Energie-Glossar · G
Grundversorgungspreis
Der Grundversorgungspreis ist der öffentlich bekannt gemachte Allgemeine Preis, den der Grundversorger für die Belieferung von Haushaltskunden mit Strom oder Gas berechnet. Grundversorger ist jeweils der Lieferant mit den meisten Haushaltskunden im Netzgebiet.
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Allgemeine Preise der Grundversorgung
Die wichtigsten Informationen zu Grundversorgungspreis
- Allgemeiner Preis nach § 36 EnWG – muss öffentlich bekannt gemacht und im Internet veröffentlicht werden
- Preisanpassungen: mindestens sechs Wochen Vorlauf und briefliche Mitteilung an die Kunden
- Bis zum Wirksamwerden einer Preisänderung besteht ein Sonderkündigungsrecht
- Bei fehlendem Liefervertrag sind Grundversorgung und befristete Ersatzversorgung zu unterscheiden.
- Preise mit konkreten Sonderangeboten vergleichen; auch gewerbliche Eigenverbraucher bis 10.000 kWh können Haushaltskunden sein.
Wie kommt der Grundversorgungspreis zustande?
Der Grundversorgungspreis ist kein individuell verhandelter Tarif, sondern der Allgemeine Preis, den der Grundversorger für alle Haushaltskunden in der Grundversorgung einheitlich kalkuliert. Rechtsgrundlage sind § 36 EnWG sowie StromGVV und GasGVV: Der Grundversorger muss seine Allgemeinen Preise öffentlich bekannt machen und im Internet veröffentlichen – jeder kann sie also vor Vertragsbeginn einsehen.
In den Preis fließen Beschaffung, Vertrieb und weitere Kosten sowie Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen ein. Der Grundversorger kalkuliert seine Allgemeinen Preise innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Daraus folgt kein zwangsläufig höherer Preis als bei jedem Sondervertrag; maßgeblich ist der aktuelle Vergleich.
Beachten Sie auch den Unterschied zur Ersatzversorgung: Für Kunden, die nach einem Lieferantenausfall automatisch aufgefangen werden, darf der Grundversorger gesonderte Ersatzversorgungspreise ausweisen, die von den Grundversorgungspreisen abweichen können – gerade in Phasen hoher Beschaffungskosten lagen sie zeitweise deutlich darüber. Auch diese Preise müssen veröffentlicht werden.
Welche Rechte haben Sie bei Preisänderungen?
Preisanpassungen sind mindestens sechs Wochen im Voraus öffentlich anzukündigen und den Kunden brieflich mitzuteilen. Bis zum Wirksamwerden der Änderung besteht ein Sonderkündigungsrecht – Sie können also vor Inkrafttreten der Erhöhung kündigen und wechseln. Daneben gilt ohnehin jederzeit die ordentliche Kündigungsfrist von zwei Wochen.
Die Ankündigungsfrist ermöglicht einen Angebotsvergleich. Seit dem 6. Juni 2025 wird der technische Stromlieferantenwechsel werktäglich binnen 24 Stunden abgewickelt. Das verkürzt keine Kündigungsfrist und ist nicht pauschal auf Gas übertragbar.
Wer zahlt den Grundversorgungspreis – und wie kommen Sie heraus?
Ein Grundversorgungsvertrag kann etwa beim Einzug durch Energieentnahme entstehen, wenn seine Voraussetzungen vorliegen. Bei nicht zuordenbarem Bezug, insbesondere nach Lieferantenausfall, kann zunächst Ersatzversorgung nach § 38 EnWG greifen. Nicht jeder vertragslose Bezug ist daher automatisch Grundversorgung.
Ein Wechsel kann sich lohnen, wenn ein passender Sondervertrag günstigere Gesamtkosten bietet. In der Energiekrise 2022 stiegen viele Grundversorgungstarife stark und lösten Debatten über den Schutz betroffener Kundengruppen aus; seither differenzieren Versorger ihre Preise wieder stärker – der Abstand zwischen Grundversorgung und Sondervertrag variiert daher je nach Region und Marktlage.
