Energie-Glossar · B

Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)

Stand: Lesezeit ca. 2 Min.Verantwortlicher Fachprüfer: Jona LangenwalderQuellenabgleich mit KI-Unterstützung

Definition

Der Bilanzkreisverantwortliche (BKV) verantwortet gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber die viertelstündliche Bilanz von Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises und deren wirtschaftliche Abweichungen. Die Rolle ist nicht mit der Rolle jedes einzelnen Stromlieferanten gleichzusetzen.

Belegt durch:bundesnetzagentur.de 1bundesnetzagentur.de 2gesetze-im-internet.de 3gesetze-im-internet.de 4

Bilanzkreis: planen und ausgleichen

Einspeisung und Entnahme planenVor Lieferung
Abweichungen bewirtschaftenIm Betrieb
Ist-Werte bilanzierenNach Lieferung
AusgleichsenergieAbrechnung
Fahrpläne, Ist-Werte und Abrechnung sind unterschiedliche Aufgaben.[2]

Die wichtigsten Informationen zu Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)

  • GPKE Teil 1, Kapitel 8.1 beschreibt die Bilanzkreisverantwortung.
  • Der Bilanzkreisvertrag regelt die konkrete Bewirtschaftung und Abrechnung.
  • Sicherheitsleistungen können unter den vertraglichen Voraussetzungen verlangt werden.
  • Dienstleister- und Unterbilanzkreis-Konstellationen sind möglich; Lieferant und BKV müssen nicht identisch sein.

Welche Grundlage gilt für die Rolle?

Maßgeblich für die hier erläuterten Bilanzierungsgrundsätze ist Kapitel 8.1 der GPKE Teil 1. Die verlinkte BNetzA-Lesefassung BK6-24-174 dokumentiert diese Grundsätze. Die frühere StromNZV wird hier nicht als geltende Grundlage verwendet.[1]

Welche Pflichten sind vertraglich zu prüfen?

Der veröffentlichte Standardbilanzkreisvertrag behandelt unter anderem Bewirtschaftung, Zuordnung von Unterbilanzkreisen und Sicherheiten. Eine Sicherheitsleistung ist nach Ziffer 14 nicht allein wegen der Rollenbezeichnung stets geschuldet, sondern an begründete Fälle und weitere Voraussetzungen gebunden. Kündigungsfolgen sind anhand des konkreten Vertrags und der Zuordnungen zu prüfen.[2]

Was bedeutet ein Ausfall des Lieferanten für Kunden?

Eine Lieferstörung ist nach Anschluss- und Vertragssituation zu beurteilen. § 38 EnWG betrifft Ersatzversorgung in Niederspannung und Niederdruck. Für andere erfasste Ebenen kann § 38a eine vereinbarte Übergangsversorgung ermöglichen. Daraus folgt keine uneingeschränkte Versorgungsgarantie für alle Kunden.[3][4]

Quellen & Verweise

  1. Bundesnetzagentur — BNetzA: GPKE Teil 1, Lesefassung BK6-24-174 (gültig seit 06.06.2025). bundesnetzagentur.de · Abruf
  2. Bundesnetzagentur — BNetzA: Standardbilanzkreisvertrag Strom, Lesefassung V2.1. bundesnetzagentur.de · Abruf
  3. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 38: Ersatzversorgung mit Energie. gesetze-im-internet.de · Abruf
  4. Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 38a: Übergangsversorgung. gesetze-im-internet.de · Abruf

Häufige Fragen zu Bilanzkreisverantwortlicher (BKV)

Ist jeder Lieferant selbst BKV?

Nein. Die Bilanzkreisverantwortung kann bei einem anderen Marktakteur liegen. Die konkrete Zuordnung und Verantwortung müssen vertraglich klar sein.

Führt eine Kündigung automatisch zur Einstellung jedes Geschäftsbetriebs?

Diese pauschale Aussage ist nicht belastbar. Maßgeblich sind der gekündigte Vertrag, verbleibende Zuordnungen und rechtzeitig organisierte Anschlusslösungen.

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