Energie-Glossar · R
Redispatch
Redispatch ist die gezielte Anpassung von Erzeugung oder Speicherbetrieb durch Netzbetreiber, um Netzengpässe zu beherrschen. Betroffene Anlagen erhalten nach den gesetzlichen Regeln einen bilanziellen beziehungsweise finanziellen Ausgleich.
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Vom Engpass zum Ausgleich
- Engpass erkennen
- Anpassung anfordern
- Leistung ändern
- Mengen und Kosten ausgleichen
Die wichtigsten Informationen zu Redispatch
- Ein Stromnetz kann überlastet sein, obwohl die gesamte Erzeugungsmenge zur Nachfrage passt.
- § 13a EnWG erfasst Erzeuger und Speicher ab 100 kW sowie jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbare Anlagen.
- Der finanzielle Ausgleich soll den Betreiber wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellen.
- Ersparte Aufwendungen und der bilanzielle Ausgleich sind nach den gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen.
- Für den bilanziellen Ausgleich im Verteilernetz gelten bis Ende 2031 besondere Regeln.
Warum wird nach dem Stromhandel eingegriffen?
Ein ausgeglichener Handelsfahrplan garantiert nicht, dass jeder einzelne Leitungsabschnitt ausreichend Kapazität hat. Netzbetreiber können deshalb Erzeugung an einem Ort verringern und an anderer Stelle erhöhen oder den Bezug beziehungsweise die Einspeisung von Speichern anpassen. Die Auswahl muss die tatsächliche Entlastungswirkung berücksichtigen; eine bloße Nord-Süd-Regel beschreibt das Verfahren nicht vollständig.
Welche Anlagen betrifft das?
§ 13a EnWG nennt Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung elektrischer Energie ab 100 kW Nennleistung. Zusätzlich erfasst er Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, auch unterhalb dieser Grenze. Betreiber müssen angeforderte Anpassungen vornehmen oder dulden. Die konkreten Daten- und Prozessaufgaben hängen von Anlage, Netz und vereinbartem Verfahren ab; kleine Anlagen sind nicht allein wegen ihrer Leistung generell ausgenommen.
Wie werden Eingriffe ausgeglichen?
Bilanzieller Ausgleich betrifft die Energiemengen im Bilanzkreis, finanzieller Ausgleich die wirtschaftlichen Folgen beim Anlagenbetreiber. Nach § 13a Absatz 2 soll dieser unter den gesetzlichen Anrechnungen wirtschaftlich weder besser noch schlechter stehen als ohne den Eingriff. Bei reduzierter EEG- oder KWK-Erzeugung gehören entgangene Einnahmen und zusätzliche Aufwendungen in die Prüfung; ersparte Aufwendungen sind zu berücksichtigen. Eine pauschale Entschädigung von 95 Prozent ist keine allgemeine aktuelle Redispatch-Regel.
Was ist im Verteilernetz besonders?
§ 14 EnWG überträgt die Aufgaben grundsätzlich auf Verteilernetzbetreiber. Bis Ende 2031 ist die entsprechende Anwendung von § 13a Absatz 1a Satz 1 und 2 jedoch an eine Festlegung der Regulierungsbehörde und deren Umfang gebunden. Wo dieser bilanzielle Ausgleich nicht entsprechend anzuwenden ist, regelt § 14 Absatz 1b einen angemessenen Aufwendungsersatz für den Ausgleich durch den Bilanzkreisverantwortlichen; für einspeisevergütete Anlagen gilt eine besondere Ausnahme. Das ist keine allgemeine Aussetzung finanzieller Ansprüche.
Welche Unterlagen braucht der Betreiber?
Erforderlich sind nachvollziehbare Zeitpunkte, Leistungsänderungen, verfügbare Erzeugung sowie die Grundlage für die ausgefallene Arbeit und wirtschaftliche Abrechnung. Klären Sie mit Netzbetreiber und Dienstleistern, wer Einsatzplanung, Steuerung, Messdaten und Abrechnung übernimmt. Die technische Ausführung der Anweisung und die Methode zur Mengenermittlung sind unterschiedliche Aspekte; eine Fernsteuerung ersetzt nicht sämtliche Datenpflichten.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 13a: Erzeugungsanpassung. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 14: Verteilernetze. gesetze-im-internet.de · Abruf
Häufige Fragen zu Redispatch
Ist Redispatch dasselbe wie Regelenergie?
Nein. Redispatch richtet sich auf Netzengpässe. Regelreserve dient dem systemweiten beziehungsweise regelzonenbezogenen Leistungsausgleich und der Frequenzhaltung.
Sind Anlagen unter 100 kW immer ausgeschlossen?
Nein. § 13a erfasst auch kleinere Anlagen, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind.
Bekomme ich einfach meinen gesamten entgangenen Umsatz?
Die gesetzliche Berechnung berücksichtigt auch Ausgleichsmengen, zusätzliche und ersparte Aufwendungen. Maßstab ist die wirtschaftliche Gleichstellung, nicht ein pauschaler Umsatzersatz.
Muss ich die Abregelung selbst ausführen?
Das hängt vom Verfahren ab. Der Betreiber muss die Anpassung auf Aufforderung vornehmen oder ihre Durchführung dulden; die konkrete Umsetzung ist mit dem Netzbetreiber zu klären.