Beim Vergleich lohnt zudem der Blick auf die Sonderprodukte des Grundversorgers selbst: Viele Grundversorger bieten daneben Sondertarife mit anderen Laufzeiten und Preisen an. Der Wechsel dorthin ist der einfachste Weg aus dem Grundversorgungspreis – ganz ohne Anbieterwechsel, wenn Sie beim vertrauten Versorger bleiben möchten.
Für Unternehmen ist die Haushaltskundendefinition wichtig: Gewerblicher Eigenverbrauch bis 10.000 kWh jährlich kann darunterfallen. Für größere Nicht-Haushaltskunden besteht kein allgemeiner Grundversorgungsanspruch. Nach Vertragsende muss die weitere Versorgung rechtzeitig geklärt werden; eine befristete Ersatzversorgung ersetzt keine dauerhafte Vertragslösung.
Wie erkennen Sie, ob Sie zum Grundversorgungspreis beliefert werden?
Ein Blick auf die letzte Rechnung genügt: Steht dort Grundversorgung, Allgemeiner Tarif oder die Bezeichnung des Grundversorgungstarifs, zahlen Sie den Allgemeinen Preis. Typische Auslöser sind ein Einzug ohne aktiven Vertragsabschluss, das Auslaufen eines Sondervertrags ohne Anschlussregelung oder die Insolvenz des bisherigen Anbieters.
Der Ausstieg ist unkompliziert: Vergleichen Sie die veröffentlichten Allgemeinen Preise mit aktuellen Sondervertragsangeboten – auch des Grundversorgers selbst, der neben der Grundversorgung auch Sonderprodukte anbieten kann. Der Wechsel ist mit zwei Wochen ordentlicher Frist jederzeit möglich, und der neue Lieferant übernimmt die Abwicklung.
Quellen & Verweise
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 36. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — EnWG § 3. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz — GasGVV § 5. gesetze-im-internet.de · Abruf
- Bundesnetzagentur — Lieferantenwechsel. bundesnetzagentur.de · Abruf
Häufige Fragen zu Grundversorgungspreis
Wo finde ich den aktuellen Grundversorgungspreis für meine Adresse?
Der Grundversorger muss seine Allgemeinen Preise im Internet veröffentlichen – Sie finden sie auf dessen Website, meist unter Grundversorgungstarif oder Allgemeine Preise. Wer Grundversorger ist, zeigt die Veröffentlichung des örtlichen Netzbetreibers oder Ihre letzte Rechnung.
Kann der Grundversorger den Preis kurzfristig erhöhen?
Nein. Preisänderungen müssen mindestens sechs Wochen vor dem Wirksamwerden öffentlich angekündigt und brieflich mitgeteilt werden. Bis zum Stichtag können Sie mit dem Sonderkündigungsrecht kündigen – zusätzlich gilt jederzeit die zweiwöchige ordentliche Frist.
Warum ist der Grundversorgungspreis meist teurer als ein Sondervertrag?
Grundversorgung kann andere Beschaffungs- und Flexibilitätskosten haben als ein Sondervertrag. Sie ist aber nicht zwingend teurer. Vergleichen Sie die veröffentlichten Jahresgesamtkosten und Vertragsbedingungen für Ihren tatsächlichen Verbrauch.
Gilt der Grundversorgungspreis auch für mein Gewerbe?
Auch beruflicher, landwirtschaftlicher oder gewerblicher Eigenverbrauch bis einschließlich 10.000 kWh im Jahr zählt nach EnWG als Haushaltskundenverbrauch. Bei erfüllten Voraussetzungen kann daher Grundversorgung bestehen. Größere Nicht-Haushaltskunden haben keinen entsprechenden Anspruch; Ersatzversorgung ist davon zu unterscheiden.
