Energie-Glossar · E

Engpassmanagement

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Engpassmanagement umfasst Maßnahmen der Netzbetreiber, die unzulässige Netzbelastungen verhindern oder beseitigen. Dazu gehören Änderungen der Einspeisung und des Bezugs, gegenläufige Handelsgeschäfte sowie geeignete Schaltmaßnahmen.

Belegt durch:bundesnetzagentur.de 1gesetze-im-internet.de 2

Netzengpass gezielt behandeln

  1. Netzzustand prognostizieren
  2. Engpass feststellen
  3. Geeignete Maßnahme koordinieren
  4. Wirkung kontrollieren
Schematische Einordnung; die im Text erläuterten Bedingungen und Abgrenzungen bleiben maßgeblich.[1]

Die wichtigsten Informationen zu Engpassmanagement

  • Marktergebnis und physischer Stromfluss können auseinanderfallen
  • Redispatch verlagert Einspeisung oder verändert Bezug zur Netzentlastung
  • Countertrading und Netztopologie sind weitere Instrumente
  • § 13a EnWG erfasst Anlagen ab 100 kW und kleinere jederzeit fernsteuerbare Anlagen
  • Finanzieller und bilanzieller Ausgleich sind getrennt geregelt

Warum entstehen Engpässe?

Stromflüsse verteilen sich nach den elektrischen Eigenschaften des verbundenen Netzes, insbesondere dessen Impedanzen. Ein Handelsgeschäft beschreibt daher keinen exklusiven Leitungsweg. Erzeugung, Nachfrage, Netzausfälle und begrenzte Transportkapazität können kritische Belastungen verursachen.

Neben thermischen Grenzen müssen weitere Anforderungen des sicheren Netzbetriebs beachtet werden. Innerhalb einer Gebotszone sind physische Engpässe nicht automatisch vollständig im einheitlichen Großhandelspreis abgebildet.

Wie wirken die Maßnahmen?

Beim Redispatch werden geeignete Anlagen so angepasst, dass der kritische Stromfluss sinkt. Vereinfacht wird auf einer Seite weniger und auf einer anderen Seite mehr eingespeist; auch Speicher und Bezugsänderungen können beteiligt sein. Die konkrete Wirkung hängt von Standort und Netzzustand ab.

Countertrading nutzt Handelsgeschäfte zur Entlastung. Schaltmaßnahmen verändern die Verteilung der Lastflüsse. Netzbetreiber wählen Maßnahmen unter den gesetzlichen Vorgaben und technischen Sicherheitsbedingungen.

Wer muss mitwirken?

§ 13a EnWG erfasst Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW sowie Anlagen, die ein Netzbetreiber jederzeit fernsteuern kann. Deshalb ist eine Anlage unter 100 kW nicht allein wegen ihrer Größe zwingend ausgeschlossen.

Betreiber müssen die für ihre Anlage geltenden Daten-, Kommunikations- und Abrufprozesse klären. Dienstleister können Aufgaben übernehmen, beispielsweise als Einsatzverantwortliche; Zuständigkeiten und Nachweise sollten vertraglich eindeutig sein.

Wie werden Eingriffe ausgeglichen?

Das Gesetz sieht einen bilanziellen Ausgleich und einen angemessenen finanziellen Ausgleich vor. Der finanzielle Ausgleich soll den Betreiber unter den gesetzlichen Anrechnungsregeln weder besser noch schlechter stellen als ohne Maßnahme. Ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen.

Die Kosten und ihre Verteilung hängen von Regulierung und tatsächlichen Maßnahmen ab. Netzausbau kann Engpässe vermindern, garantiert aber nicht für jedes Jahr sinkende Gesamtkosten, weil Preise, Erzeugung und Netzzustand mitwirken.

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — Engpassmanagement. bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz — § 13a EnWG. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Engpassmanagement

Sind kleine PV-Anlagen immer ausgeschlossen?

Nein. Neben Anlagen ab 100 kW erfasst § 13a auch kleinere Anlagen, die der Netzbetreiber jederzeit fernsteuern kann. Die konkrete Prozesspflicht ist zu prüfen.

Ist der Ausgleich pauschal 95 Prozent?

Nein. § 13a EnWG regelt einen angemessenen finanziellen Ausgleich mit bestimmten Bestandteilen und Anrechnungen.

Verschwindet Redispatch nach dem Netzausbau?

Nicht zwingend. Ausbau kann den Bedarf senken, aber Ausfälle und wechselnde Lastflüsse können weiterhin Eingriffe erforderlich machen.

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