Energie-Glossar · S

StromNZV (Stromnetzzugangsverordnung)

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Definition

Die Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) regelte bis zum 31. Dezember 2025 technische und organisatorische Bedingungen des Stromnetzzugangs. Seit dem 1. Januar 2026 werden ihre bisherigen Regelungsinhalte schrittweise durch Festlegungen der Bundesnetzagentur ersetzt; für den aktuellen Rechtsstand sind deshalb die einschlägigen Festlegungen und Übergangsregeln maßgeblich.

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Netzzugang und Entgeltregeln trennen

StromNZV bis Ende 2025

RegeltNetzzugang, Bilanzkreise
Fokustechnisch/organisatorisch
BetrifftEngpassmanagement

StromNEV

RegeltHöhe der Netzentgelte
FokusEntgeltmethodik
BetrifftKostenumlage
Historische StromNZV: Zugang und Bilanzierung. Seit 2026 gelten Nachfolgeregeln; StromNEV betrifft die Entgeltmethodik.[1]

Die wichtigsten Informationen zu StromNZV (Stromnetzzugangsverordnung)

  • Historische Verordnung zum Stromnetzzugang; Ende 2025 außer Kraft getreten
  • Jeder Bilanzkreis benötigt einen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber verantwortlichen Bilanzkreisverantwortlichen
  • Bilanzkreise müssen viertelstündlich ausgeglichen sein, Abweichungen werden über Ausgleichsenergie abgerechnet
  • Engpassmanagement an Grenzkuppelstellen erfolgt nach der europäischen CACM-Verordnung (EU) 2015/1222
  • Seit 2026 gelten einschlägige BNetzA-Festlegungen und EU-Regeln; StromNEV betrifft gesondert Entgelte

Was regelte die StromNZV?

Die StromNZV legte bis Ende 2025 fest, unter welchen technischen und organisatorischen Bedingungen elektrische Energie in Einspeisepunkte von Stromnetzen eingespeist und an räumlich davon getrennten Ausspeisepunkten wieder entnommen werden darf. Sie beschrieb damit das sogenannte bilanzielle Prinzip des deutschen Strommarkts: Energie muss nicht physikalisch demselben Weg folgen, sondern wird über das Bilanzkreissystem buchhalterisch zugeordnet.

Wie wird das Bilanzkreissystem fortgeführt?

Innerhalb einer Regelzone müssen alle Netznutzer einem Bilanzkreis zugeordnet sein, der mindestens einen Ein- oder Ausspeisepunkt umfasst; Unterbilanzkreise, die einem übergeordneten Bilanzkreis zugeordnet sind, sind ebenfalls zulässig. Für jeden Bilanzkreis benennen die beteiligten Netznutzer einen Bilanzkreisverantwortlichen gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber, der dafür sorgt, dass Einspeisung und Entnahme in jeder Viertelstunde ausgeglichen sind. Entsteht dennoch eine Differenz, wird diese über Ausgleichsenergie abgerechnet, bei der je nach Vorzeichen von Abweichung und Preis Zahlungen oder Gutschriften entstehen können.

Was bedeutet die StromNZV für Unternehmen mit eigenem Bilanzkreis oder Eigenerzeugung?

Die Nachfolgeregelungen sind besonders relevant für Unternehmen, die eigene Erzeugungs- oder Speicheranlagen betreiben, direkt an der Strombörse handeln oder eigene Power Purchase Agreements abschließen und dafür einen eigenen Bilanzkreis benötigen. Sie müssen dann über einen Bilanzkreisvertrag sicherstellen, dass ihr Bilanzkreisverantwortlicher die viertelstündliche Ausgeglichenheit organisiert, um teure Ausgleichsenergiekosten zu vermeiden. Die meisten mittelständischen Unternehmen und Hausverwaltungen werden dagegen über den Bilanzkreis ihres Energieversorgers mitversorgt und kommen mit den Netzzugangsregeln im Alltag nicht direkt in Berührung – relevant wird sie erst bei eigener Beschaffungs- oder Vermarktungsstruktur.

Wie hängt die StromNZV mit dem Engpassmanagement zusammen?

Grenzüberschreitende Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement richten sich insbesondere nach EU-Regeln, darunter CACM für Day-Ahead- und Intraday-Märkte. Nach dem Außerkrafttreten der StromNZV sind die geltenden Bundesnetzagentur-Festlegungen, Bilanzkreisverträge und EU-Netzkodizes maßgeblich; die ehemalige Verordnung ist keine aktuelle eigenständige Rechtsgrundlage.

Für Redispatch und finanziellen beziehungsweise bilanziellen Ausgleich sind insbesondere §§ 13 und 13a EnWG sowie die einschlägigen Festlegungen maßgeblich. Das frühere EEG-Einspeisemanagement darf nicht als unverändert aktuelles separates Regime dargestellt werden. Unternehmen mit eigener Beschaffung oder Vermarktung müssen klären, welche Aufgaben sie selbst oder ein Dienstleister übernehmen. Eine eigene PV-Anlage oder ein PPA erfordert nicht automatisch einen eigenen Bilanzkreis.

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — Zugangsregulierung und Nachfolgeregelungen. bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — BK6-22-024: Bilanzierung und Nachfolgeregelungen. bundesnetzagentur.de · Abruf

Häufige Fragen zu StromNZV (Stromnetzzugangsverordnung)

Brauche ich als Gewerbebetrieb einen eigenen Bilanzkreis?

In der Regel nein. Für die meisten Unternehmen übernimmt der Energieversorger die Bilanzkreisverantwortung im Rahmen des normalen Liefervertrags. Ein eigener Bilanzkreis wird erst bei eigener Erzeugung, eigenem Handel oder eigenständiger Direktvermarktung relevant.

Was passiert bei einer Abweichung innerhalb eines Bilanzkreises?

Weicht die tatsächliche Einspeisung oder Entnahme vom prognostizierten Fahrplan ab, wird die Differenz über Ausgleichsenergie abgerechnet, deren Kosten der jeweilige Bilanzkreisverantwortliche trägt.

Ist die StromNZV auch für den Gasmarkt relevant?

Nein. Für den Gasmarkt galt mit der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) ein eigenes, inhaltlich vergleichbares Regelwerk; sie ist Ende 2025 außer Kraft getreten, ihre Regeln werden seit 2026 durch Festlegungen der Bundesnetzagentur fortgeführt.

Wie oft muss ein Bilanzkreis ausgeglichen sein?

Nach dem in Deutschland geltenden Viertelstundenprinzip muss jeder Bilanzkreis in jeder einzelnen Viertelstunde ausgeglichen sein.

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