstattung sollten Sie transparent ausweisen, ob die Grünstromeigenschaft auf HKN, PPAs oder Eigenerzeugung beruht – Stakeholder und Prüfer unterscheiden zunehmend danach.
Quellen & Verweise
- Umweltbundesamt — Strom-Herkunfts- und Regionalnachweise: Fragen und Antworten. umweltbundesamt.de · Abruf
- Umweltbundesamt — HKNR-Newsletter 1/2026. umweltbundesamt.de · Abruf
- Umweltbundesamt — Herkunftsnachweisregister für Strom. umweltbundesamt.de · Abruf
Häufige Fragen zu Herkunftsnachweis
Bekomme ich mit einem Ökostromtarif physisch anderen Strom?
Nein, aus der Steckdose kommt immer der lokale Strommix. Der Ökostromtarif stellt über entwertete Herkunftsnachweise sicher, dass die von Ihnen verbrauchte Menge bilanziell aus erneuerbaren Quellen erzeugt und kein zweites Mal verkauft wurde.
Warum gibt es für EEG-geförderten Strom keine Herkunftsnachweise?
Wegen des Doppelvermarktungsverbots: Die grüne Eigenschaft geförderten Stroms wird bereits der Allgemeinheit zugerechnet, die die Förderung finanziert. Handelbare HKN dafür würden dieselbe Eigenschaft ein zweites Mal einzelnen Kunden verkaufen.
Macht mein Unternehmen mit HKN-basiertem Ökostrom echten Klimaschutz?
Bilanziell ja, an der realen Erzeugung ändert der reine HKN-Kauf aber meist wenig, weil er keine neuen Anlagen anreizt. Mehr Wirkung erzielen langfristige PPAs mit Neuanlagen, Eigenerzeugung oder Tarife mit Gütesiegeln wie ok-power, die zusätzliche Anforderungen stellen.
Gibt es Herkunftsnachweise auch für Wasserstoff und Wärme?
Dafür bestehen mit HkNRG und GWKHV rechtliche Grundlagen. Das UBA beschrieb 2026 noch Aufbauarbeiten an den neuen Registern. Ein flächendeckender Betrieb seit 2023 ist daher falsch; für die tatsächliche Nutzbarkeit ist der aktuelle Registerstatus zu prüfen.
