Energie-Glossar · B
Bilanzkreisvertrag
Der Bilanzkreisvertrag ist der Vertrag zwischen einem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Übertragungsnetzbetreiber (Strom) beziehungsweise dem Marktgebietsverantwortlichen (Gas), der Führung, Bilanzierung und Abrechnung eines Bilanzkreises regelt. Für Strom galten bis Ende 2025 insbesondere die Vorgaben des § 26 StromNZV; seit 2026 sind die Nachfolgeregelungen der Bundesnetzagentur und die einschlägigen europäischen Vorgaben maßgeblich; bei Gas galten bis Ende 2025 die entsprechenden Regelungen der GasNZV, die seit 2026 in Festlegungen der Bundesnetzagentur und der Kooperationsvereinbarung Gas fortgeführt werden; Netzbetreiber beziehungsweise Marktgebietsverantwortliche müssen einen standardisierten Vertrag anbieten.
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Vertragspartner nach Energiesparte
Die wichtigsten Informationen zu Bilanzkreisvertrag
- Strom: BNetzA-Festlegungen und EU-Bilanzierungsregeln; Gas: BNetzA-Festlegungen und Kooperationsvereinbarung. StromNZV und GasNZV liefen Ende 2025 aus.
- Vertragspartner Strom: Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) und Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB); Vertragspartner Gas: BKV und Marktgebietsverantwortlicher (MGV)
- Der aktuelle Standardbilanzkreisvertrag Strom wurde von der Bundesnetzagentur am 23.11.2023 genehmigt (Az. BK6-23-102) und orientiert sich an der EU-Verordnung 2017/2195 (Electricity Balancing Guideline)
- Regelt unter anderem Kontoführung, Fahrplanmanagement, Bilanzierung und die Abrechnung von Ausgleichsenergie
- Wer einen eigenen Bilanzkreis führen will, ist zum Abschluss verpflichtet – Netzbetreiber beziehungsweise Marktgebietsverantwortliche müssen den Vertragsschluss diskriminierungsfrei anbieten
Was regelt der Bilanzkreisvertrag?
Der Bilanzkreisvertrag regelt das Vertragsverhältnis zwischen einem Bilanzkreisverantwortlichen und der zuständigen Stelle – im Strommarkt dem Übertragungsnetzbetreiber, im Gasmarkt dem Marktgebietsverantwortlichen. § 26 StromNZV enthielt bis Ende 2025 die entsprechende Vorgabe; seit 2026 sind die BNetzA-Nachfolgeregelungen und europäischen Bilanzierungsregeln maßgeblich: Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und den Betreibern von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über Führung, Ausgleich und Abrechnung von Bilanzkreisen geschlossen werden. Für Gas regelte bis Ende 2025 die GasNZV in Verbindung mit der branchenweiten Kooperationsvereinbarung Gas (KoV) ein inhaltlich vergleichbares Vertragsverhältnis; seit 2026 übernehmen Festlegungen der Bundesnetzagentur zusammen mit der KoV diese Rolle mit dem Marktgebietsverantwortlichen.
Inhaltlich legt der Bilanzkreisvertrag fest, wie das Bilanzkreiskonto geführt wird, wie Fahrpläne zwischen den Marktpartnern gemeldet und abgeglichen werden und nach welchen Regeln Abweichungen zwischen angemeldeten und tatsächlich eingespeisten beziehungsweise entnommenen Energiemengen bilanziert und abgerechnet werden. Der aktuell gültige Standardbilanzkreisvertrag Strom der deutschen Übertragungsnetzbetreiber wurde von der Bundesnetzagentur am 23. November 2023 unter dem Aktenzeichen BK6-23-102 genehmigt und setzt unter anderem Vorgaben der europäischen Verordnung 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie für den Elektrizitätsausgleich um.
Wer schließt den Bilanzkreisvertrag mit wem?
Vertragspartner auf der einen Seite ist stets der Bilanzkreisverantwortliche – das kann ein Energieversorger sein, der Endkunden beliefert, ein Kraftwerksbetreiber, der erzeugte Strommengen vermarktet, oder ein Gasimporteur. Auf der anderen Seite steht im Strommarkt der jeweilige Übertragungsnetzbetreiber, bei dem das Bilanzkreiskonto geführt wird, im Gasmarkt der Marktgebietsverantwortliche des betreffenden Marktgebiets. Übertragungsnetzbetreiber beziehungsweise Marktgebietsverantwortliche müssen den standardisierten Vertrag jedem Bilanzkreisverantwortlichen diskriminierungsfrei anbieten – maßgeblich sind die jeweils geltenden Standardbedingungen und die Voraussetzungen des Vertragsschlusses.
Was passiert bei Abweichungen innerhalb eines Bilanzkreises?
Abweichungen zwischen bilanzierten Einspeisungen und Entnahmen werden im Strommarkt je Abrechnungsintervall finanziell als Ausgleichsenergie abgerechnet. Physikalisch gleichen die Übertragungsnetzbetreiber das Gesamtsystem aus, nicht jeden einzelnen Bilanzkreis separat. Ausgleichsenergie kann je nach Vorzeichen und Preis zu einer Zahlung oder Gutschrift führen; ein unausgeglichener Bilanzkreis bedeutet nicht in jedem Intervall automatisch hohe Kosten. Die Pflicht zur ausgeglichenen Bewirtschaftung besteht unabhängig davon. Für Gas gelten eigene Bilanzierungs- und Abrechnungsregeln, nicht die Strom-MaBiS.
Was bedeutet der Bilanzkreisvertrag für Unternehmen mit eigener Bilanzkreisverantwortung?
Für die meisten Unternehmen und Hausverwaltungen bleibt der Bilanzkreisvertrag ein Thema im Hintergrund, das der jeweilige Energielieferant im Rahmen seines eigenen Bilanzkreises abwickelt. Relevant wird er direkt für Unternehmen, die selbst Bilanzkreisverantwortung übernehmen wollen – etwa größere Betreiber eigener Erzeugungsanlagen, die ihre Energiemengen selbst vermarkten, oder Unternehmen, die im Rahmen der Eigenversorgung oder Direktvermarktung einen eigenen Bilanzkreis führen.
- Vor Übernahme eigener Bilanzkreisverantwortung die laufenden Pflichten zu Fahrplanmeldung, Prognoseerstellung und Abrechnung realistisch einschätzen
- Alternativ prüfen, ob ein Dienstleister oder Bilanzkreisnetz eines Lieferanten die Bilanzkreisführung übernehmen kann
- Ausgleichsenergiekosten als eigenen Kostenfaktor in die Wirtschaftlichkeitsrechnung von Eigenerzeugung und Direktvermarktung einbeziehen
Wer eigene Bilanzkreisverantwortung übernimmt, sollte den damit verbundenen organisatorischen Aufwand nicht unterschätzen: Fahrpläne müssen fristgerecht gemeldet, Prognosen laufend nachgeführt und Abrechnungen des Übertragungsnetzbetreibers beziehungsweise Marktgebietsverantwortlichen geprüft werden. In der Praxis übernehmen deshalb viele kleinere Marktteilnehmer diese Aufgabe nicht selbst, sondern lassen sich über einen bilanzkreisführenden Dienstleister oder Lieferanten in dessen Bilanzkreis einbinden.
Quellen & Verweise
- Deutsche Übertragungsnetzbetreiber — Bilanzkreisvertrag Strom ab 01.10.2024. netztransparenz.de · Abruf
- Trading Hub Europe — THE Downloadcenter: Bilanzkreisverträge und Kooperationsvereinbarung. tradinghub.eu · Abruf
- Bundesnetzagentur — Rechtlicher Rahmen nach GasNZV. bundesnetzagentur.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Nachfolgeregelungen Netzzugang. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu Bilanzkreisvertrag
Muss ich als Endkunde einen eigenen Bilanzkreisvertrag abschließen?
Nein. Normale Haushalts- und Gewerbekunden werden über den Bilanzkreis ihres Energielieferanten versorgt und schließen selbst keinen Bilanzkreisvertrag ab. Relevant wird der Vertrag nur, wenn ein Unternehmen selbst Bilanzkreisverantwortung übernimmt, etwa als Direktvermarkter eigener Erzeugungsanlagen.
Was ist der Unterschied zwischen Bilanzkreisvertrag und Netzanschlussvertrag?
Der Netzanschlussvertrag regelt den physischen Anschluss einer Anlage ans Netz. Der Bilanzkreisvertrag regelt dagegen die energiewirtschaftliche Bilanzierung von Einspeisungen und Entnahmen zwischen einem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Netzbetreiber beziehungsweise Marktgebietsverantwortlichen – zwei unterschiedliche Vertragsebenen desselben Energiesystems.
Wer zahlt für Abweichungen im Bilanzkreis?
Die Abweichungen werden gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen finanziell abgerechnet. Dabei können Zahlungen oder Gutschriften entstehen. Im Strommarkt sind unter anderem die MaBiS relevant; im Gasmarkt gelten eigene Regelungen. Ob und wie Kosten auf Kunden weitergegeben werden, hängt vom Liefervertrag ab.
Gilt für Strom und Gas derselbe Bilanzkreisvertrag?
Nein, es handelt sich um zwei getrennte, aber strukturell ähnliche Vertragswerke. Für Strom ist Vertragspartner der Übertragungsnetzbetreiber nach den geltenden BNetzA- und EU-Bilanzierungsregeln (vormals § 26 StromNZV), für Gas der Marktgebietsverantwortliche auf Basis der Kooperationsvereinbarung Gas und der BNetzA-Festlegungen (bis Ende 2025: GasNZV).
